OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 10 ÜG 11/14 B

BSG, Entscheidung vom

1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. • Eine Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG ist bei dem mit der Sache befassten Gericht zu erheben; eine bloße Verfahrensanfrage oder eine Beschwerde beim EGMR ersetzt dies nicht. • Nach § 198 Abs. 4 GVG kann auch ohne Entschädigung die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer vorgenommen werden; eine solche Feststellung ist als Wiedergutmachung zulässig und setzt keinen Antrag voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung und ungenügender Verzögerungsrüge • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. • Eine Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG ist bei dem mit der Sache befassten Gericht zu erheben; eine bloße Verfahrensanfrage oder eine Beschwerde beim EGMR ersetzt dies nicht. • Nach § 198 Abs. 4 GVG kann auch ohne Entschädigung die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer vorgenommen werden; eine solche Feststellung ist als Wiedergutmachung zulässig und setzt keinen Antrag voraus. Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen in Höhe von 20.400 Euro wegen angeblich überlanger Dauer mehrerer sozialgerichtlicher Verfahren betreffend Unfallfolgen aus einem Arbeitsunfall von 1994. Das Bayerische Landessozialgericht hat nur für das Berufungsverfahren L 2 U 268/07 eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen; Verfahren vor Gerichten in Baden-Württemberg und ein vor Inkrafttreten des ÜGG abgeschlossenes SG-Verfahren wurden als unzulässig oder nicht berührt angesehen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zu länderübergreifenden Fällen, zur Frage, ob eine EGMR-Beschwerde die Verzögerungsrüge ersetzt, und zur Reichweite der Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG. Das LSG stellte fehlende Verzögerungsrüge fest und verweigerte deshalb eine Entschädigung in Geld, gab jedoch eine Feststellung zur Überlänge des Berufungsverfahrens. Der Kläger rügt nun die Nichtzulassungsentscheidung beim BSG. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, weil die Begründung nicht die Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG erfüllt und es an überzeugender Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung fehlt. • Voraussetzungen der Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 Nr.1 SGG): Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt; das hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. • Klageänderung und Sachumfang: Das LSG hat zutreffend angenommen, dass die Klageänderung insoweit unzulässig war, als erstmals Entschädigung für Verfahren in Baden-Württemberg verlangt wurde; das Entschädigungsgericht hat darüber keine Entscheidung getroffen und Revisionszulassungsgründe sind nicht dargetan. • Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG, Art. 23 ÜGG): Nach Wortlaut und Rechtsprechung muss die Verzögerungsrüge bei dem mit der Sache befassten Gericht erhoben werden; Anfragen, vorzeitige Hinweise oder Handlungen gegenüber dem EGMR erfüllen die Rügeobliegenheit nicht. Vor Inkrafttreten des ÜGG erhobene oder ‚vorsorgliche‘ Rügen begründen die Voraussetzung nicht. • Unverzüglichkeit nach Art. 23 ÜGG: Der Senat hat klargestellt, dass die Verzögerungsrüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG als unverzüglich gilt; hier hat der Kläger dies nicht ausreichend beachtet. • Feststellung der Überlänge (§ 198 Abs. 4 GVG): Selbst wenn eine Verzögerungsrüge fehlt, kann das Gericht die unangemessene Dauer feststellen; diese Feststellung ist eine zulässige Form der Wiedergutmachung und erfordert keinen Antrag. • Angemessenheit der Verfahrensdauer: Die Angemessenheit bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls; Vorbereitungs- und Bedenkzeiten bis zu etwa einem Jahr je Instanz sind angesichts der Situation der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig noch nicht unangemessen. • Rechtsprechungsbindung: Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind insoweit bereits durch Entscheidungen des Senats, BGH und BFH erörtert und nicht mehr klärungsbedürftig, zumal der Kläger sich nicht mit dieser Vorentscheidungslage auseinandergesetzt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Bayerische LSG hat zu Recht eine Entschädigung in Geld mangels wirksamer Verzögerungsrüge abgelehnt, zugleich aber die unangemessene Dauer des Berufungsverfahrens festgestellt, was nach § 198 Abs. 4 GVG eine zulässige Form der Wiedergutmachung darstellt. Die vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Rechtsfragen sind entweder nicht hinreichend dargelegt oder bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Der Streitwert wird auf 20.400 Euro festgesetzt.