Urteil
B 11 AL 13/14 R
BSG, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Entgeltanteile, auf die Arbeitnehmer im Rahmen eines tarifvertraglich vereinbarten Sanierungsverzichts verzichteten und die erst später durch Insolvenzanmeldung wiederaufleben, sind beim Arbeitslosengeld-Bemessungsentgelt nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausbleiben der Zahlung nicht allein auf der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beruht (§ 131 Abs.1 SGB III).
• Für die Erfassung von Entgelt im Sinne des § 131 Abs.1 Satz 2 SGB III ist Monokausalität der Zahlungsunfähigkeit erforderlich; liegt zunächst ein anderer Grund (z. B. tariflicher Verzicht) für den Nichtzufluss vor, führt ein nachfolgendes Insolvenzereignis nicht zur Einbeziehung dieser Entgeltansprüche in das Bemessungsentgelt.
• Die Systematik des Insolvenzgeldes ist nicht ohne Weiteres auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes übertragbar; Sanierungsverzichte sind beim Arbeitslosengeld nur dann zu berücksichtigen, wenn Beiträge entrichtet wurden bzw. der Zufluss allein wegen Zahlungsunfähigkeit unterblieb.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung tarifvertraglicher Sanierungsverzichte beim Bemessungsentgelt für Alg • Entgeltanteile, auf die Arbeitnehmer im Rahmen eines tarifvertraglich vereinbarten Sanierungsverzichts verzichteten und die erst später durch Insolvenzanmeldung wiederaufleben, sind beim Arbeitslosengeld-Bemessungsentgelt nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausbleiben der Zahlung nicht allein auf der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beruht (§ 131 Abs.1 SGB III). • Für die Erfassung von Entgelt im Sinne des § 131 Abs.1 Satz 2 SGB III ist Monokausalität der Zahlungsunfähigkeit erforderlich; liegt zunächst ein anderer Grund (z. B. tariflicher Verzicht) für den Nichtzufluss vor, führt ein nachfolgendes Insolvenzereignis nicht zur Einbeziehung dieser Entgeltansprüche in das Bemessungsentgelt. • Die Systematik des Insolvenzgeldes ist nicht ohne Weiteres auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes übertragbar; Sanierungsverzichte sind beim Arbeitslosengeld nur dann zu berücksichtigen, wenn Beiträge entrichtet wurden bzw. der Zufluss allein wegen Zahlungsunfähigkeit unterblieb. Der Kläger war seit 1996 bei der S GmbH beschäftigt. Konzernweit schlossen Arbeitgeber und Gewerkschaft einen Konzerntarifvertrag (KTV) sowie ein Firmentarifvertrag (FTV), der anteilige Kürzungen der tariflichen Sonderzahlungen und das Verbot betriebsbedingter Kündigungen bis 31.12.2013 regelte; die Kürzungen sollten bei Insolvenzanmeldung wieder wegfallen. Die Arbeitgeberin zahlte die Konsolidierungsbeträge 2009–2010 nicht aus. Im Januar 2011 meldeten S GmbH und AG Insolvenz an. Der Kläger löste sein Arbeitsverhältnis zum 30.6.2011 auf und meldete Arbeitslosigkeit für den 1.7.–3.7.2011. Die Agentur für Arbeit berücksichtigte im Bemessungszeitraum nicht die nicht ausgezahlten Entgeltanteile; der Kläger klagte auf höhere Leistungen. SG und LSG gaben ihm zunächst Recht; die Bank betonte, die Ansprüche seien wieder aufgelebt. • Rechtliche Grundlage ist § 131 Abs.1 SGB III; Bemessungsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. • § 131 Abs.1 Satz 2 SGB III führt nur solche Arbeitsentgelte zum Bemessungsentgelt, die dem Arbeitslosen zugeflossen sind oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind; hierfür ist Monokausalität erforderlich. • Im Streitfall unterblieb der Zufluss der Entgeltanteile zunächst aufgrund eines tarifvertraglich vereinbarten Sanierungsverzichts, der bewusst und verbindlich praktiziert wurde; erst später trat die Zahlungsunfähigkeit hinzu. • Da das Ausbleiben der Zahlung nicht ausschließlich auf Zahlungsunfähigkeit beruhte, sondern mitursächlich durch den tariflichen Verzicht verursacht wurde, scheiden die Entgeltanteile nach § 131 Abs.1 Satz 2 SGB III aus der Bemessung aus. • Gesetzgeberischer Zweck und Rechtsprechung sollen verhindern, dass rückwirkend durch einvernehmliche Gestaltungen höhere Leistungsansprüche erzeugt werden, ohne dass Beiträge geleistet wurden; dies spricht gegen eine Einbeziehung der Sanierungsverzichte beim Alg. • Die Argumentation aus dem Insolvenzgeldrecht ist nicht übertragbar: Insolvenzgeld ersetzt ausgefallenes Arbeitsentgelt und folgt einer anderen Bemessungslogik, sodass dortige Grundsätze nicht automatisch das Alg-Bemessungsrecht verändern. • Die einschlägige Ausnahmeregel (§ 421t Abs.7 SGB III) greift hier nicht, weil keine Arbeitszeitreduzierung vorliegt und die Regelung nur für einen speziellen Fall zeitlich begrenzt war. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich: Die Urteile des LSG und SG werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum 1.–3.7.2011 keinen Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld, weil die streitigen Entgeltanteile nicht allein wegen Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht zugeflossen sind, sondern ursprünglich auf tarifvertraglichem Sanierungsverzicht beruhen. Aufgrund der fehlenden Monokausalität der Zahlungsunfähigkeit sind diese Entgeltansprüche nicht in das Bemessungsentgelt einzubeziehen. Die Entscheidung folgt der Zweckgestaltung des § 131 SGB III und der Rechtsprechung, die eine rückwirkende Erhöhung des Bemessungsentgelts durch zuvor vereinbarte Verzichtsregelungen verhindern will.