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Beschluss

B 9 SB 27/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt glaubhaft gemachte Tatsachen voraus, die ein Verschulden bei Fristversäumnis ausschließen (§ 67 Abs.1, Abs.2 SGG). • Bei telefaxierter Fristwahrung hat der Übermittler durch Ausgangskontrolle sicherzustellen, dass die Übermittlung wirklich erfolgt ist; dies wird regelmäßig durch Vorlage von Sendeprotokollen belegt. • Fehlen auf Nachfrage die Sendeprotokolle für angeblich erfolglose Übertragungsversuche, bleibt die Möglichkeit eines Verschuldens durch Bedienungsfehler und daher die Gewährung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen (§ 160a Abs.2, § 67 SGG).
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung wegen fehlender Sendeprotokolle bei fristgebundener Faxübermittlung • Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt glaubhaft gemachte Tatsachen voraus, die ein Verschulden bei Fristversäumnis ausschließen (§ 67 Abs.1, Abs.2 SGG). • Bei telefaxierter Fristwahrung hat der Übermittler durch Ausgangskontrolle sicherzustellen, dass die Übermittlung wirklich erfolgt ist; dies wird regelmäßig durch Vorlage von Sendeprotokollen belegt. • Fehlen auf Nachfrage die Sendeprotokolle für angeblich erfolglose Übertragungsversuche, bleibt die Möglichkeit eines Verschuldens durch Bedienungsfehler und daher die Gewährung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen (§ 160a Abs.2, § 67 SGG). Der Kläger begehrt Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 4.2.2009. Das LSG hat den Anspruch abgelehnt; das Urteil wurde am 28.3.2014 zugestellt. Der Kläger erhob am 22.4.2014 Nichtzulassungsbeschwerde, auf Antrag wurde die Begründungsfrist bis 30.6.2014 verlängert. Die Begründung wurde per Fax am 30.6.2014 abgesandt; auf dem Faxbericht war ein Eingang beim BSG erst nach Mitternacht vermerkt. Die spätere Prozessbevollmächtigte beantragte am 30.7.2014 Wiedereinsetzung und versicherte an Eides statt, mehrere Übertragungsversuche hätten ab 23:20 Uhr stattgefunden und das finale Fax sei um 23:50 Uhr beendet worden. Auf Aufforderung legte die Bevollmächtigte jedoch die Sendeprotokolle der angeblich erfolglosen Versuche nicht vor. Das BSG prüfte, ob die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt sei. • Anwendbare Normen: § 67 SGG (Wiedereinsetzung), § 160a Abs.2 SGG (Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde). • Wiedereinsetzungsvoraussetzung: Nach § 67 Abs.1 SGG muss die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt sein; nach § 67 Abs.2 S.2 SGG sind die Tatsachen glaubhaft zu machen. • Sorgfaltsmaßstab von Rechtsanwälten: Bei Fristsachen sind organisatorische Maßnahmen und eine wirksame Ausgangskontrolle erforderlich; bei Faxübermittlung gehört dazu regelmäßig das Ausdrucken von Sendeprotokollen. • Beweiswürdigung: Die Versicherung an Eides statt allein reicht nicht aus, wenn auf Nachfrage keine Sendeprotokolle vorgelegt werden und damit Bedienungsfehler nicht ausgeschlossen werden können. • Rechtsfolge: Fehlen die Sendeprotokolle, bleibt die Möglichkeit eines Verschuldens durch die Prozessbevollmächtigte offen; daher ist die Wiedereinsetzung gemäß § 67 SGG nicht zu gewähren. • Prozessrechtliche Folge: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht fristgemäß eingegangen ist (§ 160a Abs.2 SGG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde abgelehnt; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Entscheidend war, dass die Prozessbevollmächtigte die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Sendeprotokolle der angeblich erfolglosen Faxversuche nicht vorgelegt hat, sodass ein Verschulden der Bevollmächtigten bei der Fristversäumnis nicht ausgeschlossen werden konnte. Damit blieb die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde außerhalb der verlängerten Frist und konnte nicht berücksichtigt werden. Kosten sind nicht zu erstatten.