Urteil
B 14 AS 5/14 R
BSG, Entscheidung vom
5mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein erfolgreicher Widerspruch begründet nach § 63 Abs.1 SGB X Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen.
• Kosten einer satzungsmäßigen Verbandsvertretung können nach § 63 Abs.1 SGB X erstattungsfähig sein, wenn die Kostenforderung satzungsrechtlich begründet, die Verbandsvertretung rechtmäßig und dem Mitglied eine endgültige Kostentragungspflicht auferlegt ist.
• Eine durch einen Verband errichtete Rechtsschutz-gGmbH kann im Rahmen des RDG rechtsdienstlich tätig werden; die hiermit verbundenen pauschalen Kostensätze sind erstattungsfähig, soweit sie das "Abstandsgebot" zu Anwaltsgebühren wahren.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit satzungsmäßiger Verbandsvertreterkosten nach § 63 SGB X • Ein erfolgreicher Widerspruch begründet nach § 63 Abs.1 SGB X Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. • Kosten einer satzungsmäßigen Verbandsvertretung können nach § 63 Abs.1 SGB X erstattungsfähig sein, wenn die Kostenforderung satzungsrechtlich begründet, die Verbandsvertretung rechtmäßig und dem Mitglied eine endgültige Kostentragungspflicht auferlegt ist. • Eine durch einen Verband errichtete Rechtsschutz-gGmbH kann im Rahmen des RDG rechtsdienstlich tätig werden; die hiermit verbundenen pauschalen Kostensätze sind erstattungsfähig, soweit sie das "Abstandsgebot" zu Anwaltsgebühren wahren. Der Kläger, Leistungsbezieher nach SGB II, hatte gegen einen Sanktionsbescheid Widerspruch eingelegt und erfolgreich Abhilfe erlangt. Im Widerspruchsverfahren wurde er durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, eine vom VdK-Landesverband eingerichtete Gesellschaft, vertreten. Die gGmbH verlangte vom Kläger einen in der Verbandssatzung geregelten Kostensatz (zunächst 230 €, später 120 €); der Beklagte setzte die Erstattung auf 18 € fest. Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers auf höhere Erstattung ab; das LSG gab ihm jedoch teilweise Recht und verurteilte den Beklagten zur Erstattung weiterer 102 €. Der Beklagte rügte formelle und materielle Mängel der Satzung, die Unzulässigkeit der satzungsmäßigen Vertretung und die Überschreitung erstattungsfähiger Beträge und legte Revision ein. • Rechtsgrundlage ist § 63 Abs.1 SGB X: Bei Erfolg des Widerspruchs sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. • § 63 Abs.2 SGB X (Anwalt/gesetzliche Gebühren) ist hier nicht einschlägig, da die gGmbH nicht nach gesetzlicher Gebührenordnung abrechnet; deshalb ist die Prüfung nach § 63 Abs.1 SGB X vorzunehmen. • Der Begriff "Aufwendungen" ist weit zu verstehen und umfasst auch Kosten satzungsmäßiger Verbandsvertretung, wenn deren Kostenforderung in einer satzungsrechtlichen Grundlage wurzelt, die Vertretung rechtmäßig ist und dem Mitglied eine endgültige Kostentragungspflicht auferlegt wird. • Die Satzung des VdK-Landesverbandes enthält klare Regelungen zur Erbringung und Vergütung von Rechtsdienstleistungen durch die von ihm errichtete gGmbH; damit ist die satzungsmäßige Grundlage der Kostenforderung gegeben. • Durch Vollmachterteilung kam ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Kläger und gGmbH zustande; die dadurch begründete Dreieckskonstruktion ist mit BSG-Rechtsprechung vereinbar und vom RDG gedeckt. • Die satzungsmäßige Vertretung durch die gGmbH verstößt nicht gegen das RDG: Der Verband ist eine zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigung, die gGmbH steht im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes und die personelle Ausstattung entspricht den Vorgaben. • Zur Frage der Höhe gilt ein Abstandsgebot: Pauschalsätze der gGmbH sind erstattungsfähig, wenn sie unterhalb der vergleichbaren Anwaltsgebühren liegen; der hier geltend gemachte Satz von 120 € liegt deutlich unter der maßgeblichen Schwellengebühr eines Rechtsanwalts und ist somit unbedenklich. • Die Satzungsregelung, wonach der Verband bedürftigen Mitgliedern anteilig Kosten übernehmen kann, beseitigt nicht die rechtliche Kostentragungspflicht des Mitglieds; eine solche Unterstützung ändert nicht das Bestehen der Forderung der gGmbH. • Die vom Beklagten erhobenen Rügen gegen Form und Materie der Satzung greifen nicht durch; es bestehen keine Anhaltspunkte für Verfahrens- oder Rechtmäßigkeitsmängel, die eine weitergehende Prüfung erforderlich machen. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des LSG bleibt bestehen. Der Beklagte hat dem Kläger die weiteren 102 € für das Widerspruchsverfahren zu erstatten, weil die Kostenforderung der vom Verband errichteten gGmbH satzungsrechtlich begründet, die Verbandsvertretung rechtmäßig und der Kläger zur endgültigen Kostentragung verpflichtet war. Die pauschale Vergütung von 120 € entspricht dem Abstandsgebot zu Anwaltsgebühren und ist daher in der Höhe erstattungsfähig. Kostenentscheidungen zu den Prozesskosten ergeben, dass der Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen hat.