OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 9 SB 65/14 B

BSG, Entscheidung vom

3mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerde nicht substantiiert einen Zulassungsgrund darlegt (§ 160a Abs.2 SGG). • Bei Gehörsrügen ist darzulegen, welches Vorbringen durch den Verfahrensfehler verhindert worden ist und inwiefern die Entscheidung darauf beruhen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Die Anordnung des persönlichen Erscheinens liegt im Ermessen des Gerichts; sie ist nur geboten, wenn die schriftliche Aufforderung keine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung gewährleistet oder das Kostenrisiko den Zugang zum Gericht praktisch versperrt (§ 111 SGG). • Prozesskostenhilfe vor dem BSG ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; Gehörsrüge nicht substantiiert • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerde nicht substantiiert einen Zulassungsgrund darlegt (§ 160a Abs.2 SGG). • Bei Gehörsrügen ist darzulegen, welches Vorbringen durch den Verfahrensfehler verhindert worden ist und inwiefern die Entscheidung darauf beruhen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Die Anordnung des persönlichen Erscheinens liegt im Ermessen des Gerichts; sie ist nur geboten, wenn die schriftliche Aufforderung keine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung gewährleistet oder das Kostenrisiko den Zugang zum Gericht praktisch versperrt (§ 111 SGG). • Prozesskostenhilfe vor dem BSG ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger begehrt die Feststellung des Merkzeichens aG. Er ist Inhaber von G und B sowie aufgrund früherer Befunde schwerbehindert. Sein Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens aG wurde verwaltungsseitig und in erster Instanz abgelehnt; das SG wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren beantragte der Kläger wiederholt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts und verwies zugleich auf seine Unfähigkeit, die Berufung schriftlich zu begründen. Das LSG wies den PKH-Antrag ab, setzte einen Verhandlungstermin an und informierte den Kläger formularmäßig, dass seine Anwesenheit nicht zwingend sei. Der Kläger erschien nicht; das LSG wies die Berufung in seiner Abwesenheit zurück, weil die Voraussetzungen für aG nach Aktenlage nicht vorlägen. Der Kläger rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unterlassene Anordnung seines persönlichen Erscheinens und legte Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG ein. • Keine Bewilligung von PKH: Vor dem BSG ist PKH nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen nach § 160a Abs.2 SGG. • Formelle Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Die Beschwerde benennt keinen ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgrund; insbesondere fehlt eine substantiiert darlegte Verknüpfung zwischen dem behaupteten Verfahrensmangel und dem verhinderten Vorbringen (§ 160 Abs.2 Nr.3, § 160a Abs.2 SGG). • Gehörsrüge-Anforderungen: Bei Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss dargestellt werden, welches konkrete Vorbringen durch den Verfahrensfehler verhindert wurde und wie die Entscheidung darauf beruhen kann; zudem muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er alles Erforderliche unternommen hat, um Gehör zu erlangen. • Ermessen zur Anordnung persönlichen Erscheinens: Nach § 111 SGG liegt die Anordnung im Ermessen des Gerichts; eine Pflicht zur Anordnung besteht nur, wenn schriftlicher Vortrag keine erschöpfende Aufklärung ermöglicht oder das Kostenrisiko den Zugang zum Gericht praktisch versperrt. Hier bestanden Gründe gegen eine Anordnung: Der Kläger konnte öffentlichen Nahverkehr kostenlos nutzen (als Inhaber von G und B) und war nach den Feststellungen des SG zur selbständigen Fortbewegung in der Lage. • Verfehlte Substantiierung der Gehörsrüge: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass und welches Vorbringen durch die unterlassene Anordnung des Erscheinens verhindert worden wäre, und hat sich nicht als ausreichend bemüht dargestellt, das LSG vorab zu veranlassen, das persönliche Erscheinen anzuordnen oder Fahrtkosten zu übernehmen. • Ergebnis der Verfahrensprüfung: Auch unter Berücksichtigung der Umstände war kein hinreichender Anhaltspunkt ersichtlich, dass der mündliche Vortrag des Klägers die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können; daher ist die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs.4, § 169 SGG). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Anwalts wird abgelehnt, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht erfüllt und insbesondere die Gehörsrüge nicht substantiiert dargelegt ist; es fehlt die Darstellung konkreten verhinderten Vorbringens und der Nachweis, dass der Kläger alles Erforderliche unternommen hat, um Gehör zu erlangen. Die Anordnung persönlichen Erscheinens lag im Ermessen des LSG und war hier nicht geboten, weil der Kläger nach Aktenlage kostenlos den Nahverkehr nutzen konnte und keine überzeugenden Gründe vorbrachte, die seine Unmöglichkeit zur Teilnahme belegen würden. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten gegeneinander nicht zu erstatten.