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Beschluss

B 10 EG 12/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die in §160a Abs.2 S.3 SGG geforderten Darlegungen nicht erfüllt. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. • Die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zur Berechnung des Elterngeldes nach §2 BEEG stellt umfassende Erwägungen bereit; ohne Auseinandersetzung hiermit fehlt es an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. • Die Berechnung des Elterngeldes nach dem strengen Zuflussprinzip für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ist durch die bisherige Rechtsprechung als vereinbar mit dem Grundgesetz bestätigt worden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung bei Elterngeldberechnung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die in §160a Abs.2 S.3 SGG geforderten Darlegungen nicht erfüllt. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. • Die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zur Berechnung des Elterngeldes nach §2 BEEG stellt umfassende Erwägungen bereit; ohne Auseinandersetzung hiermit fehlt es an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. • Die Berechnung des Elterngeldes nach dem strengen Zuflussprinzip für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ist durch die bisherige Rechtsprechung als vereinbar mit dem Grundgesetz bestätigt worden. Der Kläger, niedergelassener Zahnarzt, beantragte Elterngeld für den 1. und 5. Lebensmonat seiner im März 2007 geborenen Zwillinge. Er machte geltend, während dieser Monate nur äußerst eingeschränkt bzw. gar nicht tätig gewesen zu sein und daher ein geringeres Elterngeld nach dem Zuflussprinzip zu erwarten. Der Landkreis zahlte zunächst vorläufiges Elterngeld in hoher Höhe, setzte nach Vorlage der Steuerunterlagen das Elterngeld jedoch auf den Sockelbetrag von 675 Euro monatlich herab und forderte Überzahlungen zurück. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde beim BSG ein und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung, insbesondere Verfassungsfragen hinsichtlich Art.1, Art.3 und Art.6 GG sowie Auslegungsfragen zu §2 BEEG. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG; es fehlt an darlegbaren Zulassungsgründen. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen: eine konkrete Rechtsfrage, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Der Kläger hat diese Punkte nicht ausreichend entwickelt. • Der Kläger hat die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG und die Entscheidungen des BVerfG nicht substantiiert gewürdigt; er hat nicht überzeugend dargelegt, weshalb diese Rechtsprechung eine Klärung im Revisionsverfahren erfordere. • Das BSG hat bereits entschieden, dass das modifizierte Zuflussprinzip der nichtselbstständigen Arbeit nicht auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit übertragbar ist und das strenge Zuflussprinzip anzuwenden ist; diese Rechtsprechung lässt keine offene verfassungsrechtliche Klärung im Sinne der Beschwerde erkennen. • Die Darstellung des Klägers enthält keine neue, gewichtige verfassungsrechtliche Argumentation, die über bereits ergangene Entscheidungen des BSG und BVerfG hinausgeht; der Regelungsspielraum des Gesetzgebers in der Familienförderung ist weit, sodass verfassungsrechtliche Bedenken nicht hinreichend begründet wurden. • Mangels genügender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen; die Verwerfung erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §193 Abs.1 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung nicht die erforderlichen Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen enthält. Der Kläger hat eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG vermissen lassen und keine neue, gewichtige verfassungsrechtliche Argumentation vorgelegt. Insbesondere reicht die bloße Behauptung, die gesetzliche Regelung des §2 BEEG erfasse seine Konstellation nicht, nicht aus, um die Zulassung der Revision zu begründen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig; die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.