OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 5 RE 5/14 R

BSG, Entscheidung vom

16mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Sprungrevision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 164 SGG nicht genügt. • Zur Beurteilung, ob eine bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätige Rechtsanwältin wegen dieser Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, sind berufsrechtliche Vorgaben (BRAO) und Rechtsprechung zu berücksichtigen. • Das Revisionsgericht darf die Unbegründetheit der Revision prüfen, ohne sämtliche offenen Fragen zur formellen Wirksamkeit einer gegnerischen Zustimmungserklärung zu entscheiden, sofern die Begründung formell unzureichend ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Sprungrevision wegen unzureichender Revisionsbegründung • Die Sprungrevision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 164 SGG nicht genügt. • Zur Beurteilung, ob eine bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätige Rechtsanwältin wegen dieser Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, sind berufsrechtliche Vorgaben (BRAO) und Rechtsprechung zu berücksichtigen. • Das Revisionsgericht darf die Unbegründetheit der Revision prüfen, ohne sämtliche offenen Fragen zur formellen Wirksamkeit einer gegnerischen Zustimmungserklärung zu entscheiden, sofern die Begründung formell unzureichend ist. Die Klägerin, zugelassene Rechtsanwältin und Mitglied der Rechtsanwaltskammer, war seit 10.01.2011 als Leiterin Personenschadensmanagement bei der Beigeladenen zu 1 beschäftigt. Sie begehrte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Beschäftigung nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI. Das Sozialgericht Köln verneinte den Befreiungsanspruch mit der Begründung, die Tätigkeit als Syndikus bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber entspreche nicht der freien anwaltlichen Berufsausübung nach der BRAO und einschlägiger Rechtsprechung. Die Klägerin legte daraufhin eine Sprungrevision mit Zustimmungs- bzw. Einwilligungserklärungen der Beklagten vor; das SG ließ die Sprungrevision zu. Das Bundessozialgericht prüfte jedoch nur die Zulässigkeit der Revision und stellte fest, die Revisionsbegründung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 164 SGG. Es blieb offen, ob die vorgelegte Zustimmungserklärung formwirksam war oder ob die materielle Frage der anwaltstypischen Tätigkeit anders zu beurteilen wäre. • Die Revision ist gem. § 169 SGG zurückzuweisen, weil die Begründung den Anforderungen des § 164 SGG nicht erfüllt. • § 164 Abs.2 SGG verlangt, dass die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag, die verletzte Rechtsnorm und, bei Verfahrensrügen, die tatsächlichen Anhaltspunkte des Mangels bezeichnet; diese Vorgaben dienen der Nachvollziehbarkeit und der effizienten Verfahrensvorbereitung. • Die Klägerin rügt die Anwendung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI, benennt jedoch nicht hinreichend, welche Feststellungen des SG der Klägerin zufolge eine fehlerhafte Subsumtion begründen; die Revisionsbegründung macht nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Feststellungen des Urteils angegriffen werden. • Ferner fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des SG, namentlich der berufsrechtlichen Auslegung der BRAO, der BGH- und EuGH-Rechtsprechung und den Materialien zur Novellierung des § 46 BRAO; die bloße Darstellung eigener Rechtsansichten ersetzt keine gerichtliche Auseinandersetzung. • Mangels formgerechter Begründung ist eine inhaltliche Prüfung der materiellen Rechtsfragen entbehrlich; das Revisionsgericht kann die Sprungrevision nach § 169 SGG verwerfen, ohne zuvor die Wirksamkeit der vorgelegten Zustimmungserklärung abschließend zu klären. Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.11.2012 wurde als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung den strengen Formerfordernissen des § 164 SGG nicht genügte. Eine Überprüfung der materiellen Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber als anwaltliche Tätigkeit i.S. der BRAO und damit als Grund für eine Befreiung nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI zu qualifizieren ist, war aufgrund der formellen Mängel der Revision nicht erforderlich. Offene Einwände zur Formwirksamkeit der Zustimmungserklärung der Beklagten blieben unentschieden. Die Parteien wurden wechselseitig von Kosten des Revisionsverfahrens freigestellt.