Beschluss
B 8 SO 83/14 B
BSG, Entscheidung vom
15mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei feststehender (auch partieller) Prozessunfähigkeit ist für den Beteiligten ein besonderer Vertreter nach §72 Abs.1 SGG zu bestellen, es sei denn, die Rechtsverfolgung ist offensichtlich haltlos.
• Die Unterlassung der Bestellung eines besonderen Vertreters stellt einen Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen rechtfertigt (§160a Abs.5 SGG).
• Ob ein Rechtsmittel offensichtlich haltlos ist, ist restriktiv zu prüfen; bloße Unzulässigkeitsfeststellungen aus anderen Gründen begründen nicht zwingend offensichtlich haltlose Rechtsverfolgung.
• Bei Zweifeln an der Vertretungsbefugnis sind gerichtliche Hinweise (§106 SGG) und ggf. Bestellung eines besonderen Vertreters erforderlich, damit sachdienliche Anträge mit Bezug zum materiellen Recht formuliert werden können.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur Bestellung besonderen Vertreters bei (teilweiser) Prozessunfähigkeit • Bei feststehender (auch partieller) Prozessunfähigkeit ist für den Beteiligten ein besonderer Vertreter nach §72 Abs.1 SGG zu bestellen, es sei denn, die Rechtsverfolgung ist offensichtlich haltlos. • Die Unterlassung der Bestellung eines besonderen Vertreters stellt einen Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen rechtfertigt (§160a Abs.5 SGG). • Ob ein Rechtsmittel offensichtlich haltlos ist, ist restriktiv zu prüfen; bloße Unzulässigkeitsfeststellungen aus anderen Gründen begründen nicht zwingend offensichtlich haltlose Rechtsverfolgung. • Bei Zweifeln an der Vertretungsbefugnis sind gerichtliche Hinweise (§106 SGG) und ggf. Bestellung eines besonderen Vertreters erforderlich, damit sachdienliche Anträge mit Bezug zum materiellen Recht formuliert werden können. Der 1958 geborene Kläger leidet an paranoider Persönlichkeitsstörung und rezidivierender Depression und bezieht Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII. Er klagte wiederholt auf Übernahme von Kosten (Automobilclubbeitrag, Medikamente, fachpsychiatrisches Gutachten) und auf Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Einkommensberechnung; die Anträge wurden abgelehnt. Die Klagen vor dem Sozialgericht Gießen blieben erfolglos. Das Hessische Landessozialgericht verwies die Berufungen des Klägers als unzulässig, weil der Streitwert jeweils 750 Euro nicht übersteige und die Berufung nicht zugelassen worden sei. Der Kläger rügte Verfahrensmängel und fehlende Bestellung eines besonderen Vertreters nach §72 SGG angesichts seiner Prozessunfähigkeit. Der Senat prüfte die Beschwerde des bestellten besonderen Vertreters und kam zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Vertreterpflicht. • Das LSG hat gegen §72 Abs.1 SGG verstoßen, indem es trotz feststehender (teilweiser) Prozessunfähigkeit des Klägers keinen besonderen Vertreter bestellt hat; dies führt zu wirksamer Vertretungslücke (§202 SGG i.V.m. §547 Nr.4 ZPO). • Prozessunfähigkeit ist nach §71 SGG gegeben, wenn die Person wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, Entscheidungen vernünftig zu treffen; dies kann sich partiell auf Teile des Prozesses erstrecken und den gesamten Prozess betreffen. • Ist Prozessunfähigkeit festgestellt und keine sonstige gesetzliche Vertretung vorhanden, darf das Verfahren nicht ohne besonderen Vertreter fortgeführt werden, es sei denn das Rechtsbegehren ist offensichtlich haltlos. Diese Ausnahme ist eng auszulegen. • Das LSG hat die offensichtliche Haltlosigkeit der Berufungen nicht hinreichend festgestellt. Insbesondere rechtfertigen Unzulässigkeitsfeststellungen aus anderen Gründen nicht automatisch die Annahme offensichtlicher Haltlosigkeit. • Da der Kläger auch vor dem SG nicht ordnungsgemäß vertreten war, bestand ein Verfahrensmangel, der durch Hinweise des Vorsitzenden und Bestellung eines besonderen Vertreters möglicherweise behoben werden konnte; es war nicht auszuschließen, dass sachdienliche, rechtsbezogene Anträge formuliert werden können. • Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels war gemäß §160a Abs.5 SGG aufzuheben und an das LSG zurückzuverweisen; die Entscheidung kann deshalb nicht Bestand haben. • Das LSG hat ggf. auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts vom 19.3.2014, 26.3.2014 und 9.4.2014 werden aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen. Der Senat stellt fest, dass der Kläger teilweise prozessunfähig ist und deshalb ein besonderer Vertreter nach §72 Abs.1 SGG zu bestellen gewesen wäre. Das Unterlassen dieser Bestellung stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der die angefochtenen Verfügungen zur Nichtzulassung der Berufung aufhebt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Berufungen offensichtlich haltlos waren; daher muss das LSG erneut verhandeln und dabei die Bestellung eines besonderen Vertreters prüfen und gegebenenfalls vornehmen. Das LSG hat ferner gegebenenfalls über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.