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Urteil

B 13 R 9/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Tod der ausgleichsberechtigten Person ist ein Rückausgleich nach § 37 Abs.1 VersAusglG ausgeschlossen, wenn diese die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen hat. • Bei der Ermittlung der Bezugsdauer sind Zeiten zu zählen, in denen der Rentenversicherungsträger wegen Schutzvorschriften (§ 1587p BGB bzw. jetzt § 30 VersAusglG) den auf das Splitting entfallenden Rententeil noch schuldbefreiend an den Ausgleichspflichtigen gezahlt hat. • Zahlungen des Rentenversicherungsträgers gemäß § 1587p BGB gelten im Sinne des § 37 Abs.2 VersAusglG als Bezug der Versorgung durch die ausgleichsberechtigte Person; § 37 Abs.2 ist verfassungsgemäß.
Entscheidungsgründe
Rückausgleich nach Tod der Ausgleichsberechtigten: Schutzzeit des §1587p BGB zählt zur Dreijahresfrist • Bei Tod der ausgleichsberechtigten Person ist ein Rückausgleich nach § 37 Abs.1 VersAusglG ausgeschlossen, wenn diese die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen hat. • Bei der Ermittlung der Bezugsdauer sind Zeiten zu zählen, in denen der Rentenversicherungsträger wegen Schutzvorschriften (§ 1587p BGB bzw. jetzt § 30 VersAusglG) den auf das Splitting entfallenden Rententeil noch schuldbefreiend an den Ausgleichspflichtigen gezahlt hat. • Zahlungen des Rentenversicherungsträgers gemäß § 1587p BGB gelten im Sinne des § 37 Abs.2 VersAusglG als Bezug der Versorgung durch die ausgleichsberechtigte Person; § 37 Abs.2 ist verfassungsgemäß. Der 1942 geborene Kläger bezieht Altersrente. Seine Ehe wurde 2006 geschieden; im Versorgungsausgleich wurden ihm Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 492,69 Euro auf seine geschiedene Ehefrau übertragen. Die Rechtskraft des Versorgungsausgleichs trat am 19.12.2006 ein, die Mitteilung erreichte die Rentenversicherung am 03.01.2007. Ab 1.3.2007 kürzte die Beklagte die Rente des Klägers entsprechend dem Splitting; für J./F. 2007 zahlte sie jedoch nach § 1587p BGB noch an den Kläger. Die geschiedene Ehefrau starb im Januar 2010. Der Kläger beantragte daraufhin im Januar 2010 die Wiederherstellung seiner vollen Rente (Rückausgleich). Die Beklagte lehnte ab, da die Ehefrau die ausgleichsberechtigte Versorgung mehr als 36 Monate bezogen habe. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das LSG gab dem Kläger statt, das BSG hob dieses Urteil auf. • Anspruchsgrundlage ist § 37 VersAusglG in der Fassung der Strukturreform (ab 1.9.2009). • § 37 Abs.1 S.1 VersAusglG sieht bei Tod der Ausgleichsberechtigten grundsätzlich einen Rückausgleich vor; § 37 Abs.2 VersAusglG schließt den Rückausgleich aus, wenn die Ausgleichsberechtigte die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen hat. • Für die Berechnung der Dreimonatsfrist sind nach ständiger Rechtsprechung auch die Monatszeiträume zu berücksichtigen, in denen der Rentenversicherungsträger wegen § 1587p BGB den auf das Splitting entfallenden Rententeil noch mit schuldbefreiender Wirkung an den Ausgleichspflichtigen gezahlt hat, weil die Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung die Durchführung des Versorgungsausgleichs und damit das Recht der Ausgleichsberechtigten begründet. • Die Regelung des § 37 Abs.2 VersAusglG stellt materiell auf den tatsächlichen Versorgungsbezug der Ausgleichsberechtigten ab; Zahlungen an Hinterbliebene bleiben außer Betracht, nicht jedoch Zahlungen, die der Rentenversicherungsträger im Schutzzeitraum an den Ausgleichspflichtigen leistet. • Der Schuldnerschutz des § 1587p BGB dient dem Rentenversicherungsträger und ändert nicht die materielle Berechtigung der Ausgleichsberechtigten; deshalb sind solche Schutzzeit-Leistungen als Bezugszeiten der Ausgleichsberechtigten zu zählen. • Die Neuregelung durch das VAStrRefG wollte die Berechnung vereinfachen, nicht jedoch die konstitutive Wirkung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufheben; daher ist an der früheren Rechtsprechung festzuhalten. • Eine Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs.2 VersAusglG ist nicht gegeben; die Regelung ist verfassungsgemäß und gewährt dem Ausgleichspflichtigen faktisch sogar einen längeren Schutzzeitraum als früher. • Auf Grundlage dieser Auslegung hat die verstorbene geschiedene Ehefrau die Versorgung 37 Monate (Januar 2007 bis Januar 2010) bezogen; damit ist der Rückausgleich ausgeschlossen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.9.2013 wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung seiner Rente ohne die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung, weil die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau die aus dem Versorgungsausgleich erworbene Versorgung 37 Monate bezogen hat. Zeiten, in denen der Rentenversicherungsträger gemäß § 1587p BGB den Splitting-Anteil noch schuldbefreiend an den Ausgleichspflichtigen ausgezahlt hat, sind bei der Dreijahresfrist nach § 37 Abs.2 VersAusglG mitzurechnen. § 37 Abs.2 VersAusglG ist verfassungsgemäß; die angefochtenen Bescheide und das LSG-Urteil sind daher nicht zuungunsten der Beklagten zu ändern. Die Beteiligten tragen keine außergerichtlichen Kosten.