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Urteil

B 6 KA 31/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin ist unbegründet, weil ihr auf die Beigeladene zu 1. beschränkter Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag durch den Verzicht/ die Rücknahme der Zulassung der Beigeladenen unzulässig geworden ist. • Die Erledigung der gegen die Zulassung der Beigeladenen gerichteten Entscheidung führt zugleich zur Erledigung der daran geknüpften Ablehnungen gegenüber konkurrierenden Bewerbern. • Die Zulassungsgremien treffen mit der Auswahlentscheidung keine Rangfolgeentscheidung für den Fall, dass der Zugelassene später auf die Zulassung verzichtet; ein übergangener Bewerber kann daher nicht kraftgerichtlich an dessen Stelle zugewiesen werden. • Ist der Streitgegenstand durch Erledigung entfallen, fehlt es an der Prozessbefugnis des Klägers, der sich auf die beschränkte Anfechtung einer bereits erledigten Zulassung gestützt hat.
Entscheidungsgründe
Erledigung der Anfechtung einer Zulassungsentscheidung durch Verzicht der zugelassenen Bewerberin • Die Revision der Klägerin ist unbegründet, weil ihr auf die Beigeladene zu 1. beschränkter Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag durch den Verzicht/ die Rücknahme der Zulassung der Beigeladenen unzulässig geworden ist. • Die Erledigung der gegen die Zulassung der Beigeladenen gerichteten Entscheidung führt zugleich zur Erledigung der daran geknüpften Ablehnungen gegenüber konkurrierenden Bewerbern. • Die Zulassungsgremien treffen mit der Auswahlentscheidung keine Rangfolgeentscheidung für den Fall, dass der Zugelassene später auf die Zulassung verzichtet; ein übergangener Bewerber kann daher nicht kraftgerichtlich an dessen Stelle zugewiesen werden. • Ist der Streitgegenstand durch Erledigung entfallen, fehlt es an der Prozessbefugnis des Klägers, der sich auf die beschränkte Anfechtung einer bereits erledigten Zulassung gestützt hat. Die Klägerin, psychologische Psychotherapeutin mit Zusatzqualifikation für Kinder und Jugendliche, bewarb sich um eine der in einem Planungsbereich freigegebenen Zulassungen. Die Beigeladene zu 1. erhielt die Zulassung; die Klägerin wurde abgelehnt und klagte nur noch gegen die Zulassung der Beigeladenen zu 1. Im Revisionsverfahren verzichtete die Beigeladene zu 1. auf ihre Zulassung; der Beklagte nahm dies als Antragsrücknahme und hob die Zulassung der Beigeladenen auf. Die Klägerin verlangte weiterhin ihre Zulassung oder eine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung unter Verweis auf eine Reduktion des Ermessensspielraums durch die Antragsrücknahme. Der Beklagte hielt die Entscheidung für erledigt, weil die Rücknahme die Beigeladene als Angriffsziel entfallen lasse. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • Die Revision ist unbegründet; der auf die Beigeladene zu 1. beschränkte Antrag ist durch deren Verzicht/Antragsrücknahme unzulässig geworden, weil keine Auswahl zwischen Klägerin und Beigeladener mehr stattfindet. • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt der Verzicht des zugelassenen Bewerbers eine Erledigung des Nachbesetzungs- bzw. Zulassungsverfahrens dar; die zugunsten Dritter getroffenen Folgeregelungen (Ablehnung anderer Bewerber) verlieren damit ihre rechtliche Wirkung. • Die Klägerin kann nicht mehr geltend machen, durch die Zulassung der Beigeladenen beschwert zu sein (fehlende Rechtsschutzbefugnis gem. § 54 Abs.1 SGG), ebenso ist das Begehren auf Aufhebung der Zulassung oder Verpflichtung zur Zulassung erledigt (§ 131 Abs.1 S.3 SGG). • Die Zulassungsgremien treffen keine Rangfolgenentscheidung für spätere Verfügungen; somit kann ein einzelner verbliebener Kläger nicht kraftgerichtlich an die Stelle des verzichtenden Zugelassenen treten ohne erneute Auswahlentscheidung der Gremien. • Eine Zuweisung der Stelle an die Klägerin ohne neues Auswahlverfahren würde zu unvertretbaren Ergebnissen führen und widerspräche dem Zweck des Auswahlverfahrens; daher ist die Verpflichtungsklage unzulässig. • Die Klägerin hat durch die Beschränkung des Klageziels das Risiko übernommen, dass das Verfahren bei Verzicht der ausgewählten Mitbewerberin erledigt wird. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klage ist unzulässig geworden, weil die Beigeladene zu 1. während des Verfahrens auf ihre Zulassung verzichtet bzw. den Antrag zurückgenommen hat und damit die angefochtene Zulassungsentscheidung sowie die daran geknüpften Ablehnungen gegenüber Mitbewerbern erledigt sind. Die Klägerin kann daher nicht mehr geltend machen, durch die Zulassung der Beigeladenen zu 1. beschwert zu sein, und es besteht kein verwaltungsgerichtlich zu entscheidender Streitgegenstand mehr, der eine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung der Klägerin rechtfertigen würde. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin mit den genannten Ausnahmen.