Urteil
B 5 RS 2/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verpflegungs- und Bekleidungsgeld aus DDR-Dienstverhältnissen können Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 AAÜG sein, wenn sie den Voraussetzungen des § 14 SGB IV entsprechen.
• Für die Qualifikation solcher Zahlungen sind die bundesrechtlichen Maßstäbe des § 14 SGB IV und gegebenenfalls § 17 SGB IV i.V.m. ArEV maßgeblich; das am 01.08.1991 geltende Steuerrecht ist hierfür relevant.
• Bei Anwendung dieser bundesrechtlichen Maßstäbe sind die Tatsachen- und Rechtsgrundlagen des DDR-Rechts vollumfänglich festzustellen; fehlende Feststellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
• Die Rücknahme eines bestandskräftigen Überführungsbescheids nach § 44 SGB X kommt in Betracht; insoweit liegt regelmäßig Ermessen des Versorgungsträgers, Rückwirkung für die Vergangenheit ist möglich, bedarf aber gesonderter Prüfung.
Entscheidungsgründe
Verpflegungs- und Bekleidungsgeld aus DDR-Dienstverhältnissen: mögliche Einordnung als Arbeitsentgelt; Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen • Verpflegungs- und Bekleidungsgeld aus DDR-Dienstverhältnissen können Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 AAÜG sein, wenn sie den Voraussetzungen des § 14 SGB IV entsprechen. • Für die Qualifikation solcher Zahlungen sind die bundesrechtlichen Maßstäbe des § 14 SGB IV und gegebenenfalls § 17 SGB IV i.V.m. ArEV maßgeblich; das am 01.08.1991 geltende Steuerrecht ist hierfür relevant. • Bei Anwendung dieser bundesrechtlichen Maßstäbe sind die Tatsachen- und Rechtsgrundlagen des DDR-Rechts vollumfänglich festzustellen; fehlende Feststellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. • Die Rücknahme eines bestandskräftigen Überführungsbescheids nach § 44 SGB X kommt in Betracht; insoweit liegt regelmäßig Ermessen des Versorgungsträgers, Rückwirkung für die Vergangenheit ist möglich, bedarf aber gesonderter Prüfung. Der Kläger war 1953–1990 Angehöriger der Deutschen Volkspolizei und erhielt in dieser Zeit Verpflegungs- und Bekleidungsgelder in unterschiedlicher Höhe. Der beklagte Versorgungsträger stellte in einem Überführungsbescheid Arbeitsentgelte für die Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem ohne Berücksichtigung der genannten Geldleistungen fest. Der Kläger beantragte 2008 die Überprüfung und die Berücksichtigung dieser Zahlungen als zusätzliches Arbeitsentgelt; der Beklagte lehnte ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Sächsische Landessozialgericht verpflichtete den Beklagten zur Neufestsetzung unter Einbeziehung der Zahlungen. Der Beklagte reichte Revision ein und rügte insbesondere die unzulässige pauschale Anknüpfung an bundesdeutsches Steuer- und Sozialrecht ohne Berücksichtigung der DDR-Rechtswirklichkeit. Das Bundessozialgericht hat das LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. • Zulässigkeit und Ergebnis der Revision: Die Revision ist begründet, da das LSG nicht alle für die rechtliche Würdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat; deshalb ist Zurückverweisung geboten (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). • Anwendbare Maßstäbe: Maßgeblich für die Frage, ob Zahlungen Arbeitsentgelt i.S. des § 6 Abs.1 S.1 AAÜG sind, ist § 14 SGB IV. Wenn dort Arbeitsentgelt bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob nach § 17 SGB IV i.V.m. ArEV und Sachbezugsrecht ein Ausnahmefall (z.B. lohnsteuerfreie Zulage) vorliegt; hierfür ist das Steuerrecht am 01.08.1991 maßgeblich. • Erforderliche Feststellungen: Die Anwendung der bundesrechtlichen Normen setzt eine umfassende Feststellung der tatsächlichen Zahlungsmodalitäten und der einschlägigen DDR-Rechtsgrundlagen (räumlicher, zeitlicher, sachlicher und personaler Geltungsbereich) voraus. Das LSG hat insoweit nicht hinreichend festgestellt, ob die herangezogenen DDR-Vorschriften auf das konkrete Dienstverhältnis und für welche Zeiträume anwendbar waren. • Rechtsfolgen und Verwaltungsvorschriften: Die Rücknahme des bestandskräftigen Überführungsbescheids richtet sich nach § 44 SGB X in der für das AAÜG geltenden Anwendung; da der Überführungsbescheid nicht unmittelbar Ansprüche auf Sozialleistungen begründet, kommt der Anspruch des Klägers auf Rücknahme aus § 44 Abs.2 SGB X, wonach Rückwirkung für die Vergangenheit möglich ist, das aber in der Regel im Ermessen des Beklagten steht. • Überprüfung steuerlicher Aspekte: Die Frage, ob Verpflegungs- oder Bekleidungsgeld nach bundesdeutschem Recht lohnsteuerfrei und damit ggf. beitragsfrei gewesen wären, ist anhand des am 01.08.1991 geltenden Steuerrechts zu prüfen; steuerliche Merkmale können die sozialrechtliche Einordnung beeinflussen. • Erneute Entscheidungspflichten des LSG: Das Berufungsgericht muss im Wiederaufnahmverfahren konkrete Feststellungen zu Zahlungsmodalitäten, zeitlicher Zuordnung und Anwendbarkeit der genannten DDR-Rechtsvorschriften treffen und danach erneut prüfen, ob die Zahlungen Arbeitsentgelt darstellen und ob Rücknahme und Rückwirkung geboten sind. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2.12.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BSG stellt klar, dass Verpflegungs- und Bekleidungsgelder aus DDR-Dienstverhältnissen zwar Arbeitsentgelt i.S. des § 6 Abs.1 S.1 AAÜG sein können, die Entscheidung hierüber aber die Anwendung des bundesrechtlichen § 14 SGB IV und gegebenenfalls § 17 SGB IV voraussetzt. Vor einer endgültigen rechtlichen Bewertung sind die konkreten Zahlungsmodalitäten und die einschlägigen DDR-Rechtsgrundlagen vollständig festzustellen; ohne diese Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob der bestandskräftige Überführungsbescheid zurückzunehmen und die Zahlungen für die Vergangenheit zu berücksichtigen sind. Das LSG hat die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und dann erneut zu prüfen, ob der Beklagte im Rahmen seines Ermessens Rücknahme mit Rückwirkung vorzunehmen hat.