Urteil
B 5 R 32/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 164 SGG nicht genügt.
• Bei materiell-rechtlichen Rügen muss die Revisionsbegründung den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt und die konkreten Subsumtionsfehler deutlich benennen.
• Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen; bloße Behauptungen oder abweichende Rechtsauffassungen des Revisionsführers reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision wegen unzureichender Revisionsbegründung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 164 SGG nicht genügt. • Bei materiell-rechtlichen Rügen muss die Revisionsbegründung den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt und die konkreten Subsumtionsfehler deutlich benennen. • Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen; bloße Behauptungen oder abweichende Rechtsauffassungen des Revisionsführers reichen nicht aus. Der Kläger erhielt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen; die Beklagte rechnete die bezogene Verletztenrente an und berücksichtigte dabei einen abgesenkten Grundrentefreibetrag für das Beitrittsgebiet ("Freibetrag Ost"), weil der Kläger am 18.5.1990 in den neuen Bundesländern wohnte. Streitpunkt war, ob dieser abgesenkte Freibetrag bei der Anrechnung zu berücksichtigen ist. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage bzw. die Berufung ab; das LSG ließ Revision zu. Der Kläger rügte vor dem BSG Verletzung des § 93 Abs.2 Nr.2 Buchst. a SGB VI und Verstoß gegen Art.3 GG. Das Verfahren ruhte zwischenzeitlich wegen eines parallelen Verfahrens vor dem BVerfG; nach dessen Erledigung nahm der Senat das Verfahren wieder auf. • Die Revision ist gemäß § 169 SGG unzulässig, weil die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs.2 SGG nicht entspricht. • Nach § 164 Abs.2 SGG muss die Revisionsbegründung den konkreten Antrag, die verletzte Rechtsnorm und bei Verfahrensrügen die zugrundeliegenden Tatsachen angeben; diese Anforderungen dienen der gerichtlichen Entlastung und Vorbereitung des Verfahrens. • Der Kläger hat nicht dargelegt, welcher vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt konkret die von ihm gerügten Normanwendungsfehler begründen soll; ohne Bezug auf die Feststellungen des LSG ist eine Überprüfung der Subsumtion nicht möglich (§ 163 SGG relevant). • Zudem setzt sich die Begründung nicht hinreichend mit den Erwägungen und dem Subsumtionsschluss des LSG auseinander; bloße Gegenbehauptungen oder eigene Rechtsauffassungen ersetzen nicht die geforderte Auseinandersetzung mit den Vorinstanzgründen. • Die form- und inhaltsmäßige Unzulänglichkeit erstreckt sich auch auf die Verfahrensrüge zur freien Beweiswürdigung: die Revision darf nicht eigene, bevorzugte Beweiswürdigungen anstelle der Vorinstanz setzen (§ 128 Abs.1 SGG). • Die Verfahrensdauer rechtfertigt keine Herabsetzung der Anforderungen an die Revisionsbegründung; das Ruhen des Verfahrens wegen einer Verfassungsbeschwerde ändert daran nichts. • Folge: Mangels formgerechter Begründung ist die Revision nach § 169 SGG zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs.1 SGG. Die Revision des Klägers wurde als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung die Anforderungen des § 164 Abs.2 SGG nicht erfüllte. Der Kläger hat nicht hinreichend angegeben, auf welche vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen sich seine Rügen stützen und in welcher Weise die Normen (§ 93 Abs.2 Nr.2 Buchst. a SGB VI; Art.3 GG) fehlerhaft angewandt worden sein sollen. Ebenso mangelte es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen und dem Subsumtionsschluss des Landessozialgerichts. Das Bundessozialgericht hat daher eine inhaltliche Überprüfung abgelehnt und die Revision nach § 169 SGG verworfen; die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.