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Urteil

B 14 AS 56/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rückausnahme des § 40 Abs. 2 S. 2 SGB II aF steht einer Minderung der Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II aF bei teilweiser Aufhebung der Bewilligung entgegen. • Betriebskostengutschriften werden nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II aF dem Bedarf für Unterkunft zugerechnet und können dazu führen, dass kein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft mehr besteht; dies schließt die Anwendung der Privilegierung des § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II aF aus. • Die unterschiedliche Behandlung von Empfängern von Betriebskostengutschriften und anderen Leistungsbeziehern durch die Rückausnahme ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Keine 56%-Minderung der Erstattungsforderung bei teilweiser Aufhebung wegen Betriebskostengutschrift • Die Rückausnahme des § 40 Abs. 2 S. 2 SGB II aF steht einer Minderung der Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II aF bei teilweiser Aufhebung der Bewilligung entgegen. • Betriebskostengutschriften werden nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II aF dem Bedarf für Unterkunft zugerechnet und können dazu führen, dass kein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft mehr besteht; dies schließt die Anwendung der Privilegierung des § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II aF aus. • Die unterschiedliche Behandlung von Empfängern von Betriebskostengutschriften und anderen Leistungsbeziehern durch die Rückausnahme ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger, ein alleinstehender Bezieher von Arbeitslosengeld II, erhielt für August 2008 bis Januar 2009 Leistungen einschließlich Unterkunftskosten. Nach Eingang einer Betriebskostengutschrift für 2007 nahm das Jobcenter die Bewilligungen für Oktober und November 2008 neu fest und forderte Erstattung von zu Unrecht geleisteten Unterkunftskosten. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter nur insoweit zur Nachgewährung kleinerer Beträge und wies einen Antrag des Klägers auf Herabsetzung der Erstattung für November 2008 um 56 Prozent nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II aF zurück. Das LSG bestätigte dies. Der Kläger rügte vor dem BSG die Verfassungswidrigkeit der Rückausnahme des § 40 Abs. 2 S. 2 SGB II aF, weil dadurch Bezieher, bei denen die Bewilligung nur teilweise aufgehoben werde, gegenüber voll aufgehobenen Beziehern schlechtergestellt würden. • Streitgegenstand war die Frage, ob die Erstattungsforderung für November 2008 um 56% zu mindern sei (§ 40 Abs. 2 S. 1 SGB II aF). • Formell war der Erstattungsbescheid rechtmäßig; eine vorherige gesonderte Anhörung des Klägers war nicht erforderlich (§ 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 5 SGB X). • Materiell bemisst sich die Rechtmäßigkeit nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X; die Ausnahme der teilweisen Aufhebung ist durch § 40 Abs. 2 S. 2 SGB II aF ausgeschlossen. • Die Ausnahmeregel des § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II aF sollte ursprünglich einen Wohngeldausgleich schaffen; der Gesetzgeber hat jedoch mit dem SGB II-ÄndG die Rückausnahmen erweitert, u.a. auf Fälle der teilweisen Aufhebung. • Eine Bewilligung gilt als lediglich teilweise aufgehoben, wenn nach der Änderung weiterhin ein Restanspruch unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten besteht; damit entfällt der Ausgleich nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II aF. • Die Sonderregelung zur Anrechnung von Betriebskostengutschriften (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II aF) führt dazu, dass Rückzahlungen den Bedarf für Unterkunft im Folgemonat mindern; dies verhindert unabhängig von der Höhe der Gutschrift eine Privilegierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II aF. • Die unterschiedliche Behandlung von Empfängern von Betriebskostengutschriften und anderen Leistungsbeziehern ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil Betriebskostengutschriften typischerweise Vorauszahlungen betreffen, die zuvor mit öffentlichen Mitteln bestritten wurden, und deshalb sachliche Differenzen bestehen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Erstattungsforderung für November 2008 ist nicht um 56% zu mindern. Das LSG hat zutreffend beurteilt, dass die Rückausnahme des § 40 Abs. 2 S. 2 SGB II aF Anwendung findet und die Privilegierung des § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II aF bei teilweiser Aufhebung entfällt. Die Anrechnung der Betriebskostengutschrift nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II aF führt dazu, dass im fraglichen Monat kein Unterkunftsbedarf mehr im Sinne der Ausgleichsregel besteht. Die unterschiedliche Behandlung ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.