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Beschluss

B 10 EG 17/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt wurde. • Jährlich ausgezahlte Schlussprovisionen können bei typisierender Betrachtung wegen ihres Ausnahmecharakters von der Berücksichtigung als laufender Arbeitslohn beim Elterngeld ausgeschlossen werden. • Die Behauptung einer Gleichheitsverletzung nach Art. 3 Abs. 1 GG bedarf konkreter Darlegung, insbesondere der Unvermeidbarkeit der gewählten Vertragsgestaltung und der Widersprüchlichkeit zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt wurde. • Jährlich ausgezahlte Schlussprovisionen können bei typisierender Betrachtung wegen ihres Ausnahmecharakters von der Berücksichtigung als laufender Arbeitslohn beim Elterngeld ausgeschlossen werden. • Die Behauptung einer Gleichheitsverletzung nach Art. 3 Abs. 1 GG bedarf konkreter Darlegung, insbesondere der Unvermeidbarkeit der gewählten Vertragsgestaltung und der Widersprüchlichkeit zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung einer im März ausgezahlten hohen jährlichen Schlussprovision bei der Berechnung des Elterngelds für den 1. und 13. Lebensmonat seines 2011 geborenen Sohnes. Das beklagte Land berücksichtigte in der Bemessungszeit monatliche Provisionsvorschüsse, nicht aber die Jahresendprovision. Klage und Berufung blieben erfolglos; das LSG qualifizierte die Schlussprovision als sonstigen Bezug nach § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG aF und berücksichtigte sie nicht als laufenden Arbeitslohn. Der Kläger wandte ein, dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Mit der Beschwerde begehrt er die Zulassung der Revision wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend konkret ausgeführt wurde (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Bei Berufung auf verfassungsrechtliche Mängel muss der Beschwerdeführer konkret darlegen, inwiefern die einschlägigen einfachen Rechtsnormen verfassungswidrig sind; pauschale Hinweise genügen nicht. • Die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung beruht auf seiner eigenen vertraglichen Gestaltungsentscheidung (Wahl der Zahlungsmodalitäten für Provisionen), so dass der Kläger nicht dargelegt hat, weshalb diese Unterschiede unvermeidbar oder verfassungswidrig wären. • Zudem fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung, weil die Rechtsprechung des BSG bereits zwischen jährlichen und unterjährigen Provisionszahlungen differenziert hat; die abstrakte Rechtsfrage ist damit höchstrichterlich geklärt und kein weitergehender Klärungsbedarf ersichtlich. • Die Beschwerde wird daher nach § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG verworfen; es erfolgt keine weitere Begründung (§ 160a Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die erforderlichen Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht erbracht, insbesondere fehlt eine konkrete Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeit und der Unvermeidbarkeit seiner vertraglichen Gestaltungswahl. Die leidende Differenzierung zwischen jährlichen und unterjährigen Provisionszahlungen ist bereits höchstrichterlich behandelt, so dass kein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf besteht. Die Entscheidung erfolgt ohne weitere Begründung; die Parteien haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.