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Urteil

B 11 AL 12/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitenden Beschäftigungszeiten ist Art.62 EGVO 883/2004 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes vorrangig anzuwenden; danach ist grundsätzlich ausschließlich das Entgelt der letzten Beschäftigung zu berücksichtigen. • Eine nationale fiktive Bemessung nach § 132 SGB III aF ist durch Art.62 EGVO 883/2004 nicht ohne weiteres zulässig, weil die VO die frühere Ausnahmeregelung einer fiktiven Bemessung nicht übernommen hat. • Fehlende tatsächliche Feststellungen zu Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Eigenbemühungen) und zu möglichen Ruhensgründen (z.B. Sperrzeit nach §144 SGB III) verhindern eine endgültige Entscheidung und erfordern Zurückverweisung. • Zur Feststellung der Anwartschaftszeit sind auch im Ausland erbrachte Versicherungszeiten gemäß Art.61 EGVO 883/2004 einzubeziehen, wenn sie in die Rahmenfrist fallen.
Entscheidungsgründe
Anwendung von Art.62 EGVO 883/2004 schließt nationale fiktive Bemessung nicht generell aus • Bei grenzüberschreitenden Beschäftigungszeiten ist Art.62 EGVO 883/2004 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes vorrangig anzuwenden; danach ist grundsätzlich ausschließlich das Entgelt der letzten Beschäftigung zu berücksichtigen. • Eine nationale fiktive Bemessung nach § 132 SGB III aF ist durch Art.62 EGVO 883/2004 nicht ohne weiteres zulässig, weil die VO die frühere Ausnahmeregelung einer fiktiven Bemessung nicht übernommen hat. • Fehlende tatsächliche Feststellungen zu Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Eigenbemühungen) und zu möglichen Ruhensgründen (z.B. Sperrzeit nach §144 SGB III) verhindern eine endgültige Entscheidung und erfordern Zurückverweisung. • Zur Feststellung der Anwartschaftszeit sind auch im Ausland erbrachte Versicherungszeiten gemäß Art.61 EGVO 883/2004 einzubeziehen, wenn sie in die Rahmenfrist fallen. Der Kläger arbeitete von 2.6.2008 bis 30.6.2010 in Belgien und wohnte in Deutschland. Ab 1.7.2010 war er als Kraftfahrer in Deutschland beschäftigt; das Arbeitsverhältnis endete am 31.8.2010. Der Kläger bezog vom 1. bis 10.9.2010 Krankengeld und meldete sich zum 11.9.2010 arbeitslos; er beantragte Arbeitslosengeld und legte eine E301-Bescheinigung vor. Die Agentur bewilligte zunächst Arbeitslosengeld auf fiktiver Grundlage, hob die Leistung aber teilweise auf. Gerichte verurteilten die Beklagte zur Zahlung eines höheren Alg bis 4.11.2010; die Beklagte rügte Verletzung nationaler Normen und der VO 883/2004 und legte Revision ein. Streitgegenstand ist insbesondere, ob das in Belgien erzielte höhere Entgelt in die Bemessung einfließt und ob Anspruchsvoraussetzungen und mögliche Ruhensgründe geprüft sind. • Vorrang und Auslegung der VO 883/2004: Art.62 Abs.1 legt fest, dass für die Bemessung grundsätzlich ausschließlich das Entgelt der letzten Beschäftigung berücksichtigt wird; die frühere Ausnahmeregelung für fiktive Bemessung nach der EWGVO 1408/71 wurde in der VO 883/2004 nicht übernommen. • Koordinationsziel der VO: Art.62 ist als Koordinierungsnorm zu verstehen, die nationale Bestimmungen überlagert, um eine praktikable und vereinheitlichte Berechnung vorübergehender Arbeitslosenleistungen sicherzustellen, ohne materielle Sozialrechtsvereinheitlichung zu betreiben (Art.48 AEUV-Kontext). • Anwendung nationaler Bemessungsregeln: Die nationalen §§130–132 SGB III aF bleiben relevant für die konkrete Ermittlung des Bemessungsentgelts, werden aber durch Art.62 der VO eingegrenzt; eine fiktive Bemessung nach §132 SGB III aF ist nur möglich, soweit sie mit der VO vereinbar ist. • Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten: Art.61 EGVO 883/2004 verpflichtet, Zeiten aus anderen Mitgliedstaaten in die Rahmenfrist einzubeziehen, soweit unmittelbar zuvor eine inländische Versicherungszeit vorliegt; die belgische Beschäftigungszeit war nach vorgelegter E301-Bescheinigung als Versicherungszeit zu werten. • Fehlende tatsächliche Feststellungen: Das LSG hat nicht ausreichend festgestellt, ob der Kläger ab 11.9.2010 tatsächlich arbeitslos, verfügbar und mit hinreichenden Eigenbemühungen war; ebenso fehlen Feststellungen zu möglichen Sperrzeiten nach §144 SGB III aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Formale Tenorproblematik: Der Tenor des SG enthielt ein konkretes Bemessungsentgelt als Berechnungselement, wodurch der in der Revisionsinstanz verbleibende Streit höhenmäßig unzureichend abgedeckt ist; deshalb ist eine vollständige Überprüfung von Grund und Höhe des Anspruchs erforderlich. • Ergebnis der Beurteilung: Zwar ist Art.62 EGVO 883/2004 richtig angewandt worden, aber wegen unvollständiger Feststellungen zu Anspruchsvoraussetzungen, Verfügbarkeit, Ruhensgründen und Lohnsteuermerkmalen kann die Entscheidung nicht abgeschlossen werden; die Sache ist an das LSG zurückzuverweisen. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Es ist festzustellen, dass Art.62 EGVO 883/2004 für die Bemessung vorrangig gilt und grundsätzlich ausschließlich das Entgelt der letzten Beschäftigung heranzuziehen ist, wodurch eine nationale fiktive Bemessung nicht ohne weiteres zulässig ist. Gleichzeitig sind ausländische Versicherungszeiten nach Art.61 EGVO 883/2004 bei der Prüfung der Anwartschaft zu berücksichtigen. Das LSG muss nun in ausreichendem Umfang tatsächliche Feststellungen nachholen, insbesondere zur Arbeitslosigkeit ab 11.9.2010, zu Verfügbarkeit und Eigenbemühungen, zu möglichen Sperrgründen (§144 SGB III) sowie zu Lohnsteuerklasse und Kindermerkmalen, damit über Grund und Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs endgültig entschieden werden kann.