Urteil
B 6 KA 36/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpflichtung zur Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V richtet sich nach dem Wortlaut an die Gesellschafter der MVZ-GmbH; wenn die alleinige Gesellschafterin eine juristische Person ist, sind diese juristischen Personen bürgschaftspflichtig.
• Ein feststellender Bescheid des Berufungsausschusses kann klären, wer die nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V erforderlichen Bürgschaftserklärungen abzugeben hat; der Bescheid des Berufungsausschusses schließt den vorherigen Bescheid des Zulassungsausschusses ein, soweit er ihn bestätigt.
• Es bestehen keine gesetzlichen Grundlagen dafür, mittelbare Gesellschafter (hinter der Gesellschafter-GmbH stehende natürliche Personen) generell zur Abgabe der Bürgschaft zu verpflichten; eine solche Auslegung wäre praktisch oft nicht umsetzbar.
• Die unterschiedliche Rechtsform der unmittelbar bürgenden Person (natürliche Person vs. juristische Person) führt nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes; § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V knüpft an unterschiedliche Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen.)
Entscheidungsgründe
Bürgschaftsverpflichtung bei MVZ-GmbH: Gesellschafter sind maßgeblich • Die Verpflichtung zur Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V richtet sich nach dem Wortlaut an die Gesellschafter der MVZ-GmbH; wenn die alleinige Gesellschafterin eine juristische Person ist, sind diese juristischen Personen bürgschaftspflichtig. • Ein feststellender Bescheid des Berufungsausschusses kann klären, wer die nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V erforderlichen Bürgschaftserklärungen abzugeben hat; der Bescheid des Berufungsausschusses schließt den vorherigen Bescheid des Zulassungsausschusses ein, soweit er ihn bestätigt. • Es bestehen keine gesetzlichen Grundlagen dafür, mittelbare Gesellschafter (hinter der Gesellschafter-GmbH stehende natürliche Personen) generell zur Abgabe der Bürgschaft zu verpflichten; eine solche Auslegung wäre praktisch oft nicht umsetzbar. • Die unterschiedliche Rechtsform der unmittelbar bürgenden Person (natürliche Person vs. juristische Person) führt nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes; § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V knüpft an unterschiedliche Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen.) Eine katholische Kirchengemeinde gründete 2007 ein MVZ in Form einer GmbH und brachte Stammkapital ein. 2008 verkaufte die Gemeinde ihre Anteile an eine Krankenhaus-gGmbH, die nun alleinige Gesellschafterin der MVZ-GmbH ist. Die Beigeladene stellte dem Zulassungsausschuss Bürgschaftserklärungen der Krankenhaus-gGmbH zur Verfügung; die Kassenärztliche Vereinigung (Klägerin) focht dies an und verlangte stattdessen Bürgschaften der hinter der Krankenhaus-gGmbH stehenden natürlichen Personen bzw. der Kirchengemeinde. Der Berufungsausschuss und danach das Landessozialgericht bestätigten, dass die Bürgschaften von der Krankenhaus-gGmbH als Gesellschafterin zu erbringen seien. Die Klägerin rügte, dass dadurch der gesetzgeberische Zweck der Haftungsgleichstellung ins Leere laufe und mittelbare Gesellschafter hätten haften müssen. • Gegenstand des Rechtsstreits ist der feststellende Bescheid des Berufungsausschusses darüber, wer die nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V erforderlichen Bürgschaften abzugeben hat. • Der Berufungsausschuss durfte den vorherigen Bescheid des Zulassungsausschusses in seine Entscheidung einbeziehen; die Formulierung der Entscheidung ist nicht zu beanstanden. • Der feststellende Bescheid ist zulässig, weil eine Vorabklärung erforderlich ist, um dem MVZ effektiven Rechtsschutz zu gewähren ohne das Risiko des Zulassungsverlustes. • Wortlaut und Systematik des § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V sprechen dafür, dass die Bürgschaftserklärungen von den Gesellschaftern abzugeben sind; alleinige Gesellschafterin der MVZ-GmbH ist hier die Krankenhaus-gGmbH, damit sind deren Bürgschaften ausreichend. • Es gibt keine gesetzliche Grundlage, mittelbare Gesellschafter oder die hinter einer Gesellschafter-GmbH stehenden natürlichen Personen generell zur Abgabe von Bürgschaften heranzuziehen; eine solche Auslegung wäre häufig nicht umsetzbar und widerspräche dem klaren Gesetzeswortlaut. • Die Zwecküberlegungen der Klägerin (Verhinderung von Haftungsumgehung durch Zwischenschaltung einer GmbH) rechtfertigen nicht die Abkehr vom Wortlaut; die Haftung der juristischen Person mit ihrem Gesellschaftsvermögen erfüllt im Regelfall den Schutzinteresse der KVen und Krankenkassen. • Unterschiedliche Rechtsfolgen bei natürlichen und juristischen Gesellschaftern begründen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, da die Regelung an unterschiedliche Sachverhalte anknüpft. • Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften; die Klägerin trägt die Kosten der Revision überwiegend. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Bundessozialgericht hält den feststellenden Bescheid des Berufungsausschusses für rechtmäßig. Entscheidend ist der Wortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V: Die Verpflichtung zur Abgabe selbstschuldnerischer Bürgschaften richtet sich an die Gesellschafter der MVZ-GmbH, und wenn diese Gesellschafter juristische Personen sind, sind diese juristischen Personen zur Abgabe der Bürgschaften verpflichtet. Eine allgemeine Heranziehung mittelbarer Gesellschafter oder der wirtschaftlich hinter einer Gesellschafter-GmbH stehenden natürlichen Personen besteht nicht; eine solche Auslegung wäre gesetzlich nicht gedeckt und häufig praktisch nicht durchführbar. Die Klage war deshalb unbegründet, die Krankenhaus-gGmbH als alleinige Gesellschafterin erfüllt die Bürgschaftspflicht, und die Klägerin trägt die überwiegenden Kosten des Revisionsverfahrens.