Beschluss
B 9 SB 25/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keinen der gesetzlich geregelten Zulassungsgründe gemäß § 160a SGG hinreichend darlegt.
• Rügen wegen fehlerhafter Anwendung von § 109 SGG sind nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG generell von der Zulassung zur Revision ausgeschlossen.
• Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) kann die Unzulässigkeit nicht heilen, wenn kein hinreichender Beweisantrag vorliegt oder der Rügeausschluss greift.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keinen der gesetzlich geregelten Zulassungsgründe gemäß § 160a SGG hinreichend darlegt. • Rügen wegen fehlerhafter Anwendung von § 109 SGG sind nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG generell von der Zulassung zur Revision ausgeschlossen. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) kann die Unzulässigkeit nicht heilen, wenn kein hinreichender Beweisantrag vorliegt oder der Rügeausschluss greift. Die Klägerin begehrte Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB 50). Das Landessozialgericht hat den Anspruch verneint und zugleich einen von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass das Antragsrecht verbraucht sei, weil der zunächst benannte Sachverständige die Begutachtung wegen Überlastung abgelehnt habe und die Klägerin nicht dafür gesorgt habe, dass der Arzt rechtzeitig das Gutachten erstattet. Zudem habe sie den Kostenvorschuss zu spät gezahlt. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und rügte unter anderem eine verfahrensfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags und eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. • Die Beschwerdebegründung nennt keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe in der erforderlichen Form, sodass die Beschwerde unzulässig ist (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Rügen, die sich auf eine fehlerhafte Anwendung von § 109 SGG stützen, sind nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG generell von der Revisionszulassung ausgeschlossen; dies gilt ausnahmslos auch für den vorliegenden Fall. • Eine vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG oder des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) kann die Zulassungsunzulässigkeit nicht beseitigen, weil die Klägerin keinen hinreichenden Beweisantrag vorgetragen hat und auch nicht darlegt, dass sie mit dem Antrag eine weitergehende amtsseitige Beweiserhebung verfolgt habe. • Die Vorbringen der Klägerin sind nicht geeignet, den gesetzlichen Rügeausschluss zu umgehen oder einen der in § 160a SGG genannten Zulassungsgründe zu begründen; daher ist die Beschwerde ohne weitere inhaltliche Prüfung zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen; die Beschwerdeführerin hat die für eine Zulassung zur Revision erforderlichen Zulassungsgründe nicht hinreichend dargetan. Die Rüge einer fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG trifft auf den absoluten Rügeausschluss des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG und ist daher nicht verwertbar. Ebenso wenig begründet die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Revisionszulassung, da kein substantiierter Beweisantrag vorliegt und die Klägerin nicht darlegt, dass sie eine weitergehende amtsseitige Ermittlung verlangt hat. Damit bleibt die Entscheidung des Landessozialgerichts in der Nichtzulassungsentscheidung bestehen; die Parteien haben einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.