Urteil
B 13 R 27/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine 40%-Kürzung der im FRG anzurechnenden Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs.4 FRG findet bei Personen, die vor dem 1.1.1991 Anwartschaften nach dem Abkommen 1975 (Polen RV/UV) erworben haben und nach Art.27 Abs.2 Abk. SozSich weiterhin Anspruch hierauf haben, keine Anwendung, soweit europarechtliche Vorgaben durch eine Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit betroffen sind.
• Bei vorübergehender Wohnsitzverlagerung in einen anderen EU-Mitgliedstaat besteht der nationale Ausschluss der Übergangsprivilegierung nur dann, wenn dadurch das anwendbare Sozialrechtsstatut wechselt; ist die Person hingegen als Grenzgänger weiterhin dem deutschen Sozialrecht unterworfen, bleibt die Übergangsprivilegierung erhalten.
• Nationale Regelungen, die durch Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu einer Verschlechterung bereits erworbener Rentenanwartschaften führen, sind im Lichte des Unionsrechts europarechtskonform auszulegen und nur zulässig, sofern sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Keine 40%-FRG-Kürzung bei vorübergehendem Grenzgängeraufenthalt und fortbestehender deutscher Sozialrechtsanwendung • Eine 40%-Kürzung der im FRG anzurechnenden Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs.4 FRG findet bei Personen, die vor dem 1.1.1991 Anwartschaften nach dem Abkommen 1975 (Polen RV/UV) erworben haben und nach Art.27 Abs.2 Abk. SozSich weiterhin Anspruch hierauf haben, keine Anwendung, soweit europarechtliche Vorgaben durch eine Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit betroffen sind. • Bei vorübergehender Wohnsitzverlagerung in einen anderen EU-Mitgliedstaat besteht der nationale Ausschluss der Übergangsprivilegierung nur dann, wenn dadurch das anwendbare Sozialrechtsstatut wechselt; ist die Person hingegen als Grenzgänger weiterhin dem deutschen Sozialrecht unterworfen, bleibt die Übergangsprivilegierung erhalten. • Nationale Regelungen, die durch Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu einer Verschlechterung bereits erworbener Rentenanwartschaften führen, sind im Lichte des Unionsrechts europarechtskonform auszulegen und nur zulässig, sofern sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Die Klägerin, 1948 in Polen geboren, arbeitete 1966–1989 in Polen und übersiedelte 1989 nach Deutschland. Sie war dort versicherungspflichtig beschäftigt, verlegte 1994 ihren Wohnsitz temporär in die Niederlande als Grenzgängerin und kehrte 1999 nach Deutschland zurück. Ab 1.7.2009 erhielt sie Altersrente; die Beklagte kürzte die nach dem FRG anzurechnenden Entgeltpunkte für die polnischen Zeiten um 40 %. Das SG Aachen hob die Kürzung auf mit der Begründung, die Klägerin habe weiterhin Anwartschaften nach dem Abkommen Polen RV/UV; das LSG wies die Klage ab und hielt die Kürzung für anwendbar, weil die Klägerin ihren Wohnsitz 1994 ins Ausland verlegt habe. Streitpunkt ist, ob die Übergangsregelung (Art.6 §4 Abs.5 FANG i.V.m. Art.27 Abk. SozSich) die Kürzung ausschließt, insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 22 Abs.4 FRG, Art.6 §4 Abs.5 FANG, Art.27 Abk. SozSich sowie die Koordinierungsregeln der EWGV 1408/71 bzw. EGV 883/2004; bei innerstaatlicher Eingliederung nach §15 FRG bestehen "reine" FRG-Zeiten. • Art.27 Abs.2 Abk. SozSich bewahrt unter den dort genannten Voraussetzungen Anwartschaften, die vor dem 1.1.1991 nach dem Abk. 1975 erworben wurden; Wortlaut der Vorschriften verlangt Beibehaltung des Wohnorts, wobei "Wohnort" als gewöhnlicher Aufenthalt zu verstehen ist. • Tatsächlich lag im Zeitraum 1994–1999 der Wohnsitz der Klägerin in den Niederlanden; gleichwohl unterlag sie aufgrund ihrer Grenzgängerstellung weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht gemäß Art.13 Abs.2 lit. a EWGV 1408/71. • Unionsrechtliche Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Koordinierungsverordnungen verbieten, dass durch Ausübung des Freizügigkeitsrechts bereits erworbene Ansprüche schlechter gestellt werden, soweit die Maßnahme nicht objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. • Wendet man Art.6 §4 Abs.5 FANG strikt zusammen mit Art.27 Abs.2 Abk. SozSich an, würde die Übergangsprivilegierung bei vorübergehender Wohnsitzverlagerung in einen anderen Mitgliedstaat verloren gehen, obwohl das Sozialrechtsstatut (deutsches Recht) aufgrund der Grenzgängertätigkeit fortbesteht; eine solche Folge ist europarechtlich nicht tragfähig. • Daher ist Art.6 §4 Abs.5 FANG europarechtskonform so auszulegen, dass die 40%-Kürzung nach §22 Abs.4 FRG nicht greift, wenn die betroffene Person nach dem 31.12.1990 vorübergehend ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, aber wegen fortgesetzter Beschäftigung als Grenzgängerin weiterhin deutschem Rentenrecht unterliegt und die Rente nicht exportiert wird. Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das Urteil des LSG wurde aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die Klägerin hat Anspruch auf Altersrente ohne die 40%-Minderung der nach dem FRG anzurechnenden Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten Zeiten, weil ihre Anwartschaften nach dem Abkommen von 1975 unter den Übergangsregeln fortbestehen und die Anwendung der Kürzung europarechtswidrig wäre, solange sie als Grenzgängerin dem deutschen Sozialrecht unterliegt und die Rente nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu exportieren ist. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für alle Rechtszüge zu erstatten. Ergebnis und Kostenentscheidung stützen sich auf die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung der einschlägigen Übergangs- und Koordinierungsregelungen.