Urteil
B 4 AS 29/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Einkommenssteuererstattung, die während eines laufenden Leistungsbezugs zufließt, ist nach § 11 Abs.1 S.1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen und kann bei einmaliger Einnahme nach § 2 Abs.4 S.1 Alg II‑V auf mehrere Monate verteilt werden.
• Von einer Steuererstattung sind nur solche Absetzbeträge vorzunehmen, die auch bei nicht Erwerbseinkommen gesetzlich vorgesehen sind (z.B. Versicherungspauschale, tatsächlich aufgewandte Kfz‑Haftpflicht); Erwerbstätigenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag sind nicht von einer Steuererstattung abziehbar, wenn der Empfänger im relevanten Monat nicht erwerbstätig ist.
• Bei zusammen veranlagten Ehegatten bleibt eine Steuererstattung regelmäßig demjenigen Ehegatten zugeordnet, auf dessen Rechnung die Zahlungen erfolgt sind; eine hälftige Aufteilung kommt nur bei Vorliegen der in der BFH‑Rechtsprechung genannten Voraussetzungen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Zuordnung und Berücksichtigung von Einkommenssteuererstattungen bei SGB II‑Leistungen • Eine Einkommenssteuererstattung, die während eines laufenden Leistungsbezugs zufließt, ist nach § 11 Abs.1 S.1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen und kann bei einmaliger Einnahme nach § 2 Abs.4 S.1 Alg II‑V auf mehrere Monate verteilt werden. • Von einer Steuererstattung sind nur solche Absetzbeträge vorzunehmen, die auch bei nicht Erwerbseinkommen gesetzlich vorgesehen sind (z.B. Versicherungspauschale, tatsächlich aufgewandte Kfz‑Haftpflicht); Erwerbstätigenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag sind nicht von einer Steuererstattung abziehbar, wenn der Empfänger im relevanten Monat nicht erwerbstätig ist. • Bei zusammen veranlagten Ehegatten bleibt eine Steuererstattung regelmäßig demjenigen Ehegatten zugeordnet, auf dessen Rechnung die Zahlungen erfolgt sind; eine hälftige Aufteilung kommt nur bei Vorliegen der in der BFH‑Rechtsprechung genannten Voraussetzungen in Betracht. Die Kläger, ein verheiratetes Paar, bezogen seit 2005 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Im Juli 2008 erhielten sie gemeinsam veranlagt eine Einkommensteuererstattung für 2007 in Höhe von 1.975,03 EUR; diese beruht nach den Feststellungen ausschließlich auf Vorauszahlungen des Ehemanns, der 2007 Erwerbseinkünfte hatte, während die Ehefrau 2007 keine Einkünfte erzielte. Der Beklagte teilte die Erstattung als einmalige Einnahme auf sechs Monate und berücksichtigte ab August 2008 monatlich 329,17 EUR als Einkommen des Ehemanns. Für Dezember 2008 führte der Beklagte daraus eine Minderung der SGB II‑Leistungen der Bedarfsgemeinschaft her. Die Kläger verlangten für Dezember 2008 höhere Leistungen und begehrten insbesondere den Abzug von Erwerbstätigenfreibetrag und eines zusätzlichen Freibetrags sowie eine hälftige Aufteilung der Erstattung. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Behörde mit teilweiser Korrektur bezüglich der Heizkosten und bestätigten, dass die Erstattung dem Ehemann zuzuordnen sei und nur die Versicherungspauschale sowie die tatsächliche Kfz‑Haftpflicht zu berücksichtigen seien. • Zulässigkeit und Anspruchsgrundlage: Die Klagen sind als Anfechtungs- und Leistungsklagen nach § 54 SGG i.V.m. §§ 7, 9, 19 SGB II zulässig; Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht nach den bindenden Feststellungen des LSG. • Berücksichtigung der Steuererstattung als Einkommen: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine zugeflossene Steuererstattung als Einkommen im Sinne von § 11 Abs.1 S.1 SGB II zu werten; bei hoher Einmalzahlung ist die Verteilung nach § 2 Abs.4 S.1 Alg II‑V auf mehrere Monate geboten. Das LSG hat die Verteilung auf sechs Monate zu je 329,17 EUR zu Recht vorgenommen. • Absetzbeträge und Freibeträge: Gesetzlich vorgesehene Absetzbeträge für nicht Erwerbseinkommen sind zu berücksichtigen; hier wurde zu Recht die Versicherungspauschale von 30 EUR und der tatsächlich gezahlte Beitrag zur Kfz‑Haftpflicht (25,89 EUR) abgezogen. Dagegen kommen die Erwerbstätigenpauschale (§ 11 Abs.2 S.2 SGB II) und der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 30 SGB II aF) nicht in Betracht, weil der Kläger im relevanten Monat nicht erwerbstätig war und die Freibetragsregelungen eine Anreizfunktion für tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit verfolgen. • Zurechnung bei gemeinsamer Veranlagung: Steuerrechtlich und nach der ständigen BFH‑Rechtsprechung steht ein Erstattungsanspruch demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgte; gemeinsame Veranlagung begründet keine automatische Hälftigkeit. Da die Erstattung ausschließlich auf Vorauszahlungen des Ehemanns beruhte, ist eine hälftige Aufteilung sozial‑ und steuerrechtlich nicht geboten. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Das LSG hat die Abzüge und die Zuordnung der Steuererstattung rechtlich zutreffend bewertet; die Revisionen der Kläger sind daher unbegründet. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen. Die Steuererstattung von 1.975,03 EUR war als Einkommen des Ehemanns zu berücksichtigen und durfte nach § 2 Abs.4 Alg II‑V auf sechs Monate verteilt werden; hiervon waren nur die gesetzlich vorgesehenen Absetzbeträge (Versicherungspauschale 30 EUR und tatsächliche Kfz‑Haftpflicht) abzuziehen. Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags oder der Erwerbstätigenpauschale kommt nicht in Betracht, weil der Kläger im relevanten Monat nicht erwerbstätig war und die Freibetragsregelungen eine Anreizwirkung für tatsächliche Erwerbstätigkeit bezwecken. Ebenso ist die Erstattung nicht hälftig der Ehefrau zuzurechnen, da die Erstattung ausschließlich auf Vorauszahlungen des Ehemanns beruht; deshalb bleibt es bei der vom LSG zuerkannten Leistungshöhe und der Kostenentscheidung zugunsten der Beteiligten.