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Urteil

B 12 KR 23/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Krankenkasse darf in einem Beitragsbescheid nicht nur über einzelne Elemente der Beitragsfestsetzung (z.B. den beitragspflichtigen Anteil eines Versorgungsbezugs) entscheiden, sondern muss den konkreten Beitrag für den Versicherten feststellen. • § 256 Abs.1 S.4 (heute S.5) SGB V erlaubt nicht die isolierte Festsetzung des beitragspflichtigen Anteils durch Verwaltungsakt; die Norm bezog sich auf die Verteilung der Beiträge als solcher. • Fehlt eine gesetzliche Regelung zur Rangfolge bei der Verbeitragung mehrerer Versorgungsbezüge, ist § 22 Abs.2 S.1 SGB IV analog anwendbar; danach vermindern sich übersteigende Einnahmen zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe. • Die AdL‑Rente ist nicht in voller Höhe vorrangig zu verbeitragen; ihre privilegierte Regelung (§ 248 S.2 SGB V) betrifft nur den Beitragssatz und steht der analogen Anwendung des § 22 Abs.2 S.1 SGB IV nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Verfahren zur Verteilung und Bemessung von Beiträgen bei mehreren Versorgungsbezügen • Die Krankenkasse darf in einem Beitragsbescheid nicht nur über einzelne Elemente der Beitragsfestsetzung (z.B. den beitragspflichtigen Anteil eines Versorgungsbezugs) entscheiden, sondern muss den konkreten Beitrag für den Versicherten feststellen. • § 256 Abs.1 S.4 (heute S.5) SGB V erlaubt nicht die isolierte Festsetzung des beitragspflichtigen Anteils durch Verwaltungsakt; die Norm bezog sich auf die Verteilung der Beiträge als solcher. • Fehlt eine gesetzliche Regelung zur Rangfolge bei der Verbeitragung mehrerer Versorgungsbezüge, ist § 22 Abs.2 S.1 SGB IV analog anwendbar; danach vermindern sich übersteigende Einnahmen zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe. • Die AdL‑Rente ist nicht in voller Höhe vorrangig zu verbeitragen; ihre privilegierte Regelung (§ 248 S.2 SGB V) betrifft nur den Beitragssatz und steht der analogen Anwendung des § 22 Abs.2 S.1 SGB IV nicht entgegen. Der Kläger (Jahrgang 1944) ist als Rentner versicherungspflichtig in der GKV und bezieht eine GRV‑Rente (1362,42 €), eine Betriebsrente (3172,89 €, seit 1.10.2008) und eine AdL‑Rente (341,87 €, seit 1.1.2009). Die Summe der Einnahmen überstieg 2009 die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.675 €. Die beklagte BKK setzte per Schreiben und Bescheid den jeweils beitragspflichtigen Anteil der Versorgungsbezüge durch eine Verhältnisrechnung fest und begründete dies mit Rundschreiben der Spitzenverbände. Der Kläger widersprach und verlangte, die AdL‑Rente vorrangig in voller Höhe zu verbeitragen, weil für sie nach § 248 S.2 SGB V nur der halbe Beitragssatz gelte. Sozialgericht gab Kläger statt; das LSG hob dies auf und wies die Klage ab, die BKK verteidigte ihre Methode. Der Kläger revidierte mit der Rüge, §§ 237, 248 und die analoge Anwendung von § 22 Abs.2 S.1 SGB IV seien verletzt. • Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs.1, § 55 Abs.1 Nr.1, Abs.2 SGG zulässig; der Kläger hat ein berechtigtes Interesse, da seine Berechnungsvariante zu niedrigeren Beiträgen führt. • Aufhebung der Bescheide: Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig, weil die Krankenkasse nicht nur einzelne Elemente der Beitragsfestsetzung (beitragspflichtige Anteile) per Verwaltungsakt regeln darf, sondern den beitragsrechtlichen Gesamtanspruch (konkrete Beitragshöhe) festzustellen hat (§ 250 Abs.1 Nr.1 SGB V i.V.m. § 256). § 256 Abs.1 S.4 aF (heute S.5) regelt die Verteilung der Beiträge als solcher; Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte belegen, dass damit die Verteilung und Berechnung der Beiträge einschließlich des Beitragssatzes gemeint ist. • Feststellungsklage unbegründet: Hinsichtlich der vom Kläger begehrten abweichenden, ihm günstigeren Berechnungsweise ist die Klage unbegründet. Es fehlt eine gesetzliche Rangfolge zwischen verschiedenen Versorgungsbezügen; die Lücke ist planwidrig. Daher ist § 22 Abs.2 S.1 SGB IV (Regelung zur Verhältnisberechnung bei mehreren beitragspflichtigen Einnahmen) analog anwendbar, sodass die beitragspflichtigen Anteile nach ihrem Verhältnis zueinander zu vermindern sind, damit die Summe höchstens die BBG erreicht. • Privilegierung der AdL‑Rente: § 248 S.2 SGB V begründet nur eine Beitragssatzprivilegierung (halber Beitragssatz plus 0,45 Prozentpunkte) für AdL‑Renten, nicht eine Beitragsrangfolge gegenüber anderen Versorgungsbezügen. Die analoge Anwendung von § 22 Abs.2 S.1 SGB IV steht dem nicht entgegen; nach Ermittlung der beitragspflichtigen Anteile ist bei der konkreten Beitragsberechnung der verminderte Beitragssatz für die AdL‑Rente anzuwenden. Die Revision des Klägers wird im Wesentlichen zurückgewiesen. Allerdings sind die Bescheide der Beklagten vom 13.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2009 wegen unzulässiger Beschränkung auf einzelne Bemessungselemente aufzuheben; insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen. Die von der Beklagten angewandte Verhältnisrechnung zur Ermittlung der beitragspflichtigen Anteile der Betriebsrente und der AdL‑Rente ist materiell zutreffend, weil eine gesetzliche Rangfolge fehlt und § 22 Abs.2 S.1 SGB IV analog anzuwenden ist. Die AdL‑Rente genießt nur eine Privilegierung des Beitragssatzes (§ 248 S.2 SGB V), nicht aber Vorrang bei der Bemessung; bei der konkreten Beitragsberechnung ist der verminderte Satz für die AdL‑Rente jedoch zu berücksichtigen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.