OffeneUrteileSuche
Urteil

B 14 AS 20/14 R

BSG, Entscheidung vom

13mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Feststellungsbescheide über Meldeversäumnisse und die daraus folgende prozentuale Minderung des Alg II sind als eigenständige Verwaltungsakte möglich und rechtmäßig. • Für Meldeversäumnisse gilt nach der Fassung ab 01.04.2011 nicht mehr, dass eine zweite Sanktion erst erfolgen kann, wenn die erste zuvor bescheidmäßig festgestellt wurde; § 32 SGB II ermöglicht die Addition von Minderungen. • Die Feststellungsbescheide regeln nur das Vorliegen des Meldeversäumnisses und den Minderungsprozentsatz; sie ändern nicht automatisch bereits ergangene Bewilligungsbescheide ohne förmliche Änderungsentscheidung nach § 48 SGB X. • Meldeaufforderungen sind Verwaltungsakte; sie müssen einen zulässigen Meldezweck verfolgen, ordnungsgemäß belehrt worden sein und ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen darf nicht vorliegen. • Minderungen nach §§ 32, 31a Abs.3, 31b SGB II sind verfassungsrechtlich nicht durchgreifend zu beanstanden; überschreiten Minderungen 30 % ist der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen zum Ausgleich durch Sach- oder geldwerte Leistungen verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Feststellungsbescheiden zu Meldeversäumnissen und Alg II-Minderungen • Feststellungsbescheide über Meldeversäumnisse und die daraus folgende prozentuale Minderung des Alg II sind als eigenständige Verwaltungsakte möglich und rechtmäßig. • Für Meldeversäumnisse gilt nach der Fassung ab 01.04.2011 nicht mehr, dass eine zweite Sanktion erst erfolgen kann, wenn die erste zuvor bescheidmäßig festgestellt wurde; § 32 SGB II ermöglicht die Addition von Minderungen. • Die Feststellungsbescheide regeln nur das Vorliegen des Meldeversäumnisses und den Minderungsprozentsatz; sie ändern nicht automatisch bereits ergangene Bewilligungsbescheide ohne förmliche Änderungsentscheidung nach § 48 SGB X. • Meldeaufforderungen sind Verwaltungsakte; sie müssen einen zulässigen Meldezweck verfolgen, ordnungsgemäß belehrt worden sein und ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen darf nicht vorliegen. • Minderungen nach §§ 32, 31a Abs.3, 31b SGB II sind verfassungsrechtlich nicht durchgreifend zu beanstanden; überschreiten Minderungen 30 % ist der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen zum Ausgleich durch Sach- oder geldwerte Leistungen verpflichtet. Der Kläger bezieht seit 2009 Leistungen nach SGB II. Das Jobcenter lud ihn zu Terminen am 29.09.2011, 10.11.2011 und 25.11.2011 jeweils zur Besprechung seines Bewerberangebots/der beruflichen Situation; er erschien nicht. Das Jobcenter erließ Feststellungsbescheide, stellte Meldeversäumnisse fest und ordnete je eine Minderung des Alg II um 10 % für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 an; Widersprüche führten zu Klagen. Das Sozialgericht hob zwei der Bescheide auf, das Landessozialgericht änderte und wies die Klagen ab, wobei es die Addition von Minderungen gemäß der ab 01.04.2011 geltenden Regelung des § 32 SGB II bejahte. Der Kläger rügte Verfahrens- und materielle Rechtsverstöße (u.a. § 31b, § 32 SGB II) und führte u.a. an, eine vorherige bescheidmäßige Feststellung der ersten Sanktion sei Voraussetzung für weitere Sanktionen gewesen. • Zulässigkeit: Revision ist zulässig, Streit betrifft ausschließlich die genannten Feststellungsbescheide über Meldeversäumnisse und die Feststellung der pauschalen Minderungen nach §§ 32, 31b, 31a SGB II. • Regelungsgegenstand: Die angefochtenen Bescheide sind allein Feststellungsakte, die das Vorliegen eines Meldeversäumnisses und die daraus folgende prozentuale Minderung des Alg II feststellen; sie bestimmen nicht ohne Weiteres die konkrete Höhe des Leistungsanspruchs für bereits bewilligte Zeiträume. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Solche Feststellungsbescheide sind eigenständige Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X und können isoliert mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden, solange nicht zugleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang ein Umsetzungsbescheid (Änderungsbescheid) erging. • Rechtslage seit 01.04.2011: Die Neufassung der §§ 31 ff. SGB II und insbesondere § 32 SGB II sehen die Möglichkeit nebeneinander stehender Bescheide über Meldeversäumnisse vor; es ist nicht mehr erforderlich, dass die erste Minderung bereits bescheidmäßig festgestellt war, bevor eine weitere Minderung eintreten kann. • Formelle Rechtmäßigkeit: Meldeaufforderungen waren Verwaltungsakte mit zulässigem Zweck (Besprechung Bewerberangebot/berufliche Situation), ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung und fristgerechter Feststellung innerhalb der Sechsmonatsfrist; Anhörungen gemäß § 24 SGB X fanden statt. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Tatbestandsvoraussetzungen für Meldeversäumnisse lagen vor; bei schuldhaftem Nichterscheinen ohne wichtigen Grund tritt kraft Gesetzes die Minderung des Alg II um 10 % für drei Monate ein (§ 32 Abs.1 iVm § 31b Abs.1 SGB II). • Ermessen des Trägers: Die Entscheidung, Meldeaufforderungen zu erlassen, war pflichtgemäße Ermessensausübung; weder Ermessensnichtgebrauch noch Überschreitung oder Missbrauch ist ersichtlich. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angeordneten Minderungen; der Gesetzgeber verfügt über einen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Grundsicherung, wobei Überschreitungen verfassungsrechtlicher Grenzen (z.B. Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums) nicht festgestellt werden konnten. • Ausgleich bei hohen Minderungen: Überschreitet die kumulierte Minderung 30 %, so ist das Jobcenter nach § 32 Abs.2 iVm § 31a Abs.3 SGB II verpflichtet, ggf. nach pflichtgemäßem Ermessen Sach- oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang zu gewähren. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die angefochtenen Feststellungsbescheide sind rechtmäßig. Das Landessozialgericht durfte die Klagen abweisen, weil die Meldeaufforderungen zulässig waren, der Kläger ohne wichtigen Grund nicht erschien und die gesetzlichen Voraussetzungen der Minderungen nach §§ 32, 31b, 31a SGB II erfüllt sind. Die Neufassung der Vorschriften ab 01.04.2011 erlaubt eine Addition von Minderungen ohne zuvor bescheidmäßige Feststellung einer ersten Sanktion. Die Feststellungsbescheide sind eigenständige Verwaltungsakte und formell wie materiell rechtmäßig; verfassungsrechtliche Bedenken wurden nicht bejaht. Kosten sind nicht zu erstatten.