Urteil
B 12 R 13/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Träger der Rentenversicherung sind im Rahmen von Betriebsprüfungen auch befugt, Verwaltungsakte zur Feststellung der Versicherungspflicht gegenüber den betroffenen Beschäftigten zu erlassen (§ 28p Abs.1 S.5 SGB IV).
• Für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgeblich; alle relevanten Umstände sind vollständig festzustellen und gewichtet zu werden (§ 7 Abs.1 SGB IV).
• Die Möglichkeit oder der tatsächliche Einsatz Dritter zur Aufgabenerledigung kann gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen, kann aber nicht ohne konkrete Feststellungen über Umfang, Vereinbarung und Gründe der Delegation zur Annahme von Selbstständigkeit führen.
Entscheidungsgründe
Zur Zuständigkeit der RV-Träger bei Statusfeststellungen und Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen (Versicherungspflicht) • Die Träger der Rentenversicherung sind im Rahmen von Betriebsprüfungen auch befugt, Verwaltungsakte zur Feststellung der Versicherungspflicht gegenüber den betroffenen Beschäftigten zu erlassen (§ 28p Abs.1 S.5 SGB IV). • Für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgeblich; alle relevanten Umstände sind vollständig festzustellen und gewichtet zu werden (§ 7 Abs.1 SGB IV). • Die Möglichkeit oder der tatsächliche Einsatz Dritter zur Aufgabenerledigung kann gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen, kann aber nicht ohne konkrete Feststellungen über Umfang, Vereinbarung und Gründe der Delegation zur Annahme von Selbstständigkeit führen. Die Klägerin, eine gelernte Bilanzbuchhalterin mit Gewerbe "Büroservice" und vier Kindern, erbrachte seit 2001 Buchhaltungs- und Lohnleistungen für eine Versandservice-GmbH (Beigeladene zu 1.). Bis 2001 war sie dort Teilzeitangestellte (20 Std.); danach rechnete sie als Selbstständige meist monatlich pauschal ab (ca. 1.500 €), arbeitete zwei- bis dreimal wöchentlich vormittags in den Geschäftsräumen und nutzte dort betrieblich vorgehaltene Buchhaltungssoftware. Die Deutsche Rentenversicherung stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung für 2005–2008 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung fest und forderte Nachzahlungen. Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht; das Landessozialgericht hob auf und stellte Beschäftigung fest. Die Klägerin rief Revision ein und rügte insbesondere unzureichende Feststellungen zur Einsetzung Dritter und zur Weisungsabhängigkeit. • Zulässigkeit: Die Revision rügt materielles Bundesrecht (§ 7 Abs.1 SGB IV) und ist zulässig; die tatrichterlichen Feststellungen des LSG sind grundsätzlich maßgeblich (§§ 162,163 SGG). • Zuständigkeit: Das LSG hat zu Recht die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs.1 S.5 SGB IV bejaht; die Vorschrift berechtigt RV-Träger im Rahmen von Betriebsprüfungen auch zur Erlassung von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht, und diese wirken gegenüber Arbeitgebern und Arbeitnehmern. • Erfordernis konkreter Feststellungen: Für die Zuordnung zur Beschäftigung oder Selbstständigkeit fehlt es am LSG-Urteil an ausreichenden, nachvollziehbar gewichteten Feststellungen. Entscheidend sind insbesondere die konkrete vertragliche Vereinbarung über Vergütung und Abrechnung, die genaue Praxis der Anwesenheit und Weisungsgebundenheit sowie die Umstände und Vereinbarungen zur Delegation von Arbeit an Dritte. • Weisungsgebundenheit und Eingliederung: Bloße Anwesenheit im Betrieb und Nutzung betrieblicher Software reichen nicht ohne weitere Feststellungen zur Frage aus, ob die Klägerin Zeit, Ort oder Art der Arbeit kraft Weisungsrecht vorgegeben waren oder ob ihre Anwesenheit aus organisatorischen Erfordernissen resultierte. • Delegation an Dritte: Die Rechtsprechung verlangt Feststellungen, ob und in welchem Umfang die Klägerin Dritte einsetzte, ob dies vertraglich vereinbart war und ob die Delegation aus internen/organisatorischen Gründen oder aus eigenem unternehmerischem Handeln erfolgte. Nur dann lässt sich beurteilen, ob die Einsatzbefugnis Dritter für Selbstständigkeit spricht. • Revisionsrechtliche Folge: Mangels der erforderlichen Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; es ist deshalb nach § 170 Abs.2 S.2 SGG zurückzuverweisen, damit das LSG den Sachverhalt ergänzend aufklärt und neu entscheidet. Der Senat hebt das Urteil des Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Gründe sind erhebliche unvollständige tatrichterliche Feststellungen zu den vertraglichen Vereinbarungen über Vergütung und Abrechnung, zur tatsächlichen Ausgestaltung der Anwesenheits- und Weisungsbeziehungen sowie zu Art, Umfang und Vereinbarung der Delegation von Arbeiten an Dritte. Die Rentenversicherungsträger waren hingegen berechtigt, im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Feststellung der Versicherungspflicht zu erlassen. Das LSG hat nun weiter aufzuklären, etwa ob regelmäßige Anwesenheit im Betrieb vertraglich geschuldet war, ob feste Arbeitszeit- oder Zeiterfassungsregelungen bestanden, wie die Rechnungsstellung und Honorargestaltung konkret verlief und in welchem Umfang Dritte dauerhaft oder nur gelegentlich tätig wurden. Auf Grundlage der dann vollständigen Feststellungen ist erneut zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Klägerin dem Typus der abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs.1 SGB IV oder einer selbstständigen Tätigkeit zuzuordnen ist.