Beschluss
B 12 KR 6/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zurückverweisung hat das nachgeordnete Gericht die vom BSG ausdrücklich geforderten tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
• Fehlen erforderliche Feststellungen zu ergänzenden Vereinbarungen, kann das Urteil des LSG wegen Verstoßes gegen die Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 SGG aufgehoben werden.
• Das BSG kann nach § 160a Abs. 5 SGG das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, wenn ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliegt.
Entscheidungsgründe
Fehlende Feststellungen zu Rahmenabsprachen führen zur Zurückverweisung (Bindungswirkung § 170 Abs.5 SGG) • Bei Zurückverweisung hat das nachgeordnete Gericht die vom BSG ausdrücklich geforderten tatsächlichen Feststellungen zu treffen. • Fehlen erforderliche Feststellungen zu ergänzenden Vereinbarungen, kann das Urteil des LSG wegen Verstoßes gegen die Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 SGG aufgehoben werden. • Das BSG kann nach § 160a Abs. 5 SGG das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, wenn ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliegt. Streitgegenstand ist, ob drei sozialpädagogische Familienhelfer (Beigeladene zu 3–5) in ihren Tätigkeiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen. Der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 1) hatte gegen die Feststellung der Krankenkasse geklagt, die Tätigkeit als selbstständig bewertet worden war. Das BSG hob in einem früheren Verfahren das LSG-Urteil auf und verwies zurück, weil das LSG das Gesamtbild der Tätigkeit unzureichend gewürdigt hatte. Insbesondere sollten Feststellungen zu möglichen zusätzlichen Absprachen oder Rahmenvereinbarungen zwischen dem Kläger und den Helfern getroffen werden. Das LSG entschied daraufhin erneut zugunsten der Selbstständigkeit, ohne diese ergänzenden Feststellungen vorzunehmen. Der Rentenversicherungsträger rügte hiergegen Verfahrensmängel wegen Missachtung der Bindungswirkung der vorherigen BSG-Rechtsprechung. • Das BSG rügt einen Verstoß des LSG gegen die Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 SGG, weil das LSG die im zurückverweisenden BSG-Urteil ausdrücklich geforderte Feststellungslücke nicht geschlossen hat. • Entscheidend für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist die Gesamtschau aller Umstände; das BSG hatte drei Merkmale benannt, darunter das Vorliegen weitergehender Absprachen über Einsätze oder Rahmenvereinbarungen, deren Feststellung erforderlich war. • Das LSG hat weder positiv noch negativ festgestellt, ob solche zusätzlichen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen bestanden, obwohl dies zur Rechtsanwendung erforderlich war. • Fehlende Feststellungen zu diesen Absprachen können das Ergebnis der Gesamtwürdigung so beeinflussen, dass eine Beschäftung anzunehmen wäre; deshalb ist die nochmalige Zurückverweisung geboten. • Nach § 160a Abs. 5 SGG kann das BSG im Beschluss die Aufhebung und Zurückverweisung vornehmen, wenn ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliegt; hiervon macht der Senat Gebrauch, um Verzögerungen zu vermeiden. • Eine eigene endgültige Entscheidung des BSG war nicht möglich, weil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nur vom LSG zu treffen sind. Die Beschwerde des Rentenversicherungsträgers ist begründet; das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.7.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das LSG hat es zu unterlassen, die vom BSG im Zurückverweis geforderten Ermittlungen zu ignorieren: Es muss nun insbesondere prüfen und feststellen, ob über die einzelvertraglichen Vereinbarungen hinaus Rahmen- oder ergänzende Absprachen über Einsätze oder inhaltliche Vorgaben bestanden, die für eine Beschäftigung der Familienhelfer sprechen. Die fehlenden Feststellungen waren ursächlich für die Rechtsfehler und konnten das Ergebnis zugunsten einer Versicherungspflicht verändern. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wird bis zur abschließenden Entscheidung vorbehalten.