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Urteil

B 12 KR 12/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Thesaurierte Gewinne, die im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen sind, können bei freiwillig in der GKV Versicherten zur Beitragsbemessung herangezogen werden. • Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter sind regelmäßig die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte maßgeblich; abweichende Ermittlungen durch die Krankenkasse sind verwaltungsmäßig nicht zumutbar. • Die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Kapitaleinkünften bei Pflicht- und freiwillig Versicherten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Die Regelung in der Satzung der Krankenkasse, Beiträge nach allen Einnahmen einschließlich steuerlich ermittelter Kapitaleinkünfte zu bemessen, verstößt nicht gegen § 240 SGB V. • Die auf § 240 SGB V gestützte Beitragsbemessung für die soziale Pflegeversicherung folgt entsprechend.
Entscheidungsgründe
Thesaurierte Kapitaleinkünfte als Bemessungsgrundlage der Beitragsfestsetzung • Thesaurierte Gewinne, die im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen sind, können bei freiwillig in der GKV Versicherten zur Beitragsbemessung herangezogen werden. • Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter sind regelmäßig die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte maßgeblich; abweichende Ermittlungen durch die Krankenkasse sind verwaltungsmäßig nicht zumutbar. • Die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Kapitaleinkünften bei Pflicht- und freiwillig Versicherten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Die Regelung in der Satzung der Krankenkasse, Beiträge nach allen Einnahmen einschließlich steuerlich ermittelter Kapitaleinkünfte zu bemessen, verstößt nicht gegen § 240 SGB V. • Die auf § 240 SGB V gestützte Beitragsbemessung für die soziale Pflegeversicherung folgt entsprechend. Der Kläger war 2007/2008 freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert; die Pflegeversicherung betraf die beigeladene Kasse. Die Kasse setzte Beiträge neu fest, nachdem sie Einkommensteuerbescheide 2005 vorgelegt bekam, in denen hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen waren, darunter thesaurierte Gewinne aus einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Kläger machte geltend, diese thesaurierten Gewinne seien ihm nicht zugeflossen und daher nicht verfügbar; die tatsächlichen Kapitalerträge lägen deutlich niedriger. Widersprüche gegen die Beitragsbescheide wurden zurückgewiesen; die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Der Kläger rügte eine fehlerhafte Satzungsauslegung und die unzulässige Verknüpfung der Beitragsbemessung mit dem Steuerrecht und focht insbesondere die Einbeziehung nicht ausgeschütteter, thesaurierter Gewinne an. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab, dass die Revision unbegründet ist; die Beiträge wurden zu Recht festgesetzt. • Rechtliche Ausgangslage: Nach bis 31.12.2008 geltendem § 240 SGB V bestimmt die Satzung der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb des gesetzlichen Rahmens; die Satzung der Beklagten erfasste alle Einnahmen und Geldmittel bis zur Beitragsbemessungsgrenze. • Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids: Zur Verwaltungsvereinfachung und wegen Schwankungen kapitalerträgebasierter Einkünfte ist der Einkommensteuerbescheid als verlässliche Nachweisgrundlage geeignet und grundsätzlich maßgeblich. • Thesaurierte Gewinne: Steuerrechtlich führen thesaurierte Erträge zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften; eine beitragsrechtliche Berücksichtigung im Zeitpunkt der steuerrechtlichen Erfassung verhindert sonstige Entwertung durch späteren Veräußerungsverlust und ist deshalb geboten. • Nettoprinzip und Verlustausgleich: Das steuerliche Nettoprinzip und der vertikale Verlustausgleich stehen der Maßgeblichkeit des Steuerbescheids nicht entgegen; ein umfassender vertikaler Verlustausgleich ist bei freiwillig Versicherten ausgeschlossen, um Privilegierung gegenüber Pflichtversicherten zu vermeiden. • Satzung und Revisionsbefugnis: Die vom LSG ausgelegte Satzungsbestimmung ist nicht revisibles Bundesrecht; unabhängig davon ist die Auslegung mit § 240 SGB V vereinbar. • Pflegeversicherung: Nach Verweis in § 57 SGB XI gelten die Erwägungen entsprechend für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung. • Verwaltungsaufwand: Die Krankenkassen verfügen nicht über zumutbare Instrumentarien, alternative und verlässlichere Nachweise des tatsächlichen verfügbaren Einkommens zu erheben; daher ist die Bindung an Steuerbescheide gerechtfertigt. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Beitragsfestsetzungen der Beklagten für Mai 2007 bis März 2008 sind rechtmäßig. Thesaurierte Gewinne aus der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, soweit sie im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen wurden, durften bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Eine Verletzung von § 240 SGB V oder verfassungsrechtliche Bedenken wurden nicht festgestellt. Die Regelung ist auch auf die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung anzuwenden. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.