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Urteil

B 4 AS 9/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sind abstrakt‑und konkret‑individuelle Stufen zu unterscheiden; das Konzept eines Grundsicherungsträgers muss schlüssig sein, ist aber im Rahmen der Methodenfreiheit zu dulden, wenn es die vom BSG entwickelten Mindestanforderungen erfüllt. • Ein nachgebessertes, regional abgestimmtes Gutachten (hier: IWU) kann als schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Referenzmiete dienen, auch wenn es Angebots‑ und Nachfrageaspekte kombiniert, soweit keine systematischen Verzerrungen nachgewiesen sind. • Bei einheitlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizung sind die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten zunächst abzuziehen; der verbleibende Betrag ist den Heizkosten zuzurechnen und gegebenenfalls auf Angemessenheit anhand einschlägiger Heizspiegel zu prüfen. • Leistungen für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen anerkannt; nachträgliche Abrechnungen mindern den Bedarf erst mit dem Monat der Rückzahlung. • Der Grundsicherungsträger kann Kostensenkungsaufforderungen wirksam geltend machen; Kenntnis oder vorherige Belehrung des Leistungsberechtigten kann die Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen begründen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unterkunfts‑ und Heizkosten; Schlüssigkeit regionaler Referenzmieten (IWU‑Konzept) • Für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sind abstrakt‑und konkret‑individuelle Stufen zu unterscheiden; das Konzept eines Grundsicherungsträgers muss schlüssig sein, ist aber im Rahmen der Methodenfreiheit zu dulden, wenn es die vom BSG entwickelten Mindestanforderungen erfüllt. • Ein nachgebessertes, regional abgestimmtes Gutachten (hier: IWU) kann als schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Referenzmiete dienen, auch wenn es Angebots‑ und Nachfrageaspekte kombiniert, soweit keine systematischen Verzerrungen nachgewiesen sind. • Bei einheitlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizung sind die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten zunächst abzuziehen; der verbleibende Betrag ist den Heizkosten zuzurechnen und gegebenenfalls auf Angemessenheit anhand einschlägiger Heizspiegel zu prüfen. • Leistungen für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen anerkannt; nachträgliche Abrechnungen mindern den Bedarf erst mit dem Monat der Rückzahlung. • Der Grundsicherungsträger kann Kostensenkungsaufforderungen wirksam geltend machen; Kenntnis oder vorherige Belehrung des Leistungsberechtigten kann die Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen begründen. Die Klägerin, alleinstehend und leistungsberechtigt nach SGB II, wohnt seit 2008 in einer 50,18 qm großen Wohnung in Dresden. Der monatliche Mietaufwand setzte sich aus einer Grundmiete von 256,50 Euro und einer pauschalen Betriebs‑/Heizkostenvorauszahlung von 100 Euro zusammen. Der Beklagte bewilligte lediglich seiner Einschätzung nach angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung und berücksichtigte dabei die von der Stadt Dresden auf Basis eines IWU‑Gutachtens festgelegten Angemessenheitsgrenze. Die Klägerin klagte gegen die Bescheide für den Zeitraum 1.12.2011–31.5.2012 und begehrte höhere SGB II‑Leistungen; die Vorinstanzen erkannten bereits teilweise erhöhte Beträge zu. Streitgegenstände waren insbesondere die Angemessenheit der Wohnungsgröße, die Schlüssigkeit des IWU‑Konzepts, die Einbeziehung kleiner Wohnungen sowie die Aufteilung der pauschalen Nebenkostenvorauszahlung auf kalt/warm. • Rechtsgrundlagen sind §§ 19, 22 SGB II; Angemessenheitsprüfung erfolgt abstrakt (Referenzwerte) und konkret‑individuell. • Das LSG durfte die abstrakt angemessene Wohnungsgröße mit 45 qm zugrunde legen; für Sachsen sind aktuelle Verwaltungsvorschriften heranzuziehen, nicht veraltete VwV‑Regelungen. • Das vom Beklagten vorgelegte und nachgebesserte IWU‑Gutachten erfüllt die vom BSG entwickelten Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept; es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es Angebots‑ und Nachfragedaten kombiniert, Flächenkorridore und Mehrfachinseratefaktoren verwendet sowie kleinere Wohnungen berücksichtigt, soweit keine systematischen Verzerrungen vorliegen. • Methodenfreiheit erlaubt dem Träger die Wahl eines solchen Konzepts; bei Mängeln sind Nachbesserungen zu verlangen, die hier erfolgt sind. • Zur Ermittlung der Heizkosten ist bei einheitlicher Vorauszahlung zunächst von der pauschalen Vorauszahlung die abstrakt angemessene kalte Betriebskostenpauschale (hier 1,16 €/qm) abzuziehen; der Rest wird als Heizkosten angesetzt und auf Angemessenheit gegenüber Heizspiegelwerten geprüft. • Tatsächliche Abschlagszahlungen begründen den Bedarf für Unterkunft und Heizung unabhängig von späteren Abrechnungen; Rückzahlungen mindern den Bedarf erst im Zeitpunkt der Gutschrift. • Kostensenkungsaufforderungen nach § 22 Abs.1 S.3 SGB II sind wirksam; die Klägerin war über die zumutbaren Aufwendungen und die Obliegenheiten hinreichend informiert, sodass eine Fortzahlung in voller Höhe nicht notwendig war. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit geändert, dass der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 1.12.2011–31.5.2012 zusätzlich 17,73 Euro monatlich zu zahlen hat; im Übrigen bleibt die Revision zurückgewiesen. Grundlage ist die Anerkennung einer Bruttokaltmiete von 294,83 Euro monatlich sowie der Zurechnung von 47,80 Euro monatlich als Heizkosten aus der pauschalen Nebenkostenvorauszahlung. Das IWU‑Konzept der Stadt Dresden wurde als schlüssiges, regional abgestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Referenzmiete bestätigt; methodische Einwendungen der Klägerin fanden keinen durchgreifenden Erfolg. Zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin über die Obliegenheit zur Kostensenkung informiert war, sodass eine weitergehende Leistungserhöhung nicht gerechtfertigt ist.