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Beschluss

B 13 R 180/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den gesetzlich geforderten Nachweis grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend darlegt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung gehört die Darstellung einer konkreten Rechtsfrage, ihrer Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (Breitenwirkung). • Tarifvertragliche Fragen sind nur dann revisibel, wenn die tarifvertraglichen Normen über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten und dies in der Beschwerde substantiiert dargetan ist (§ 162 SGG). • Eine bloße Behauptung, dass ein Tarifvertrag nicht nur in vereinzelten Bundesländern gelte, genügt nicht der Darlegung der Revisibilität; fehlende Entscheidungserheblichkeit führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags zur grundsätzlichen Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den gesetzlich geforderten Nachweis grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend darlegt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung gehört die Darstellung einer konkreten Rechtsfrage, ihrer Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (Breitenwirkung). • Tarifvertragliche Fragen sind nur dann revisibel, wenn die tarifvertraglichen Normen über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten und dies in der Beschwerde substantiiert dargetan ist (§ 162 SGG). • Eine bloße Behauptung, dass ein Tarifvertrag nicht nur in vereinzelten Bundesländern gelte, genügt nicht der Darlegung der Revisibilität; fehlende Entscheidungserheblichkeit führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Klägerin begehrte im erstinstanzlichen Verfahren ein umkalendertägliches höheres Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verneinte den Anspruch. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht ein und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob bei der Fiktivbemessung des Übergangsgeldes gem. § 48 S.1 Nr.3 SGB IX eine tarifvertragliche Leistungszulage von mindestens 13 % des Grundlohns zu berücksichtigen sei. Sie verwies auf Auslegungsbedarf des einschlägigen Tarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt und behauptete, ähnliche Formulierungen träfen in anderen Bundesländern zu. Das LSG hatte jedoch den Anspruch wegen fehlender Voraussetzungen für die Leistungszulage abgelehnt. Die Beschwerdebegründung bei BSG blieb in wesentlichen Punkten unkonkret, insbesondere hinsichtlich der Revisibilität des Tarifvertrags und der Entscheidungserheblichkeit. • Gesetzliche Anforderungen: Nach § 160 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 160a Abs.2 S.3 SGG muss die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert darlegen. • Inhalt der Darlegungspflicht: Der Beschwerdeführer muss die aufgeworfene Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit, die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darstellen. • Unschärfe der vorgetragenen Frage: Die Klägerin wechselte in ihren Ausführungen zwischen § 48 S.1 Nr.3 und § 48 S.2 SGB IX und machte zugleich die Auslegung des Tarifvertrags zur Vorfrage, ohne klar darzulegen, welche bundesrechtliche Norm konkret in Revision überprüfbar sein soll (§ 162 SGG). • Revisibilität tarifvertraglicher Normen: Tarifvertragliche Bestimmungen sind nur revisibel, wenn sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten; hierfür muss die Beschwerde substantiiert darlegen, dass gleiche Vorschriften in anderen Tarifgebieten bewusst übereinstimmend sind. • Fehlende Substantiierung: Die bloße Behauptung, der Tarifvertrag gelte "nicht nur in vereinzelten Bundesländern", ohne nähere Darlegung des Geltungsbereichs, genügt nicht. • Entscheidungserheblichkeit fehlt: Das LSG hat festgestellt, dass selbst bei Zugehörigkeit zur betreffenden Lohngruppe der Anspruch an die Leistungszulage scheitert, weil der Klägerin die hierfür erforderlichen besonderen Leistungen oder Fähigkeiten fehlen; damit ist die aufgeworfene Frage für ein Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich (§ 160 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 128 Abs.1 SGG). • Beschlussform: Mangels formgerecht begründeter Beschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 S.2,3 SGG durch Beschluss zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die erforderlichen Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht enthielt. Insbesondere wurde nicht hinreichend dargelegt, welche bundesrechtliche Norm revisibel gestellt werden soll, und es fehlt die substantiiere Darlegung der Revisibilität des einschlägigen Tarifvertrags über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus. Ferner ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich für ein Revisionsverfahren, da das LSG festgestellt hat, dass der Klägerin selbst bei Zugehörigkeit zur betreffenden Lohngruppe die Voraussetzungen für die tarifliche Leistungszulage fehlen. Aufgrund dessen ist die Beschwerde formell unzulässig und wird abgewiesen; die Parteien haben einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.