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Beschluss

B 3 KR 26/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. • Die Frage, ob die Kündigung eines landesweit vereinbarten Rahmenvertrags gegenüber dem Rahmenvertragspartner auch die Wirksamkeit der Beitritte einzelner Leistungserbringer beendet, ist unter Zugrundelegung der konkreten Rahmenvertragsregelungen zu beantworten und im Revisionsverfahren wegen Landesrechtsbindung nicht überprüfbar. • Das Schriftformerfordernis des § 59 Abs. 2 SGB X ist gewahrt, wenn die Kündigung schriftlich gegenüber dem Vertreter oder Vertragspartner erfolgt; eine persönliche Kenntnisnahme des einzelnen Beitretenden ist nicht zwingend vorgeschrieben. • § 57 Abs. 1 SGB X (Zustimmung Dritter bei Eingriffen in Rechte Dritter) gilt für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge, nicht für deren einseitige Kündigung.
Entscheidungsgründe
Wirkung der Kündigung landesweiter Rahmenverträge auf Beitritte einzelner Leistungserbringer • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. • Die Frage, ob die Kündigung eines landesweit vereinbarten Rahmenvertrags gegenüber dem Rahmenvertragspartner auch die Wirksamkeit der Beitritte einzelner Leistungserbringer beendet, ist unter Zugrundelegung der konkreten Rahmenvertragsregelungen zu beantworten und im Revisionsverfahren wegen Landesrechtsbindung nicht überprüfbar. • Das Schriftformerfordernis des § 59 Abs. 2 SGB X ist gewahrt, wenn die Kündigung schriftlich gegenüber dem Vertreter oder Vertragspartner erfolgt; eine persönliche Kenntnisnahme des einzelnen Beitretenden ist nicht zwingend vorgeschrieben. • § 57 Abs. 1 SGB X (Zustimmung Dritter bei Eingriffen in Rechte Dritter) gilt für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge, nicht für deren einseitige Kündigung. Die Klägerin betreibt einen privaten Pflegedienst und war dem für Berlin abgeschlossenen Rahmenvertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V durch Beitritt beigetreten. Der Verband der Krankenkassen (VdAK) kündigte den Rahmenvertrag zum 31.12.2000 gegenüber den Vertragspartnern der Krankenkassen; die Kündigung ging an den Berufsverband der Leistungserbringer, nicht an die Klägerin persönlich. Der VdAK bot ab 1.1.2001 neue Verträge mit reduzierten Vergütungen (87 %) an; die Klägerin lehnte ab, erbrachte aber weiterhin Leistungen, die die beklagte Krankenkasse mit 87 % vergütete. Die Klägerin klagte auf Zahlung der Differenz zur ursprünglichen Vergütung für 2002–2009 (4544,24 €). Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab mit der Begründung, die Kündigung des Rahmenvertrages habe auch die Wirksamkeit des Beitritts der Klägerin beendet, sodass kein Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung bestehe. • Voraussetzung der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung. • Viele von der Klägerin benannte Fragen betreffen die Auslegung des landesbezogenen Rahmenvertrags; nach § 162 SGG unterliegt die Auslegung von Landesregelungen im Revisionsverfahren der Bindung und ist nicht überprüfbar, weshalb diese Fragen keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des Zulassungsrechts haben. • Die entscheidungserhebliche Frage war die Wirksamkeit der Beendigung des Einzelvertragsverhältnisses durch die Kündigung des Rahmenvertrages; hierzu hat das Berufungsgericht § 20 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrags ausgelegt und die Kündigung als ausreichend anerkannt. • Das Schriftformerfordernis des § 59 Abs. 2 SGB X wurde gewahrt, da Schriftform nicht zwingend ein persönliches Zugangsbedürfnis gegenüber jedem beigetretenen Leistungserbringer voraussetzt; eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vertreter genügt. • Eine gesetzliche Begründungspflicht der Kündigung besteht nach § 59 Abs. 2 SGB X nicht zwingend; deren Unterlassung macht die Kündigung nicht unwirksam. • § 57 Abs. 1 SGB X, der bei Eingriffen in Rechte Dritter die schriftliche Zustimmung des Dritten verlangt, betrifft den Vertragsschluss, nicht die Kündigung; eine Erfordernis der Zustimmung des Leistungserbringers zur Wirksamkeit der Kündigung folgt daraus nicht. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO; der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des für Berlin geltenden Rahmenvertrags rechtlich zulässig ist und die Kündigung des Rahmenvertrags durch den Krankenkassenverband auch die Wirksamkeit des Beitritts der Klägerin beendet hat, sodass kein Anspruch auf die ursprünglich im Rahmenvertrag vereinbarte höhere Vergütung besteht. Schriftform- und Begründungspflichten nach SGB X stehen der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen; eine persönliche schriftliche Mitteilung an jeden beigetretenen Leistungserbringer ist nicht erforderlich, und eine Zustimmung des Leistungserbringers zur Kündigung ist nicht vorgeschrieben. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Differenz wurde damit abgewiesen und der Streitwert auf 4544,24 Euro festgesetzt.