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Beschluss

B 10 EG 13/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. • Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind nur dann bei der Elterngeldberechnung abzugsfähig, wenn sie nach der maßgeblichen Gesetzes- und Rechtsprechung als Pflichtbeiträge i.S. der einschlägigen Vorschrift anzusehen sind. • Eine behauptete Divergenz oder Verfassungsverletzung ist nicht ausreichend; es muss konkret aufgezeigt werden, welcher abstrakte Rechtssatz des BSG vom LSG abweicht. • Bei behaupteten Verfahrensfehlern muss die Beschwerde die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darlegen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. • Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind nur dann bei der Elterngeldberechnung abzugsfähig, wenn sie nach der maßgeblichen Gesetzes- und Rechtsprechung als Pflichtbeiträge i.S. der einschlägigen Vorschrift anzusehen sind. • Eine behauptete Divergenz oder Verfassungsverletzung ist nicht ausreichend; es muss konkret aufgezeigt werden, welcher abstrakte Rechtssatz des BSG vom LSG abweicht. • Bei behaupteten Verfahrensfehlern muss die Beschwerde die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darlegen. Die Klägerin begehrte höhere Elterngeldleistungen, weil Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden sollten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies ihren Anspruch mit Urteil vom 14.03.2014 ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht. Sie machte geltend, die Frage der Berücksichtigung privater Versicherungsbeiträge habe grundsätzliche Bedeutung, das LSG habe von der BSG-Rechtsprechung abgewichen und es liege ein Verfahrensfehler der Beklagten durch Einbehalt oder Aufrechnung von Erstattungsbeträgen vor. Das BSG prüfte ausschließlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde und nicht die materielle Entscheidung im Einzelfall. • Die Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungspflichten des § 160a Abs. 2 SGG zur grundsätzlichen Bedeutung: Es fehlt an substantiierter Darstellung, welche noch ungeklärten Rechtsfragen bestehen, warum sie rechtseinheitlich oder zur Rechtsfortbildung geklärt werden müssen und weshalb das Revisionsverfahren Aussicht auf Klärung bietet. • Die streitgegenständliche Frage, ob private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einkommensmindernd bei der Elterngeldberechnung nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG aF zu berücksichtigen sind, ergibt sich nach bisheriger BSG-Rechtsprechung bereits in entscheidender Weise daraus, dass Beiträge nur dann als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung i.S. der Vorschrift gelten, wenn sie unmittelbar aufgrund der Erwerbstätigkeit geleistet werden; dies trifft auf private Versicherungsbeiträge nicht zu. • Die Beschwerde legt nicht dar, dass die seitdem erfolgte Änderung des BEEG die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit des alten Rechts begründet; bei weggefallener Norm besteht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, es sei denn, eine erhebliche Zahl von Fällen ist noch betroffen oder die Auslegung hat fortwirkende Bedeutung — dies hat die Beschwerde nicht gezeigt. • Zur behaupteten Divergenz fehlt die notwendige Konkretisierung: Es ist nicht aufgezeigt, welcher abstrakte Rechtssatz des BSG durch das LSG verletzt oder abweichend angewendet worden sein soll; das LSG hat vielmehr die vom BSG entwickelten Maßstäbe auf einen anderen Fall übertragen, ohne eigenständige abweichende Maßstäbe zu setzen. • Die Rüge eines Verfahrensfehlers ist unsubstantiiert, weil sie im Ergebnis die materielle Rechtsanwendung rügt und nicht substantiiert Tatsachen benennt, die einen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG begründen würden. • Folglich ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 S. 3 SGG ohne Einholung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; die Kostenregelung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung die strengen Darlegungspflichten des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, inwiefern eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage besteht, welche konkrete Divergenz zu höchstrichterlichen Rechtssätzen vorliegt oder welche Tatsachen einen Verfahrensmangel begründen würden. Die zur Entscheidung stehende Frage war nach bisheriger BSG-Rechtsprechung in entscheidenden Punkten schon geprägt, weil Abzugsfähigkeit von Beiträgen bei der Elterngeldberechnung auf Pflichtbeiträge beschränkt wird und private Versicherungsbeiträge nicht darunter fallen. Mangels genügender Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen; die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht gegeneinander.