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Urteil

B 5 AL 1/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Weiterversicherung nach § 28a SGB III (aF) genügt nicht das Bestehen eines ruhenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld; maßgeblich ist der tatsächliche Bezug einer Entgeltersatzleistung unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. • Übergangsgeld der Rentenversicherung im Rahmen einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben begründet kein Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III und zählt nicht als Entgeltersatzleistung i.S. des § 28a SGB III aF, wenn es nach § 20 SGB VI gezahlt wird. • Ein "unmittelbarer Anschluss" i.S. des § 28a Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB III aF liegt nur vor, wenn die Lücke zwischen dem Bezug der Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Regel nicht mehr als einen Monat beträgt. • Der Begriff des Bezugs einer Leistung erfordert nach Wortlaut und Systematik den tatsächlichen Zufluss der Leistung; eine weitergehende richterliche Auslegung zugunsten eines ruhenden Anspruchs ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Weiterversicherung nach § 28a SGB III (aF): tatsächlicher Leistungsbezug erforderlich • Für die Weiterversicherung nach § 28a SGB III (aF) genügt nicht das Bestehen eines ruhenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld; maßgeblich ist der tatsächliche Bezug einer Entgeltersatzleistung unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. • Übergangsgeld der Rentenversicherung im Rahmen einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben begründet kein Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III und zählt nicht als Entgeltersatzleistung i.S. des § 28a SGB III aF, wenn es nach § 20 SGB VI gezahlt wird. • Ein "unmittelbarer Anschluss" i.S. des § 28a Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB III aF liegt nur vor, wenn die Lücke zwischen dem Bezug der Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Regel nicht mehr als einen Monat beträgt. • Der Begriff des Bezugs einer Leistung erfordert nach Wortlaut und Systematik den tatsächlichen Zufluss der Leistung; eine weitergehende richterliche Auslegung zugunsten eines ruhenden Anspruchs ist nicht zulässig. Die Klägerin, Jahrgang 1953, bezog 2008/2009 Arbeitslosengeld. Vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 nahm sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der Deutschen Rentenversicherung teil und erhielt Übergangsgeld der Rentenversicherung. Zum 1.7.2010 machte sie sich selbständig und beantragte am 29.6.2010 die Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8.7.2010 ab; Widerspruch blieb erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage und Berufung ab; das LSG stellte darauf ab, dass die Klägerin unmittelbar vor der Selbständigkeit weder in einem Versicherungspflichtverhältnis stand noch eine Entgeltersatzleistung des SGB III bezog. Die Revision der Klägerin wurde zugelassen und gerügt, dass auch ruhende Ansprüche oder Übergangsgeld bei Teilhabeleistungen als Entgeltersatzleistung zu werten seien. • Die Revision ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und die Klägerin nicht ab 1.7.2010 pflichtversichert. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 28a Abs.1 S.2 Nr.2 SGB III aF sind kumulativ; insbesondere fehlt die Voraussetzung, dass der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis stand oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat. • Übergangsgeld der Rentenversicherung im Rahmen einer berufsfördernden Teilhabeleistung ist nach Systematik und Gesetzesgeschichte nicht erfasst von § 26 Abs.2 Nr.1 SGB III; diese Vorschrift bezieht sich auf Übergangsgeld bei medizinischer Rehabilitation. • Entgeltersatzleistungen i.S. des § 116 SGB III aF sind abschließend geregelt; das von der Klägerin erhaltene Übergangsgeld war Übergangsgeld nach § 20 SGB VI und nicht nach den einschlägigen Vorschriften des SGB III. • Ein früherer Bezug von Arbeitslosengeld (2008/2009) begründet keinen unmittelbaren Anschluss im Sinne des § 28a Abs.1 S.2 Nr.2 SGB III aF, weil das Zwischenintervall deutlich länger als ein Monat war; Gesetzesmaterials und Rechtsprechung verlangen engere zeitliche Nähe. • Der Begriff des "Bezugs" erfordert nach Wortlaut und systematischer Auslegung den tatsächlichen Zufluss der Leistung; das bloße Bestehen eines ruhenden Anspruchs genügt nicht. • Eine weitergehende Auslegung zugunsten der Klägerin würde den klaren Gesetzeswortlaut und die vom Gesetzgeber gezogene enge Begünstigungskreis der Vorschrift unzulässig ausdehnen und wäre rechtspolitisch nicht vom Richter zu leisten. • Keine Verletzung des Gleichheitssatzes: Die gesetzliche Differenzierung, nur Personen mit sehr enger Beziehung zur Arbeitslosenversicherung zu begünstigen, ist sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich zulässig. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin ist ab 1.7.2010 nicht pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung. Die Ablehnung der Weiterversicherung durch die Beklagte ist rechtmäßig, weil die Klägerin unmittelbar vor Aufnahme der Selbständigkeit weder in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Ersten Abschnitt des SGB III stand noch eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III tatsächlich bezogen hat. Übergangsgeld der Rentenversicherung im Rahmen der Teilhabeleistung stellt keinen Bezug i.S. des § 28a SGB III aF dar und ein ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld vermag die erforderliche unmittelbare Nähe zur Versichertengemeinschaft nicht zu begründen. Die Entscheidung folgt dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelungen; Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.