Beschluss
B 8 SO 48/14 B
BSG, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei nachgewiesener (auch partieller) Prozessunfähigkeit ist ohne gesetzlichen Vertreter grundsätzlich ein besonderer Vertreter nach § 72 Abs.1 SGG zu bestellen.
• Lässt das Landessozialgericht trotz feststehender Prozessunfähigkeit die Bestellung eines besonderen Vertreters aus, liegt darin ein Verfahrensmangel, der die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen kann.
• Ein Verzicht auf die Bestellung eines besonderen Vertreters kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren offensichtlich haltlos ist; das ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Berufung aus anderen Gründen als der Prozessunfähigkeit unzulässig gewesen sein soll.
• Wurden die Verfahrensfehler gerügt und ausreichend bezeichnet, sind die Beschlüsse nach § 160a Abs.5 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Notwendigkeit besonderer Vertreterbestellung bei (partieller) Prozessunfähigkeit • Bei nachgewiesener (auch partieller) Prozessunfähigkeit ist ohne gesetzlichen Vertreter grundsätzlich ein besonderer Vertreter nach § 72 Abs.1 SGG zu bestellen. • Lässt das Landessozialgericht trotz feststehender Prozessunfähigkeit die Bestellung eines besonderen Vertreters aus, liegt darin ein Verfahrensmangel, der die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen kann. • Ein Verzicht auf die Bestellung eines besonderen Vertreters kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren offensichtlich haltlos ist; das ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Berufung aus anderen Gründen als der Prozessunfähigkeit unzulässig gewesen sein soll. • Wurden die Verfahrensfehler gerügt und ausreichend bezeichnet, sind die Beschlüsse nach § 160a Abs.5 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger (Jg. 1958) leidet an paranoider Persönlichkeits- und rezidivierender depressiver Störung, ist voll erwerbsgemindert und bezieht Grundsicherungsleistungen nach SGB XII. Er beantragte in mehreren Verfahren die Übernahme von Kosten für verschiedene Medikamente; der Kostenträger lehnte dies ab. Die beim Sozialgericht Gießen erhobenen Klagen blieben erfolglos. Das Hessische Landessozialgericht wies die gegen die SG-Urteile eingelegten Berufungen als unzulässig ab, weil der Beschwerdewert jeweils 750 Euro nicht übersteige und die Berufung im Urteil nicht zugelassen worden sei. Der Kläger rügte, das LSG habe zu Unrecht keinen besonderen Vertreter nach § 72 SGG bestellt, obwohl keine offensichtlich haltlose Rechtsverfolgung vorliege. Der Senat prüfte die Beschwerden und stellte Verfahrensmängel fest. • Rechtslage (§§ 71, 72 SGG; §§ 202, 547 ZPO; § 160 SGG): Bei Prozessunfähigkeit ohne gesetzlichen Vertreter ist der Vorsitzende zur Bestellung eines besonderen Vertreters verpflichtet, dieser hat alle prozessualen Rechte außer dem Empfang von Zahlungen. • Begriff der Prozessunfähigkeit: Prozessunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, vernunftgemäß zu entscheiden; auch partielle Prozessunfähigkeit kann den gesamten Prozess erfassen. • Feststellung der Prozessunfähigkeit: Der Senat hat — gestützt auf aktenkundige psychiatrische Gutachten — bereits festgestellt, dass beim Kläger partielle Prozessunfähigkeit hinsichtlich sozialgerichtlicher Verfahren vorliegt. • Fehler der Vorinstanz: Das LSG durfte bei bekannter Prozessunfähigkeit nicht auf die Bestellung eines besonderen Vertreters verzichten, zumal das Amtsgericht keinen Betreuer bestellte und keine sonstige gesetzliche Vertretung bestand. • Ausnahme nur bei offensichtlicher Haltlosigkeit: Die Verweigerung der Vertreterbestellung wäre nur gerechtfertigt, wenn das Rechtsmittel offensichtlich haltlos wäre; das war hier nicht erkennbar, da die Klagebegehren konkret bezeichnet und beziffert waren und nicht von vornherein keinen Rechtsunterhalt boten. • Verfahrensfolge: Die gerügten Verfahrensmängel sind erheblich; nach § 160a Abs.5 SGG sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Beschwerden des Klägers sind erfolgreich; die Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.12.2013 werden aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Begründend war entscheidend, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankungen (partielle Prozessunfähigkeit) ohne gesetzlichen Vertreter nicht wirksam am Prozess beteiligt war und das LSG daher einen besonderen Vertreter hätte bestellen müssen. Die Ausnahme, keinen Vertreter zu bestellen, weil die Rechtsverfolgung offensichtlich haltlos sei, liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Das LSG hat deshalb verfahrensrechtlich falsch gehandelt; es wird bei der erneuten Verhandlung zu prüfen sein, ob und welche Anträge unter Leitung eines besonderen Vertreters weiter verfolgt werden; gegebenenfalls sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.