Beschluss
B 1 KR 7/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung unzureichend dargelegt wurde.
• Eine bloße Rüge der vermeintlichen Unrichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz ohne Darlegung eines über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarfs reicht nicht zur Revisionszulassung.
• Behauptungen eines Systemversagens des Gremienverfahrens vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss bedürfen konkreter Darlegungen, um als zulassungsbegründend anerkannt zu werden.
• Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur zulässig gerügt, wenn konkret dargelegt wird, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat und inwiefern die Entscheidung hiervon abhängt.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels dargelegter grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung unzureichend dargelegt wurde. • Eine bloße Rüge der vermeintlichen Unrichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz ohne Darlegung eines über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarfs reicht nicht zur Revisionszulassung. • Behauptungen eines Systemversagens des Gremienverfahrens vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss bedürfen konkreter Darlegungen, um als zulassungsbegründend anerkannt zu werden. • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur zulässig gerügt, wenn konkret dargelegt wird, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat und inwiefern die Entscheidung hiervon abhängt. Der Kläger, bei der beklagten Krankenkasse versichert, begehrte Erstattung von 2.095,72 Euro für ambulante Kollagenvernetzung (Cross‑Linking) beider Augen im März und Juni 2011. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab mit der Begründung, es handele sich um eine neue Untersuchungs‑ und Behandlungsmethode ohne positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‑BA). Das Landessozialgericht bestätigte die Ablehnung und führte aus, dass weder ein Seltenheitsfall noch ein Systemversagen des G‑BA vorliege und ein Anspruch nach § 2 Abs. 1a SGB V nicht bestehe, weil die Erkrankung nicht zur Erblindung führe. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht ein und machte insbesondere geltend, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen habe am 03.02.2011 das Beratungsverfahren des G‑BA eingeleitet und seitdem seien fünf Jahre vergangen. Das BSG prüfte die Zulassungsbegründung und verwies auf die Anforderungen an die Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung. • Anwendbare Regelung: § 160a SGG (Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung) i.V.m. §§ 169, 193 SGG für Verfahrens- und Kostenfragen. • Darlegungsanforderungen: Wer die grundsätzliche Bedeutung geltend macht, muss die Rechtsfrage klar formulieren und darlegen, warum sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. • Unzureichende Begründung: Der Kläger formulierte zwar die Rechtsfrage nach Kostenerstattung bei progredienter Keratokonuserkrankung durch Cross‑Linking, aber er zeigte nicht hinreichend auf, weshalb die Frage klärungsbedürftig und grundsätzlicher Natur sei; er beschränkte sich auf die Beanstandung der Vorinstanz. • Systemversagen G‑BA: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Anspruch trotz des Verbots des § 135 Abs.1 SGB V bestehen, wenn ein Systemversagen des G‑BA vorliegt; der Kläger behauptete dies, lieferte jedoch keine konkreten Darlegungen, dass das Verfahren nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß betrieben werde oder die Verzögerung willkürlich sei. • Rechtliches Gehör: Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt darzulegende Umstände voraus, welches Vorbringen nicht berücksichtigt wurde und wie die Entscheidung darauf beruht; dies hat der Kläger nicht konkretisiert. • Rechtsfortbildung vs. Einzelfallkritik: Die bloße Darstellung, dass das LSG seiner Auffassung widerspricht, stellt keinen Zulassungsgrund dar; es fehlt an einer über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage. • Verfahrensfolge: Mangels hinreichender Begründung ist die Beschwerde nach § 160a Abs.4 S.1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 S.3 SGG als unzulässig zu verwerfen; Kostenentscheidung nach § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt wurde. Der Kläger scheiterte damit, konkret darzulegen, welche über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliege und inwiefern ein Systemversagen des G‑BA substantiiert vorliegt. Ebenso konnte er keine konkrete Verletzung des rechtlichen Gehörs benennen, da er nicht aufzeigte, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sei. Damit bleibt die Entscheidung des Landessozialgerichts in der Sache unangefochten, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nicht zu erstatten.