OffeneUrteileSuche
Urteil

B 9 V 6/13 R

BSG, Entscheidung vom

82mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Zur Anerkennung einer gesundheitlichen Schädigung nach dem VwRehaG genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 3 Abs.5 VwRehaG). • Im sozialen Entschädigungsrecht ist für die haftungsbegründende und -ausfüllende Kausalität die Theorie der wesentlichen Bedingung mit dem Merkmal der "annähernden Gleichwertigkeit" maßgeblich. • Sind für die Entstehung einer Störung mehrere Ursachen von annähernd gleicher Bedeutung, ist die Verfolgungsmaßnahme nur dann rechtlich wesentlich, wenn sie mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Ursachen zusammen. • Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde zur Rechtsstaatswidrigkeit von Maßnahmen sind für die nachgelagerten Fachbehörden bindend, die Dauer der Verfolgungszeit für das Rechtsgut Gesundheit ist aber gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung Schädigungsfolge bei gleichwertigen Ursachen (annähernde Gleichwertigkeit) • Zur Anerkennung einer gesundheitlichen Schädigung nach dem VwRehaG genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 3 Abs.5 VwRehaG). • Im sozialen Entschädigungsrecht ist für die haftungsbegründende und -ausfüllende Kausalität die Theorie der wesentlichen Bedingung mit dem Merkmal der "annähernden Gleichwertigkeit" maßgeblich. • Sind für die Entstehung einer Störung mehrere Ursachen von annähernd gleicher Bedeutung, ist die Verfolgungsmaßnahme nur dann rechtlich wesentlich, wenn sie mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Ursachen zusammen. • Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde zur Rechtsstaatswidrigkeit von Maßnahmen sind für die nachgelagerten Fachbehörden bindend, die Dauer der Verfolgungszeit für das Rechtsgut Gesundheit ist aber gesondert zu prüfen. Der 1941 geborene Kläger war in den 1960er Jahren bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt und gab an, 1966–1968 von Staatssicherheitsmitarbeitern bedrängt und als inoffizieller Mitarbeiter geworben worden zu sein. Später arbeitete er in wechselnden Beschäftigungen; ab 1976 stand er nach eigenen Angaben in nervenärztlicher Behandlung. Er erhielt seit 1980 Rentenleistungen und wurde 1991 ein Grad der Behinderung festgestellt. Die Rehabilitierungsbehörde erklärte 1999 die Verfolgungsmaßnahmen für rechtsstaatswidrig, lehnte jedoch Entschädigungsansprüche nach VwRehaG nach ärztlichem Gutachten ab. In den Instanzen wurden medizinische Gutachten eingeholt; Sachverständige diagnostizierten eine chronifizierte schwere Zwangsstörung mit mehreren relevanten Ursachen. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht wiesen die Klage ab; das LSG stellte fest, die Verfolgungsmaßnahmen spielten nur eine von drei annähernd gleichwertigen Ursachen. • Zulässigkeit: Die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist statthaft (§ 16 Abs.2 VwRehaG; §§ 54, 1, 5 SGG). • Tatbestände: Rehabilitierungsbescheid ist in seinen Verfügungsfeststellungen bindend (§ 12 Abs.1 S.3 VwRehaG), die Bestimmung der für das Rechtsgut Gesundheit relevanten Verfolgungszeit bleibt jedoch der Fachbehörde vorbehalten. • Vorliegen einer Gesundheitsschädigung: Die Instanzen haben verbindlich festgestellt, dass der Kläger an einer chronifizierten schweren Zwangsstörung leidet; ein Primär- oder Folgeschadenbeginn wurde nicht zwingend getrennt festgestellt. • Kausalität: Nach § 3 Abs.5 VwRehaG genügt Wahrscheinlichkeit; maßgeblich ist die Theorie der wesentlichen Bedingung mit dem Erfordernis der "annähernden Gleichwertigkeit" im sozialen Entschädigungsrecht. • Anwendung auf den Fall: Die Beweisaufnahme ergab drei im Wesentlichen gleichgewichtige Ursachen (Kindheitsbelastungen, Verfolgungsmaßnahmen 1966–1968, Vorkommnisse im R.-Heim). Da die Verfolgungsmaßnahmen nach der anzulegenden Rechtsprechung nur etwa ein Drittel der Gesamtursachen ausmachen, sind sie nicht rechtlich wesentlich. • Abgrenzung der Rechtsprechung: Unterschiede zur Rechtsprechung des 2. Senats im Unfallversicherungsrecht (die auch niedriger gewichtete Ursachen für wesentlich erachten kann) berühren die hier anzuwendende Grundentscheidung des 9. Senats nicht; eine Vorlage nach § 41 Abs.2 SGG war nicht geboten. • Verfahrensrügen: Beweisanträge und Verletzungen des Fragerechts wurden nicht rechtsfehlerhaft behandelt; weitere Beweisaufnahme zur Brückensymptomatik war entbehrlich, weil das Ergebnis der Kausalitätsbewertung nicht anders ausgefallen wäre. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass kein hinreichender Zurechnungszusammenhang zwischen den rechtsstaatswidrigen Verfolgungsmaßnahmen und der festgestellten Zwangsstörung besteht. Zwar ist die Erkrankung als solche festgestellt und die Rehabilitierungsbehörde hat die Verfolgungsmaßnahmen als rechtsstaatswidrig anerkannt; maßgeblich ist aber die versorgungsrechtliche Kausalität nach der Theorie der wesentlichen Bedingung mit dem Erfordernis annähernder Gleichwertigkeit. Weil die Gutachter und die Gerichte drei etwa gleichwertige Ursachen identifiziert haben und die Verfolgungsmaßnahmen nur etwa ein Drittel zur Entstehung und Aufrechterhaltung der Störung beigetragen haben, fehlt es an der rechtlichen Wesentlichkeit dieser Ursache. Daher bestehen keine Ansprüche auf Anerkennung der Schädigungsfolge oder auf Beschädigtenversorgung nach § 3 VwRehaG; die Kostenentscheidung blieb zugunsten der Beklagten.