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Urteil

B 14 AS 38/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts ist kein Verwaltungsakt und damit nicht selbständig mit Widerspruch nach § 63 SGB X angegriffen. • Die Einstellung einer angekündigten Vollstreckung durch das Jobcenter begründet nur dann Kostenerstattungsansprüche nach § 63 SGB X, wenn sie auf einen erfolgreichen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gerichtet war; hier liegen solche Voraussetzungen nicht vor. • Bezieher von Leistungen nach dem SGB II sind bei Bedürftigkeit auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe verwiesen, wenn sie anwaltliche Unterstützung zur Abwehr einer unberechtigten Vollstreckung benötigen. • Zuständig für die Durchführung von Vollstreckungen ist regelmäßig das Hauptzollamt; das Jobcenter bleibt jedoch Anordnungsbehörde mit einer Nachverantwortung für die Statthaftigkeit der Vollstreckung. • Klagegerichtlich ist der Weg über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgen; eine Ausweitung des Erstattungsanspruchs des § 63 SGB X auf andere Verfahrensabschnitte ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für anwaltliche Vertretung gegen Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamts • Eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts ist kein Verwaltungsakt und damit nicht selbständig mit Widerspruch nach § 63 SGB X angegriffen. • Die Einstellung einer angekündigten Vollstreckung durch das Jobcenter begründet nur dann Kostenerstattungsansprüche nach § 63 SGB X, wenn sie auf einen erfolgreichen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gerichtet war; hier liegen solche Voraussetzungen nicht vor. • Bezieher von Leistungen nach dem SGB II sind bei Bedürftigkeit auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe verwiesen, wenn sie anwaltliche Unterstützung zur Abwehr einer unberechtigten Vollstreckung benötigen. • Zuständig für die Durchführung von Vollstreckungen ist regelmäßig das Hauptzollamt; das Jobcenter bleibt jedoch Anordnungsbehörde mit einer Nachverantwortung für die Statthaftigkeit der Vollstreckung. • Klagegerichtlich ist der Weg über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgen; eine Ausweitung des Erstattungsanspruchs des § 63 SGB X auf andere Verfahrensabschnitte ist nicht geboten. Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter erließ Erstattungsbescheide für Zeiträume in 2011 und 2012; das Hauptzollamt kündigte am 18.2.2013 Vollstreckungen an. Die Klägerin legte Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigungen ein und beantragte die Einstellung der Vollstreckung; teilweise waren die zugrunde liegenden Bescheide bereits durch gerichtlichen Vergleich oder durch Klage mit aufschiebender Wirkung betroffen. Das Jobcenter veranlasste die Einstellung der Vollstreckungen, wies aber Kostenerstattungsansprüche zurück mit der Begründung, Vollstreckungsankündigungen seien keine Verwaltungsakte. Die Vorinstanzen gaben der Klage auf Kostenerstattung nicht statt. Die Revision der Klägerin wurde zugelassen und vom BSG zurückgewiesen. • Zuständigkeit und Verfahrensgegenstand: Die Entscheidung betrifft die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid des Jobcenters; die Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig für Widerspruchsbescheide nach SGB II. • Rechtsnatur der Vollstreckungsankündigung: Nach einschlägiger BFH- und BVerwG-Rechtsprechung hat eine Vollstreckungsankündigung lediglich informellen Charakter und dient der Aufforderung zur freiwilligen Leistung; sie ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X und löst daher keinen formellen Widerspruchsrechtsweg nach § 63 SGB X aus. • Beziehung zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde: Die Beauftragung der Vollstreckung durch das Jobcenter an das Hauptzollamt ist eine zwischenbehördliche Willenserklärung; die Anordnungsbehörde (Jobcenter) bleibt jedoch in der Verantwortung, Änderungen der Statthaftigkeit der Vollstreckung zu prüfen und gegebenenfalls deren Einstellung zu veranlassen (§§ 3 VwVG, 250 AO, § 40 SGB II). • Anwendungsbereich von § 63 SGB X: Die Vorschrift erstreckt sich auf Erstattungen notwendiger Aufwendungen für das förmliche Widerspruchsverfahren (Vorverfahren). Aufwendungen für sonstige außergerichtliche oder gerichtliche Schritte, die nicht Vorverfahrenskosten sind, sind nicht erstattungsfähig. • Rechtsschutzmöglichkeiten für Leistungsbezieher: Bedürftige Betroffene können Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen; es besteht daher keine verfassungsrechtlich relevante Rechtsschutzlücke im Sinne der Rechtswahrnehmungsgleichheit. • Sachverhaltliche Folgen: Im zugrundeliegenden Fall lagen Umstände vor (gerichtlicher Vergleich, aufschiebende Wirkung der Klage), die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigten; dennoch begründen diese Umstände gegenüber dem Jobcenter keinen Erstattungsanspruch nach § 63 SGB X, weil der Widerspruch nicht gegen einen Verwaltungsakt nach § 63 SGB X gerichtet war. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten besteht. Eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts ist kein Verwaltungsakt und löst daher die Erstattungsregelung des § 63 SGB X nicht aus. Soweit das Jobcenter die Vollstreckung einstellte, beruhte dies auf einer interbehördlichen Prüfung und nicht auf einem erfolgreichen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der Erstattungsansprüche nach § 63 SGB X auslösen würde. Bedürftige Leistungsbezieher sind auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe verwiesen, wenn sie anwaltliche Unterstützung benötigen. Kosten werden nicht erstattet.