Beschluss
B 11 AL 52/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die materielle Rechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils, das einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III verneint, bindet in späteren Verfahren auch über Ansprüche, die den Leistungsbezug nach dem SGB III tatbestandlich voraussetzen.
• Ist in einem Vorprozess über Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtskräftig entschieden worden, dass kein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III besteht, darf ein Berufungsgericht in einem anschließenden Verfahren über einen Gründungszuschuss nicht mehr entgegen dieser Rechtskraft anders entscheiden.
• Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich nicht nur auf reine Tatbestandsfragen, sondern kann inzident zur materiellen Rechtskraft führen, wenn durch die Vorentscheidung objektiv über die dem späteren Anspruch zugrundeliegende Rechtsfolge bereits entschieden wurde.
• Hat ein Berufungsgericht trotz bindender Rechtskraft abweichend entschieden, liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Entscheidungsgründe
Rechtskraftwirkung bei Leugnung von Entgeltersatzleistungen nach SGB III und Folgen für Gründungszuschuss • Die materielle Rechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils, das einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III verneint, bindet in späteren Verfahren auch über Ansprüche, die den Leistungsbezug nach dem SGB III tatbestandlich voraussetzen. • Ist in einem Vorprozess über Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtskräftig entschieden worden, dass kein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III besteht, darf ein Berufungsgericht in einem anschließenden Verfahren über einen Gründungszuschuss nicht mehr entgegen dieser Rechtskraft anders entscheiden. • Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich nicht nur auf reine Tatbestandsfragen, sondern kann inzident zur materiellen Rechtskraft führen, wenn durch die Vorentscheidung objektiv über die dem späteren Anspruch zugrundeliegende Rechtsfolge bereits entschieden wurde. • Hat ein Berufungsgericht trotz bindender Rechtskraft abweichend entschieden, liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Der Kläger war bei einer insolventen Firma beschäftigt und führte anschließend einen Teilbereich als neu gegründete Auffanggesellschaft weiter. Am 15.5.2007 stellte er bei der Bundesagentur für Arbeit Anträge auf Arbeitslosengeld und gleichzeitig auf Gewährung eines Gründungszuschusses wegen geplanter Selbstständigkeit. Die Agentur lehnte den Arbeitslosengeldantrag ab, weil der Kläger eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe; das Sozialgericht wies die Klage daraufhin ab. In einem separaten Bescheid wurde der Antrag auf Gründungszuschuss ebenfalls abgelehnt; das Landessozialgericht hob diese Ablehnung jedoch auf und verurteilte die Beklagte zur Gewährung des Zuschusses. Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision mit dem Einwand, dass das LSG wegen der bereits rechtskräftig entschiedenen Ablehnung des Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen nicht mehr in der Sache entscheiden durfte. • Die Beschwerde der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht im Verfahren zum Arbeitslosengeld am 12.7.2010 rechtskräftig entschieden hat, dass dem Kläger kein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III zusteht (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG). • Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt tatbestandlich den Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III voraus (vgl. § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SGB III a.F.). • Die rechtskräftige Ablehnung des Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen bindet die Beteiligten auch in nachfolgenden Verfahren; dadurch ist der Kläger in Bezug auf die Behauptung, am 15. und 16.5.2007 arbeitslos mit Anspruch auf Arbeitslosengeld gewesen zu sein, präkludiert. • Die materielle Rechtskraft reicht hier über eine bloße Tatbestandswirkung hinaus: das erstinstanzliche Urteil hat inzident bereits über die dem Gründungszuschuss zugrundeliegende Rechtsfolge entschieden, sodass eine abweichende Entscheidung des LSG nicht zulässig war. • Selbst wenn die Frage des Leistungsbezugs nur eine Vorfrage für den Gründungszuschuss wäre, wäre die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess zu beachten; die materielle Rechtskraft schließt eine erneute rechtliche Würdigung dieser Rechtsfolge aus. • Da das LSG gegen diese Rechtskraftwirkung verstoßen hat, liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, sodass das Bundessozialgericht aufgrund der Kosten- und Zeitersparnis das angefochtene Urteil aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückweist (§ 160a Abs. 5 SGG). Die Beschwerde der Beklagten ist erfolgreich. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Begründung: Das Sozialgericht hatte bereits rechtskräftig festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III zusteht; dieser Umstand ist tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung eines Gründungszuschusses (vgl. § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SGB III a.F.). Damit war das LSG an die materielle Rechtskraft gebunden und durfte nicht entgegen dieser Entscheidung den Gründungszuschuss gewähren. Wegen dieses Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG war die Aufhebung und Zurückverweisung geboten. Das LSG hat über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.