Beschluss
B 9 SB 93/14 B
BSG, Entscheidung vom
10mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den behaupteten Verfahrensmangel nicht substantiiert darlegt.
• Zur Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) muss die Beschwerde einen auffindbaren Beweisantrag, die beanstandete Rechtsauffassung des Tatrichters, die relevanten Tatumstände, das voraussichtliche Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme und darlegen, warum die Entscheidung auf der Unterlassung beruhen kann, darstellen.
• Bei widersprüchlichen Gutachten besteht nicht generell eine Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens; das Gericht kann einem Gutachten folgen, sofern die vorhandenen Gutachten keine groben Mängel, unlösbaren Widersprüche oder Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde aufweisen.
• Angriffe auf die Beweiswürdigung und unterschiedliche Schlussfolgerungen der Sachverständigen begründen allein keinen Zulassungsgrund zur Revision.
• Eine behauptete Gehörsverletzung ist nur dann zulässig gerügt, wenn konkrete Tatsachen oder Beweisergebnisse dargelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen angeblicher Verfahrensfehler unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den behaupteten Verfahrensmangel nicht substantiiert darlegt. • Zur Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) muss die Beschwerde einen auffindbaren Beweisantrag, die beanstandete Rechtsauffassung des Tatrichters, die relevanten Tatumstände, das voraussichtliche Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme und darlegen, warum die Entscheidung auf der Unterlassung beruhen kann, darstellen. • Bei widersprüchlichen Gutachten besteht nicht generell eine Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens; das Gericht kann einem Gutachten folgen, sofern die vorhandenen Gutachten keine groben Mängel, unlösbaren Widersprüche oder Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde aufweisen. • Angriffe auf die Beweiswürdigung und unterschiedliche Schlussfolgerungen der Sachverständigen begründen allein keinen Zulassungsgrund zur Revision. • Eine behauptete Gehörsverletzung ist nur dann zulässig gerügt, wenn konkrete Tatsachen oder Beweisergebnisse dargelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Die Klägerin begehrte die Feststellung eines GdB von 100 und des Merkzeichens G; bisher waren GdB 80 und das Merkzeichen RF festgestellt, einzelne Gesundheitsstörungen wurden mit unterschiedlichen Einzel-GdB bewertet. Das Sozialgericht gab der Klage insoweit nach orthopädischer Begutachtung teilweise statt und sprach das Merkzeichen G zu. Auf Berufung des Beklagten wies das Landessozialgericht die Klage vollständig ab und folgte einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten, das keine relevante Gehbeeinträchtigung sah. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung der Amtsermittlungspflicht und Anhörungsrechte, mit Verweis auf widersprechende Sachverständigengutachten. Sie beanstandete, das LSG habe einem Gutachten den Vorzug vor dem orthopädischen Gutachten gegeben, ohne ein Obergutachten einzuholen. Das BSG prüfte nur die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht substantiiert dargetan. • Bei Rügen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind insbesondere anzugeben: auffindbarer Beweisantrag, die Rechtsauffassung des Tatrichters, die betroffenen Tatumstände, das erwartete Beweisergebnis und weshalb die Entscheidung hierauf hätte beruhen können. Dies hat die Klägerin nicht geleistet. • Eine Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Obergutachtens besteht nicht generell bei widersprüchlichen Gutachten; nur bei groben Mängeln, unlösbaren Widersprüchen, falschen sachlichen Voraussetzungen oder begründeten Zweifeln an der Sachkunde ist weiteres Gutachten zu fordern. Solche Umstände hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. • Die behaupteten Widersprüche insbesondere zur seit 1983 bekannten Abducensparese links betreffen unterschiedliche Schlussfolgerungen, nicht unlösbare Tatsachenwidersprüche oder grobe Mängel der Gutachten. Mangels konkreter Darlegung bleibt es bei einem gewöhnlichen Angriff auf die Beweiswürdigung, der zur Zulassung der Revision nicht führt. • Die behauptete Gehörsverletzung ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt; die Klägerin benennt keine Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen sie sich nicht äußern konnte. Auch dieser Vorwurf läuft auf eine Beanstandung der Beweiswürdigung hinaus, die keinen Zulassungsgrund bildet. • Es wird keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die die Zulassung rechtfertigen würde. • Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne weitere Begründung gemäß § 160a Abs. 4 S. 2 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht substantiiert dargelegt ist. Insbesondere hat die Klägerin keinen für das Revisionsgericht auffindbaren Beweisantrag hinreichend dargestellt, keine konkreten Tatsachen benannt, die unaufgeklärt geblieben wären, und nicht dargelegt, warum ein Obergutachten zwingend erforderlich gewesen wäre. Unterschiedliche Schlussfolgerungen der Sachverständigen stellen allein keinen Zulassungsgrund dar; es fehlen grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche in den Gutachten. Die Parteien haben sich gegenseitig keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.