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Urteil

B 6 KA 29/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sammelbescheid, der mehrere einzelne Zulassungsentscheidungen zusammenfasst, ist teilbar; einzelne darin enthaltene Zulassungen sind isoliert anfechtbar. • Zulassungsgremien dürfen bei Massenzulassungsverfahren keine pauschale Bevorzugung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) gegenüber Psychologischen Psychotherapeuten (PP) mit entsprechender Zusatzqualifikation vornehmen. • Bei Auswahlentscheidungen sind neben formalen Ausbildungsmerkmalen auch konkrete praktische Erfahrungen in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen angemessen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Teilbarkeit von Sammelzulassungsbescheiden; keine pauschale Vorrangstellung der KJPen • Ein Sammelbescheid, der mehrere einzelne Zulassungsentscheidungen zusammenfasst, ist teilbar; einzelne darin enthaltene Zulassungen sind isoliert anfechtbar. • Zulassungsgremien dürfen bei Massenzulassungsverfahren keine pauschale Bevorzugung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) gegenüber Psychologischen Psychotherapeuten (PP) mit entsprechender Zusatzqualifikation vornehmen. • Bei Auswahlentscheidungen sind neben formalen Ausbildungsmerkmalen auch konkrete praktische Erfahrungen in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen angemessen zu berücksichtigen. Die Klägerin (Psychologische Psychotherapeutin mit Zusatzqualifikation für Kinder und Jugendliche) beantragte Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Nach einer Entsperrung des Planungsbereichs wurden in einem Sammelbescheid 82 Plätze vergeben; überwiegend wurden approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPen) zugelassen, die Klägerin und viele PPen blieben unberücksichtigt. Die Klägerin klagte gegen die Ablehnung ihres Antrags und richtete die Klage schließlich nur gegen die Zulassung einer bestimmten Beigeladenen. Die unteren Gerichte bestätigten die Sammelauswahl; das LSG hielt eine Teilaufhebung für unzulässig und billigte die pauschale Bevorzugung der KJPen. Mit der Revision rügt die Klägerin u.a. die Unteilbarkeit des Bescheids und die Rechtswidrigkeit der bevorzugenden Auswahlpraxis. • Teilbarkeit des Sammelbescheids: Ein in einem Bescheid zusammengefasster Bescheid kann aus abgrenzbaren, personellen bzw. zahlenmäßig trennbaren Einzelentscheidungen bestehen; jede erteilte Zulassung ist eine selbständige Regelung, deren Aufhebung die übrigen Zulassungen nicht inhaltlich verändert. • Beschränkung des Klagegegenstands: Kläger können aus Dispositionsrecht einzelne der abgrenzbaren Teilentscheidungen anfechten; nicht angegriffene Teile werden bestandskräftig. • Effektiver Rechtsschutz und Praktikabilität: Eine Pflicht, sämtliche Zulassungen anzufechten, würde den Rechtsschutz und die Versorgung negativ beeinträchtigen; Kostenrisiken rechtfertigen keine Unteilbarkeit. • Rechtliche Lage der Auswahlentscheidung: Die Auswahl der Zulassungsgremien ist ein Ermessen, das gerichtlich nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist; Prüfungsmaßstab ist Vollständigkeit des Sachverhalts und rechtmäßige Ermessenstiefe. • Fehlerhaftigkeit der pauschalen Bevorzugung der KJPen: Weder §101 Abs.4 S.5 SGB V noch die BPlRL rechtfertigen eine generelle Vorrangstellung der KJPen gegenüber PPen mit Fachkunde. Gesetzeswortlaut und -zweck stellen solche Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, gleich; auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und praktische Erfahrung kommt es an. • Unzulässigkeit eines rein "groben Rasters": In Massenzulassungsverfahren dürfen Auswahlkriterien nicht allein auf Ausbildungsweg basieren; Berufserfahrung und konkrete Eignung sind angemessen zu berücksichtigen, andernfalls liegt ein Ermessensfehler vor. • Folgen: Der Beklagte muss die Entscheidung über den Zulassungsantrag der Klägerin neu treffen und dabei die Rechtsauffassung des Senats beachten. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich. Das Urteil des LSG wird aufgehoben; das Urteil des SG ist insoweit zu ändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, über den Zulassungsantrag der Klägerin erneut zu entscheiden und dabei die vom Senat aufgestellten Grundsätze zu beachten. Insbesondere ist ein Sammelbescheid über einzelne Zulassungen als teilbar anzusehen und einzelne Zulassungen sind isoliert anfechtbar. Ferner ist die vom Beklagten vorgenommene pauschale Bevorzugung der KJPen gegenüber PPen mit zusätzlicher Fachkunde rechtswidrig, weil weder Gesetz noch Richtlinie einen solchen generellen Vorrang vorsehen und Auswahlentscheidungen auch die konkrete praktische Eignung angemessen berücksichtigen müssen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen bleibt ausgesetzt.