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Beschluss

B 10 ÜG 2/14 KL

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entschädigungsklage beim BSG ist nach § 73 Abs.4 SGG nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten zulässig; persönlich eingereichte Klagen sind offensichtlich unzulässig. • Offensichtlich unzulässige Entschädigungsklagen können das BSG entsprechend § 169 S.2 und 3 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung verwerfen. • Die entsprechende Anwendung von Vorschriften des Revisionsrechts (insbesondere § 169 SGG) zur Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrensrechts bei Entschädigungsklagen ist verfassungsgemäß und mit Art.6 EMRK vereinbar, wenn nur einfache Rechtsfragen zu entscheiden sind. • Kosten- und Streitwertentscheidungen bei unzulässiger Entschädigungsklage richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des SGG und GKG (§§ 197a, 63, 52).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit persönlicher Entschädigungsklage bei Vertretungszwang vor dem BSG • Eine Entschädigungsklage beim BSG ist nach § 73 Abs.4 SGG nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten zulässig; persönlich eingereichte Klagen sind offensichtlich unzulässig. • Offensichtlich unzulässige Entschädigungsklagen können das BSG entsprechend § 169 S.2 und 3 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung verwerfen. • Die entsprechende Anwendung von Vorschriften des Revisionsrechts (insbesondere § 169 SGG) zur Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrensrechts bei Entschädigungsklagen ist verfassungsgemäß und mit Art.6 EMRK vereinbar, wenn nur einfache Rechtsfragen zu entscheiden sind. • Kosten- und Streitwertentscheidungen bei unzulässiger Entschädigungsklage richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des SGG und GKG (§§ 197a, 63, 52). Der Kläger begehrt Entschädigung wegen angeblich unangemessener Dauer eines Verfahrens B 14 AS 290/13 S vor dem BSG. Im Ausgangsverfahren hatte er selbst eine Beschwerde und Prozesskostenhilfe beantragt; die Nichtzulassungsbeschwerde und der PKH-Antrag wurden vom BSG als unzulässig bzw. erfolglos verworfen. Der Kläger erhob daraufhin zahlreiche Rechtsbehelfe, Befangenheitsanträge und schließlich eine Entschädigungsklage in Höhe von 50 000 Euro, in der er u. a. schwerwiegende Vorwürfe gegen die Richter erhebt. Der BGH gab das Verfahren an das BSG zurück. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Das BSG prüft, ob die Klage formell zulässig ist und ob eine Verwerfung im Beschlussweg möglich ist. • Zuständigkeit und Form: Nach § 201 GVG i.V.m. § 202 S.2 Var.2 SGG ist das BSG zuständig; vor dem BSG gilt nach § 73 Abs.4 SGG grundsätzlich Vertretungszwang. Die vom Kläger persönlich erhobene Klage entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und ist deshalb offensichtlich unzulässig. • Verwerfung im Beschlussweg: Zur Prozessentslastung und weil es sich um prozessuale Unzulässigkeitsfragen handelt, kann das BSG die Klage nach entsprechender Anwendung des § 169 S.2 und 3 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss verwerfen. • Rechtsfortbildung und systematischer Vergleich: § 202 S.2 Var.2 SGG i.V.m. § 201 GVG überträgt das erstinstanzliche Verfahrensrecht; dort, wo Regelungen fehlen, ist die ergänzende Anwendung revisionsrechtlicher Vorschriften wie § 169 SGG sachgerecht. Vergleichbare Lösungen in anderen Prozessordnungen stützen diese Vorgehensweise. • EMRK-Vereinbarkeit: Art.6 Abs.1 EMRK steht dem Beschlussverfahren nicht entgegen, weil nur einfache prozessuale Fragen zu entscheiden sind und keine öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich ist. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 S.1 Teils 3 SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert richtet sich nach §§ 197a Abs.1 S.1 SGG, 63 Abs.2 S.1 GKG und 52 Abs.3 S.1 GKG und entspricht dem geltend gemachten Betrag von 50 000 Euro. Die Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer wird als unzulässig verworfen, weil der Kläger die für Verfahren vor dem BSG geltende Pflicht zur Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 73 Abs.4 SGG nicht erfüllt hat. Das Gericht hat die offensichtliche Unzulässigkeit im Beschlusswege nach entsprechender Anwendung des § 169 S.2 und 3 SGG festgestellt und deshalb ohne mündliche Verhandlung verworfen. Die Kosten des Klageverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 50 000 Euro festgesetzt. Damit bleibt der materielle Entschädigungsantrag ohne Entscheidung, weil die Klage bereits formell unzulässig war.