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Beschluss

B 9 V 73/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht substantiiert darlegt (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Fehlt die Urschrift eines Urteils in der Akte, begründet dies nicht automatisch das Fehlen von Entscheidungsgründen i.S.d. § 547 Nr.6 ZPO; maßgeblich ist, ob das Urteil innerhalb von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, unterschrieben und damit niedergelegt wurde. • Bei Rügen formeller Mängel (z.B. Vollständigkeit der Unterschriften, Eingangvermerke) muss die Beschwerde darlegen, inwiefern diese Mängel für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung entscheidungserheblich sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung eines Verfahrensmangels • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht substantiiert darlegt (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Fehlt die Urschrift eines Urteils in der Akte, begründet dies nicht automatisch das Fehlen von Entscheidungsgründen i.S.d. § 547 Nr.6 ZPO; maßgeblich ist, ob das Urteil innerhalb von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, unterschrieben und damit niedergelegt wurde. • Bei Rügen formeller Mängel (z.B. Vollständigkeit der Unterschriften, Eingangvermerke) muss die Beschwerde darlegen, inwiefern diese Mängel für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung entscheidungserheblich sind. Der Kläger begehrt Versorgungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz wegen einer Persönlichkeitsstörung, die er als Folge einer Masernimpfung 1987 geltend macht. Die Verwaltungsbehörde, das Sozialgericht und das Landessozialgericht haben den Antrag abgelehnt; das LSG befand, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und späterer Enzephalitis sowie Persönlichkeitsstörung sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar. Der Kläger richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision und rügt Verfahrensmängel: Er bemängelt das Fehlen der Urschrift des Urteils in der LSG-Akte sowie unvollständige Paraphe/Unterschriften unter dem Eingangvermerk der Geschäftsstelle. Er behauptet deshalb, die Vorgänge seien nicht nachvollziehbar und die Entscheidungsgründe stünden nicht fristgerecht zur Verfügung. Das LSG-Urteil soll am 3.12.2014 der Geschäftsstelle zugegangen und am 8.12.2014 zugestellt worden sein. Der Kläger verlangt deswegen die Zulassung der Revision wegen eines vermeintlichen Verfahrensfehlers. • Rechtliche Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Bei Rüge eines Verfahrensmangels müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Übergabe des angefochtenen Urteils an die Geschäftsstelle außerhalb der fünfmonatigen Frist erfolgte; stattdessen ergibt sich aus seinem Vortrag, dass eine beglaubigte Abschrift vorliegt und das Urteil am 3.12.2014 der Geschäftsstelle übergeben und am 8.12.2014 zugestellt wurde. • Das bloße Fehlen der Urschrift in der LSG-Akte rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme fehlender Entscheidungsgründe i.S.v. § 547 Nr.6 ZPO; entscheidend ist, ob die formellen Anforderungen der Niederschrift, Unterschrift und Übergabe innerhalb der Frist erfüllt sind. • Auch der gerügte unvollständige Vermerk des Urkundsbeamten (Paraphe) wurde nicht hinreichend darlegt in Bezug auf seine mögliche Relevanz als entscheidungserheblicher Verfahrensfehler; es fehlt die Auseinandersetzung damit, ob und wie § 134 Abs.3 SGG verletzt wurde und dies die Entscheidung beeinflusst. • Mangels substantiiertem Vorbringen zum Verfahrensmangel ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; eine weitergehende Begründung hält der Senat für entbehrlich (§ 160a Abs.4 S.2 SGG). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht substantiiert dargelegt hat. Der Vortrag des Klägers zeigt, dass das Urteil innerhalb der Fünf-Monats-Frist der Geschäftsstelle übergeben und zugestellt worden ist, und es fehlt eine überzeugende Darlegung, warum das Fehlen der Urschrift in der Akte bereits einen absoluten Revisionsgrund begründen sollte. Ebenso wurden formelle Einwände gegen einen Paraphe des Urkundsbeamten nicht hinreichend konkretisiert und ihre entscheidungserhebliche Bedeutung nicht dargetan. Daher ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen; die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.