Beschluss
B 13 R 13/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in der gesetzlich geforderten Form und Substanz bezeichnet (§ 160a Abs.2 SGG).
• Bei Rügen wegen unterlassener Befragung eines Sachverständigen sind in der Beschwerde konkret darzulegen: Antragstellung und Aufrechterhaltung, die konkret erläuterungsbedürftigen Punkte, die Sachdienlichkeit dieser Punkte, die Rechtzeitigkeit des Antrags sowie weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Unterlassung beruhen kann.
• Ein pauschales Vorbringen, wonach Einwendungen gegen Ergebnisse und Methodik der Gutachten bestünden, genügt nicht; die Auseinandersetzung mit vorhandenen ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen ist erforderlich.
• Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114,121 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung von Verfahrensmängeln • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in der gesetzlich geforderten Form und Substanz bezeichnet (§ 160a Abs.2 SGG). • Bei Rügen wegen unterlassener Befragung eines Sachverständigen sind in der Beschwerde konkret darzulegen: Antragstellung und Aufrechterhaltung, die konkret erläuterungsbedürftigen Punkte, die Sachdienlichkeit dieser Punkte, die Rechtzeitigkeit des Antrags sowie weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Unterlassung beruhen kann. • Ein pauschales Vorbringen, wonach Einwendungen gegen Ergebnisse und Methodik der Gutachten bestünden, genügt nicht; die Auseinandersetzung mit vorhandenen ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen ist erforderlich. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114,121 ZPO). Der Kläger begehrte Rente wegen Erwerbsminderung; das Landessozialgericht (LSG) verneinte den Anspruch und stellte fest, der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten verrichten. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein und beantragte Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er rügte Verfahrensmängel, insbesondere dass das LSG seinem Antrag in der Berufungsverhandlung, die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen zu hören, nicht nachgekommen sei, und bemängelte unzureichende Sachaufklärung zu seinen beruflichen Qualifikationen als Kraftfahrer im Herkunftsland. Das LSG hatte mehrere Gutachten eingeholt und ergänzende Stellungnahmen berücksichtigt. Im Beschwerdeverfahren legte der Kläger seine Einwendungen nicht konkret substantiiert dar. • PKH ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO); damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO). • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Form- und Substanzanforderungen des § 160a Abs.2 SGG: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, welche Tatsachen den behaupteten Verfahrensmangel (Befragung von Sachverständigen) begründen. • Zur Begründung einer Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen sind darzulegen: dass ein entsprechender Antrag gestellt und aufrechterhalten wurde; welche konkreten, erläuterungsbedürftigen Punkte bestanden; warum diese sachdienlich waren; warum der Antrag rechtzeitig war; und weshalb die Entscheidung des LSG auf der Unterlassung beruhen kann. Der Vortrag des Klägers erfüllt diese Kriterien nicht. • Der Kläger hat sich nicht mit der ergänzenden Stellungnahme des gehörten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen auseinandergesetzt und daher nicht gezeigt, inwiefern die von ihm angeführten abweichenden diagnostischen Feststellungen die Entscheidung hätten beeinflussen können. Pauschale Einwendungen gegen Beweiswürdigung sind für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG i.V.m. § 128 Abs.1 SGG). • Für die behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) fehlt es an der erforderlichen präzisen Benennung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, an der Darlegung der berührten Tatumstände, an einer Prognose des zu erwartenden Ergebnisses und an der Darstellung, weshalb die Entscheidung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann. Deshalb ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt; die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Begründung: Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlich geforderten Form- und Substanzanforderungen zur Darstellung der geltend gemachten Verfahrensmängel, insbesondere bei der Rüge unterlassener Befragung von Sachverständigen und behaupteter Verletzung der Amtsermittlung. Der Kläger hat nicht hinreichend konkret dargelegt, welche konkreten Punkte erläuterungsbedürftig waren, inwiefern ergänzende Stellungnahmen der Sachverständigen berücksichtigt worden sind und weshalb die Entscheidung des LSG auf der Unterlassung der Beweisaufnahme beruhen kann. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist auch PKH und Beiordnung eines Verteidigers nicht zu gewähren. Die Beteiligten tragen einander keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.