Beschluss
B 12 KR 106/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keine hinreichende Darstellung der Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 SGG liefert.
• Bei Rügen von Verfahrensmängeln sind die den Mangel begründenden Tatsachen konkret und in der Aktenstelle auffindbar darzulegen; pauschale Behauptungen genügen nicht.
• Ein bloßes Nicht-Folgen der Vorbringen durch das Berufungsgericht begründet noch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör; es muss dargelegt werden, dass der Kern des entscheidungserheblichen Vortrags verkannt wurde und dies die Entscheidung beeinflussen konnte.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen angeblicher Gehörsverletzung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keine hinreichende Darstellung der Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 SGG liefert. • Bei Rügen von Verfahrensmängeln sind die den Mangel begründenden Tatsachen konkret und in der Aktenstelle auffindbar darzulegen; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Ein bloßes Nicht-Folgen der Vorbringen durch das Berufungsgericht begründet noch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör; es muss dargelegt werden, dass der Kern des entscheidungserheblichen Vortrags verkannt wurde und dies die Entscheidung beeinflussen konnte. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Zeitraum 1.1.1999 bis 30.9.2008. Das Hessische Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin erhob Beschwerde beim Bundessozialgericht und behauptete Verfahrensmängel in Form einer Gehörsverletzung und eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, weil das LSG ihrer Ansicht nach mehrere ihrer vorgebrachten Argumente nicht in der Entscheidung gewürdigt habe. In der Beschwerdebegründung bezog sie sich auf umfangreiche Schriftsätze und nannte verschiedene Punkte ihres Vorbringens, machte aber keine konkreten Fundstellen in den Vorinstanzakten geltend. Das BSG prüfte, ob die formalen Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere an die Substantiierung von Verfahrensmängeln erfüllt sind. • Anwendbare Zulassungsgründe: Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht oder bestimmte Verfahrensmängel vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG). • Bei Rügen von Verfahrensmängeln müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden und so bezeichnet sein, dass das Beschwerdegericht die relevanten Stellen in den Vorakten ohne weiteres auffinden kann (§ 160a Abs. 2 SGG). • Es reicht nicht aus, pauschal zu behaupten, das Berufungsgericht habe Vorbringen übergangen; es muss konkret gezeigt werden, dass der Kern eines entscheidungserheblichen Vortrags verkannt wurde und die Entscheidung des LSG hierdurch in ihrer Gesamtabwägung beeinflusst worden sein könnte (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). • Die Klägerin hat in ihrer Begründung zwar Argumente und Schriftsatzdaten genannt, jedoch keine hinreichend konkreten Fundstellen oder eine nachvollziehbare Darstellung geliefert, wie die vom LSG getroffene Gewichtung der Indizien durch Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Damit fehlt die substantiierten Darlegung, dass die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann. • Mangels Erfüllung der Anforderungen an die Beschwerdebegründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; weitere Ausführungen zur Zulassung sind entbehrlich (§ 160a Abs. 4 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Begründet ist dies darin, dass die Klägerin die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt hat: Sie hat die den behaupteten Verfahrensmängeln zugrunde liegenden Tatsachen nicht so konkret bezeichnet und mit Fundstellen belegt, dass das Gericht ohne eigene Aktenrecherche prüfen könnte, ob die behaupteten Gehörsverstöße die Entscheidung des LSG hätten beeinflussen können. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem angeblich übergangenen Vorbringen um den entscheidungserheblichen Kern gehandelt hat und dass dessen Berücksichtigung die von dem LSG getroffene Abwägung der Indizien zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.