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Urteil

B 2 U 18/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Tod eines Versicher­ten kann trotz von Angehörigen vorsätzlich herbeigeführtem Behandlungsabbruch als Folge eines Arbeitsunfalls i.S. des SGB VII anerkannt werden, wenn die unfallbedingten schweren Verletzungen rechtlich wesentliche Ursache des Todes sind. • § 101 Abs. 1 SGB VII schließt Leistungen nicht aus, wenn die zum Tod führende vorsätzliche Handlung eine nach der Rechtsprechung des BGH gerechtfertigte Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch darstellt. • Bei Fehlen einer schriftlichen Patientenverfügung ist der Betreuer nach § 1901a BGB verpflichtet, den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen; Gerichte müssen dazu konkrete Feststellungen treffen, die im Revisionsverfahren bindend sein können.
Entscheidungsgründe
Hinterbliebenenanspruch trotz vorsätzlichem Behandlungsabbruch bei unfallbedingtem Wachkoma • Der Tod eines Versicher­ten kann trotz von Angehörigen vorsätzlich herbeigeführtem Behandlungsabbruch als Folge eines Arbeitsunfalls i.S. des SGB VII anerkannt werden, wenn die unfallbedingten schweren Verletzungen rechtlich wesentliche Ursache des Todes sind. • § 101 Abs. 1 SGB VII schließt Leistungen nicht aus, wenn die zum Tod führende vorsätzliche Handlung eine nach der Rechtsprechung des BGH gerechtfertigte Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch darstellt. • Bei Fehlen einer schriftlichen Patientenverfügung ist der Betreuer nach § 1901a BGB verpflichtet, den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen; Gerichte müssen dazu konkrete Feststellungen treffen, die im Revisionsverfahren bindend sein können. Der Klägerin beantragte Hinterbliebenenleistungen nach dem Tod ihres Ehemanns, der 2006 auf dem Heimweg von der Arbeit ohne Helm schwer verunglückte und seitdem im Wachkoma stand. Der Versicherte war dauerhaft beatmungs- und ernährungspflichtig sowie vollständig pflegebedürftig; eine Besserung war nach ärztlicher Einschätzung nicht zu erwarten. Die Klägerin ist als Betreuerin bestellt worden; in einer Erklärung vom 9.7.2010 hielten Angehörige fest, der Verstorbene habe zu Lebzeiten lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt. Am 12.7.2010 durchtrennte die Klägerin die Magensonde; der Versicherte starb am 20.7.2010 an Unterernährung. Die Unfallversicherung lehnte Hinterbliebenenrente und Sterbegeld mit der Begründung ab, kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tod bestehe. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht gaben der Klägerin Recht; die Unfallversicherung erhob Revision. • Tatbestand und Anspruchsvoraussetzungen: Leistungen nach §§ 63 ff. SGB VII setzen voraus, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist und der Tod hieraus folgte; dies kann im Leistungsklageverfahren vom Träger zu prüfen sein. • Unfallkausalität und Wesentlichkeit: Der Sturz auf die Bordsteinkante auf dem versicherten Heimweg war als zeitlich begrenztes äußeres Ereignis ursächlich für die initialen schweren Gesundheitsschäden; diese Verletzungen waren rechtlich wesentlich für den späteren Tod, weil sie den autonomen Sterbewunsch des Versicherten erst relevant werden ließen (§ 8 Abs.1, Abs.2 Nr.1 SGB VII). • Mitursache Behandlungsabbruch: Das Durchtrennen der Magensonde stellte eine weitere (Wirk-)Ursache dar, beruhte aber auf dem mutmaßlichen Willen des Versicherten; dieser Wille ist vom Betreuer nach § 1901a BGB zu ermitteln und kann vom Gericht verbindlich festgestellt werden. • Auslegung des § 101 Abs.1 SGB VII: Zwar hat die Klägerin vorsätzlich gehandelt, doch ist § 101 Abs.1 SGB VII teleologisch zu reduzieren; bei einer nach BGH-Rechtsprechung gerechtfertigten Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch führt Vorsatz nicht zum Leistungsausschluss. • Rechtspolitische und verfassungsrechtliche Erwägungen: Das Patientenverfügungsgesetz und die BGH-Rechtsprechung zum Behandlungsabbruch schützen die Patientenautonomie; diese verfassungsrechtlich relevanten Entwicklungen rechtfertigen die Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 101 Abs.1 SGB VII. • Beweis- und Verfahrensfragen: Die Rügen der Beklagten gegen die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens durch fehlende persönliche Vernehmung greifen nicht durch; die Revisionsbegründung genügte nicht den Anforderungen, um Verfahrensmängel darzulegen. • Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung: Fälle wie die Verweigerung einer Bluttransfusion aus Glaubensgründen sind anders gelagert, weil dort die Entscheidung nicht kausal mit dem Unfall verbunden war; die Rentenrechtsprechung zu früheren Zeitpunkten ändert hieran nichts, wenn eine gerechtfertigte Sterbehilfe vorliegt. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Sterbegeld nach § 64 SGB VII und auf Witwenrente nach § 65 i.V.m. § 63 Abs.1 SGB VII, weil der Tod des Versicherten rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall vom 7.9.2006 zurückzuführen ist und der Behandlungsabbruch auf dem mutmaßlichen Willen des Versicherten beruhte. Ein Leistungsausschluss nach § 101 Abs.1 SGB VII kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass sie auf eine nach der Rechtsprechung des BGH gerechtfertigte Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch nicht anwendbar ist. Die Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.