Beschluss
B 5 R 378/14 B
BSG, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird.
• Vor dem Bundessozialgericht besteht ein Vertretungszwang; dieser verstößt nicht gegen Art. 6 EMRK oder Art. 47 EU-Grundrechtecharta.
• Eine unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Prozessvertretung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird. • Vor dem Bundessozialgericht besteht ein Vertretungszwang; dieser verstößt nicht gegen Art. 6 EMRK oder Art. 47 EU-Grundrechtecharta. • Eine unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Der Kläger richtete ein selbst unterzeichnetes Schreiben an das Bundessozialgericht und bezeichnete dieses als Beschwerde/Strafanzeige gegen mehrere Entscheidungen, insbesondere gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2014. Er machte darüber hinaus weitere Angriffe auf Entscheidungen und Bescheide geltend. Das BSG wertete diese Eingaben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten LSG-Urteil. Eine frühere, gleichartige Streitsache des Klägers war erledigt, sodass keine Besetzung wegen Vorbefassung vorlag. Das BSG prüfte die Form und Zulässigkeit der Beschwerde; insbesondere kam die Frage des Vertretungszwangs vor dem BSG zur Sprache. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt wurde: Vor dem Bundessozialgericht ist die Beschwerde nur wirksam durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten möglich (§ 73 Abs. 4 SGG). • Der Vertretungszwang vor dem BSG ist verfassungsgemäß und steht nicht im Widerspruch zu Art. 6 EMRK; die Rechtsprechung von BSG und BVerfG bestätigt die Zulässigkeit eines solchen Vertretungszwangs. • Auch ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 2 EU-Grundrechtecharta ist nicht gegeben, da die dortige "kann"-Formulierung die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Vertretungszwänge vor obersten Gerichten vorzusehen, nicht ausschließt. • Aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde war diese ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 S.1 Halbs.2, § 169 SGG). • Die Kostenentscheidung folgt entsprechend aus der analogen Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass der Vertretungszwang vor obersten Sozialgerichten verfassungsgemäß ist und weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 EU-Grundrechtecharta verletzt. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde erfolgte die Verwerfung ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten; die Kostenentscheidung stützt sich auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG.