Beschluss
B 13 R 37/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung weder eine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung noch einen formgerecht dargelegten Verfahrensmangel aufzeigt (§ 160, § 160a SGG).
• Bei Prozesskostenhilfe ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO, § 121 ZPO).
• Verfahrensmängel müssen konkret substantiiert dargelegt werden; bloße Vorwürfe oder Subsumtionsrügen genügen nicht (§ 160 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 160a SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels formgerechter Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung weder eine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung noch einen formgerecht dargelegten Verfahrensmangel aufzeigt (§ 160, § 160a SGG). • Bei Prozesskostenhilfe ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO, § 121 ZPO). • Verfahrensmängel müssen konkret substantiiert dargelegt werden; bloße Vorwürfe oder Subsumtionsrügen genügen nicht (§ 160 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 160a SGG). Die Klägerin, Jahrgang 1962, begehrte Rente wegen Erwerbsminderung. Das LSG Sachsen-Anhalt verneinte den Anspruch, weil es nach sozialmedizinischer Feststellung der Klägerin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt attestierte. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Sie machte Divergenz zu einer BSG-Entscheidung von 1992 und verschiedene Verfahrensmängel geltend, insbesondere Verletzung der Amtsermittlungspflicht, des rechtlichen Gehörs und unzureichende Entscheidungsgründe. Das BSG prüfte die Form und Substanz der Beschwerdebegründung sowie die Voraussetzungen für PKH und Beiordnung eines Anwalts. Das Gericht stellte fest, die Beschwerdebegründung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • PKH-Antrag abzulehnen: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Nichtzulassungsbeschwerde formell nicht genügt (§ 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO; Beiordnung nach § 121 ZPO entfällt). • Beschwerde unzulässig: Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Formvorschriften; sie benennt keine Rechtsprechungsabweichung und keinen Verfahrensmangel in der gesetzlich geforderten Weise (§ 160 Abs.2 Nr.2, Nr.3 i.V.m. § 160a SGG). • Divergenz nicht dargetan: Eine echte Abweichung vom Grundsätzlichen erfordert gegenüberstellende entscheidungstragende Rechtssätze und eine darlegbare Unvereinbarkeit; bloße Kritik an der Subsumtion oder an der Einzelfallwürdigung reicht nicht aus (§ 160 Abs.2 Nr.2 i.V.m. stRspr.). • Verfahrensmängel nicht substantiiert: Behauptete Verstöße gegen Amtsermittlungspflicht und rechtliches Gehör wurden nicht durch konkrete, schlüssige Umstände oder aufrechterhaltene Beweisanträge belegt; pauschale Vorwürfe genügen nicht (§ 160 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 160a SGG). • Beweiswürdigung unangreifbar im Beschwerdeverfahren: Angriffe auf die richterliche Beweiswürdigung sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrensmangel geltend zu machen (§ 128 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 Teils 2 SGG). • Formelle Entscheidung: Mangels formgerechter Begründung wird die Beschwerde gemäß § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss verworfen; weitere Begründung unterbleibt (§ 160a Abs.4 S.2 SGG). Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil die Beschwerdebegründung weder eine formgerecht dargelegte Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung noch einen substantiiert nachgewiesenen Verfahrensmangel darlegt. Konkrete Angriffe auf die Subsumtion des Berufungsgerichts und auf die Beweiswürdigung sind im Nichtzulassungsverfahren nicht ausreichend; formelle und darlegungsrechtliche Anforderungen nach § 160 ff. SGG sind nicht erfüllt. Es werden keine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren erstattet.