Beschluss
B 10 LW 1/14 BH
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unbebautes Grundstück, das der Beteiligte nicht bewohnt, gehört zum einzusetzenden Vermögen im Verfahren der Prozesskostenhilfe.
• Ein bloß behauptetes Versprechen zugunsten der Tochter (Anerbenrecht) schränkt die Verfügungsbefugnis des Grundstückseigentümers zu Lebzeiten nicht ein und hindert nicht die Verwertung.
• Ein angemessenes Hausgrundstück ist Schonvermögen, unbebaute Grundstücke außerhalb der eigenen Wohnnutzung dagegen nicht; Familien- und Erbstücke i.S.v. § 90 Abs.2 Nr.6 SGB XII betreffen typischerweise bewegliche Sachen, nicht Grundstücke.
• Es ist zumutbar, zur kurzfristigen Finanzierung der Prozesskosten ein Überbrückungsdarlehen aufzunehmen, wenn dies nicht zu einer unverhältnismäßigen langfristigen Belastung führt.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für Nichtzulassungsbeschwerde bei vorhandener Verwertbarkeit unbebauten Grundstücks • Ein unbebautes Grundstück, das der Beteiligte nicht bewohnt, gehört zum einzusetzenden Vermögen im Verfahren der Prozesskostenhilfe. • Ein bloß behauptetes Versprechen zugunsten der Tochter (Anerbenrecht) schränkt die Verfügungsbefugnis des Grundstückseigentümers zu Lebzeiten nicht ein und hindert nicht die Verwertung. • Ein angemessenes Hausgrundstück ist Schonvermögen, unbebaute Grundstücke außerhalb der eigenen Wohnnutzung dagegen nicht; Familien- und Erbstücke i.S.v. § 90 Abs.2 Nr.6 SGB XII betreffen typischerweise bewegliche Sachen, nicht Grundstücke. • Es ist zumutbar, zur kurzfristigen Finanzierung der Prozesskosten ein Überbrückungsdarlehen aufzunehmen, wenn dies nicht zu einer unverhältnismäßigen langfristigen Belastung führt. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung seines Anspruchs auf Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung. Das Bayerische Landessozialgericht hat den Anspruch abgelehnt und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger lebt mit Ehefrau und volljähriger Tochter in einem Zweifamilienhaus auf eigenem Grundstück. Zudem besitzt er ein unbebautes Grundstück (2692 qm), dessen Wert er mit 67.000 Euro angab. Er gab an, das Grundstück sei seiner Tochter im Wege eines Anerbenrechts versprochen und daher nicht verwertbar. Er beantragte PKH, da er die Kosten der Beschwerde sonst nicht tragen könne. • Rechtsgrundlagen sind § 73a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 114, 115, 121 ZPO sowie einschlägige Bestimmungen des SGB XII über Schonvermögen (§ 90 SGB XII). • PKH ist zu gewähren, wenn der Beteiligte die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; ansonsten ist Vermögen einzusetzen, soweit zumutbar (§ 115 ZPO). • Das vom Kläger gehaltene unbebaute Grundstück ist verwertbares Vermögen und kein Schonvermögen nach § 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII, weil er es nicht selbst bewohnt. Familien- und Erbstücke i.S.v. § 90 Abs.2 Nr.6 SGB XII erfassen typischerweise bewegliche Gegenstände, nicht unbebaute Grundstücke. • Die pauschale Behauptung eines Anerbenrechts oder Versprechens zugunsten der Tochter schränkt die Verfügungsmacht nicht ein; in Bayern besteht keine landesspezifische Rechtsfigur eines Anerbenrechts, und Verfügungen von Todes wegen binden den Erblasser zu Lebzeiten nicht. Der Kläger hat zudem nicht dargetan, dass bereits wirksame vertragliche Verfügungen über das Grundstück bestehen. • Da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass Veräußerung oder Beleihung des Grundstücks unmöglich oder mit unzumutbarem Wertverlust verbunden wäre, kann er die voraussichtlichen Kosten (rund 600 Euro) durch Beleihung, (Teil-)Verkauf oder ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen aufbringen. Ein solches Darlehen wäre nur unzumutbar, wenn es zu einer unverhältnismäßigen längerfristigen Belastung führte. • Vor diesem Hintergrund ist die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen, weil keine Bedürftigkeit i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO vorliegt. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision wurde abgelehnt. Entscheidungsträger begründen dies damit, dass das vom Kläger gehaltene unbebaute Grundstück verwertbares Vermögen darstellt und zur Finanzierung der Prozesskosten eingesetzt werden kann. Ein behauptetes Anerbenversprechen der Tochter rechtfertigt keine Unverwertbarkeit; Verfügungen von Todes wegen binden den Erblasser zu Lebzeiten nicht, und es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unveräußerlichkeit oder unzumutbare Wertverluste. Sollte eine sofortige Verwertung nicht möglich sein, wäre dem Kläger zumutbar, ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen aufzunehmen, das nicht zu einer unangemessenen langfristigen Belastung führt. Damit fehlt es an der erforderlichen Bedürftigkeit für die Gewährung von PKH und der Beiordnung eines Anwalts.