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Urteil

B 11 AL 1/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vermittlung über eine Zeitarbeitsfirma reicht die bloße Weiterbeschäftigung beim Entleiher nicht aus, um die zweite Rate der Vermittlungsvergütung nach § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III aF zu begründen. • Voraussetzung der vollen Vergütung ist eine kausal zurechenbare, eigenständige Vermittlungstätigkeit des privaten Vermittlers gegenüber dem späteren Arbeitgeber im Sinne von § 652 BGB i.V.m. § 296, § 421g SGB III aF. • Ein bloßer Klebeeffekt der Leiharbeit, bei dem die Übernahme durch den Entleiher ohne aktive Förderung oder Kontakt des Vermittlers zum Entleiher zustande kommt, begründet keinen Anspruch auf die zweite Vergütungsrate.
Entscheidungsgründe
Keine zweite Vermittlungsrate bei fehlender kausaler Vermittlung zum späteren Arbeitgeber • Bei Vermittlung über eine Zeitarbeitsfirma reicht die bloße Weiterbeschäftigung beim Entleiher nicht aus, um die zweite Rate der Vermittlungsvergütung nach § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III aF zu begründen. • Voraussetzung der vollen Vergütung ist eine kausal zurechenbare, eigenständige Vermittlungstätigkeit des privaten Vermittlers gegenüber dem späteren Arbeitgeber im Sinne von § 652 BGB i.V.m. § 296, § 421g SGB III aF. • Ein bloßer Klebeeffekt der Leiharbeit, bei dem die Übernahme durch den Entleiher ohne aktive Förderung oder Kontakt des Vermittlers zum Entleiher zustande kommt, begründet keinen Anspruch auf die zweite Vergütungsrate. Der Kläger, ein privater Arbeitsvermittler, vermittelte die beigeladene Arbeitsuchende an die Zeitarbeitsfirma T.; die Beigeladene arbeitete ab 7.12.2010 dort und wurde an die Firma A. (Entleiher) ausgeliehen. Die Beklagte (Bundesagentur für Arbeit) zahlte die erste Rate von 1000 Euro nach sechs Wochen. Der Kläger beantragte die zweite Rate von weiteren 1000 Euro, nachdem die Beigeladene am 1.4.2011 ein neues Arbeitsverhältnis unmittelbar mit der Firma A. einging. Die BA lehnte ab mit Verweis auf § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III aF, wonach die Restzahlung erst nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fällig wird. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht gab dem Kläger jedoch statt. Die BA legte Revision ein. • Anspruch auf die zweite Rate setzt nach Wortlaut und Systematik des § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III aF voraus, dass die Vermittlung kausal zum eingetretenen Beschäftigungsverhältnis gewesen ist. • Nach dem Vermittlungsbegriff des § 652 BGB (zugrunde gelegt auch durch § 296 SGB III) muss der Vermittler als Dritter sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch mit dem Arbeitgeber in Kontakt treten und die Abschlussbereitschaft beider aktiv fördern; es ist ein Kausalzusammenhang zwischen Vermittlungshandeln und Vertragsschluss erforderlich. • Das öffentliche Arbeitsförderungsrecht (§ 35 Abs. 2 SGB III aF) erhöht diese Anforderungen: Der Vermittler muss sich ein Bild von Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden und Anforderungen des Arbeitsplatzes machen und aktiv auf Arbeitgeber zugehen. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine diesbezüglichen Schritte gegenüber der Firma A. unternommen; es fehlt an Kontaktaufnahme und an aktiver Förderung des Vertragsschlusses mit dem späteren Arbeitgeber. • Vielmehr liegt ein Klebeeffekt der Leiharbeit vor, d.h. die Übernahme durch den Entleiher erfolgte ohne zurechenbares Vermittlerhandeln des Klägers, sodass die rechtlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der zweiten Rate nicht erfüllt sind. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zweite Vermittlungsrate von 1000 Euro, weil er die erforderliche kausale Vermittlungstätigkeit gegenüber dem späteren Arbeitgeber (Firma A.) nicht erbracht hat. Die erste Rate war zu Recht gezahlt worden, die Übernahme durch den Entleiher stellt aber ohne aktives Vermittlerhandeln keinen Vergütungsanspruch nach § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III aF dar. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde auf 1000 Euro festgesetzt.