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Urteil

B 14 AS 17/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachzahlungen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind nicht als Einkommen nach § 11 Abs.1 Satz1 SGB II aF zu berücksichtigen. • Fehlende Berücksichtigung dient dem Sinn und Zweck, existenzsichernde Leistungen nicht gegeneinander aufzurechnen und schützt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bei nachträglicher Durchsetzung verwehrter Leistungen. • SGB II, SGB XII und AsylbLG sind strukturell gleichwertige Existenzsicherungssysteme; systematische und historische Gesichtspunkte sprechen gegen eine Anrechnung von AsylbLG-Nachzahlungen als SGB-II-Einkommen.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von AsylbLG-Nachzahlungen als Einkommen im SGB II • Nachzahlungen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind nicht als Einkommen nach § 11 Abs.1 Satz1 SGB II aF zu berücksichtigen. • Fehlende Berücksichtigung dient dem Sinn und Zweck, existenzsichernde Leistungen nicht gegeneinander aufzurechnen und schützt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bei nachträglicher Durchsetzung verwehrter Leistungen. • SGB II, SGB XII und AsylbLG sind strukturell gleichwertige Existenzsicherungssysteme; systematische und historische Gesichtspunkte sprechen gegen eine Anrechnung von AsylbLG-Nachzahlungen als SGB-II-Einkommen. Die Kläger, eine Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Kindern, erhielten für September und Oktober 2009 Leistungen nach dem SGB II. Im September 2009 wurde an sie eine Nachzahlung von Leistungen nach dem AsylbLG ausgezahlt. Das Jobcenter hob daraufhin die SGB-II-Bewilligung ab 1.9.2009 auf mit der Begründung, die Nachzahlung sei als Einkommen zu berücksichtigen und führe zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit. Die Vorinstanzen folgten dieser Auffassung und wiesen die Klagen ab. Die Kläger rügten in der Revision eine Verletzung von § 11 SGB II aF und machten geltend, dass nachträglich erstrittene Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien und zwischen den Sozialleistungssystemen eine wechselseitige Anrechnung auszuschließen sei. • Anwendbares Recht ist § 11 Abs.1 Satz1 SGB II aF für den streitigen Bewilligungszeitraum sowie verfahrensrechtlich § 40 Abs.1 SGB II aF und § 48 Abs.1 SGB X. • Wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt nicht vor, weil die AsylbLG-Nachzahlung nicht als Einkommen nach § 11 Abs.1 Satz1 SGB II aF zu berücksichtigen ist. • Wortlaut des § 11 Abs.1 Satz1 SGB II aF ist für sich genommen unergiebig, weil die Vorschrift keine abschließende Aufzählung aller nicht zu berücksichtigenden Einnahmen darstellt. • Sinn und Zweck der Vorschrift verbietet die Verrechnung existenzsichernder Leistungen untereinander; sonst würden rechtswidrige Leistungsverweigerungen durch spätere Nachzahlungen "belohnt" und der effektive Rechtsschutz unterlaufen (Art.19 Abs.4 GG). • Systematische und historische Erwägungen: SGB II, SGB XII und AsylbLG stammen aus dem früheren BSHG und bilden nebeneinander stehende, strukturell gleichwertige Existenzsicherungssysteme mit gemeinsamem verfassungsrechtlichen Kern (Gewährleistung des Existenzminimums). • Rechtsprechung und Literatur stützen die Nichtberücksichtigung: frühere Entscheidungen zu gemischten Bedarfsgemeinschaften und zur Nichtanrechnung bestimmter Leistungen zeigen, dass Nachzahlungen aus asylrechtlichem System nicht in die SGB-II-Einkommensberechnung einzubeziehen sind. • Eine ältere Entscheidung des Senats zur Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe bleibt wegen der besonderen Systemunterschiede zur Alhi unmaßgeblich für AsylbLG-Nachzahlungen. • Folge: Die Nachzahlung stand den Klägern nicht als zu berücksichtigendes Einkommen zur Verfügung; daher bestand für die streitigen Monate kein Anlass zur Aufhebung der Bewilligung. Die Revisionen der Kläger sind begründet; die Urteile des LSG und SG sowie der Aufhebungsbescheid des Jobcenters sind aufzuheben. Die AsylbLG-Nachzahlung ist nicht als Einkommen nach § 11 Abs.1 Satz1 SGB II aF zu berücksichtigen, sodass die ursprüngliche Bewilligung für September und Oktober 2009 Bestand hat. Die Kläger haben den Rechtsstreit in allen Instanzen gewonnen; das Jobcenter trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung stützt sich auf Sinn, Zweck, systematische und historische Gründe sowie frühere Rechtsprechung, die eine Anrechnung existenzsichernder Asylleistungen als SGB-II-Einkommen ausschließt.