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Urteil

B 5 RE 17/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Selbstständig tätige Logopädinnen sind dann nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie überwiegend auf (vertrags-)ärztliche Verordnung tätig sind und die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. • Die ärztliche Verordnung ist ein taugliches Abgrenzungskriterium zur Unterscheidung heilkundlicher Tätigkeiten von Krankenpflege-/Heilhilfsberufen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. • Revisionsgerichte dürfen ein Urteil nicht abschließend prüfen, wenn entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen fehlen; in solchen Fällen ist aufzuheben und zur erneuten Feststellung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Versicherungspflicht von Logopädinnen nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bei überwiegender Verordnungstätigkeit • Selbstständig tätige Logopädinnen sind dann nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie überwiegend auf (vertrags-)ärztliche Verordnung tätig sind und die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. • Die ärztliche Verordnung ist ein taugliches Abgrenzungskriterium zur Unterscheidung heilkundlicher Tätigkeiten von Krankenpflege-/Heilhilfsberufen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. • Revisionsgerichte dürfen ein Urteil nicht abschließend prüfen, wenn entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen fehlen; in solchen Fällen ist aufzuheben und zur erneuten Feststellung an das Tatgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin, seit 02.05.2012 als Logopädin zugelassen und mit eigener Praxis, beantragte die Prüfung ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie gab an, Stimm-, Sprach- und Sprechstörungen zu diagnostizieren, zu therapieren, zu beraten sowie Lerntherapie bei Lese-/Rechtschreibschwäche und Dyskalkulie durchzuführen; die Therapie erfolge auf ärztliche Verordnung und die Abrechnung über Kassenverbände. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 01.10.2012 ab 02.05.2012 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI fest und forderte halbe Regelbeiträge bis längstens 31.12.2015; Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage ab und subsumierte die Klägerin als in der Krankenpflege tätige Pflegeperson, weil sie nach Ansicht des Gerichts heilhilfsberuflich auf ärztliche Verordnung tätig sei. Die Klägerin ließ die Sprungrevision zu und rügt die Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. • Revisionsgerichtsbarkeit: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil dem Senat entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen (konkretes Tätigkeitsbild, Umfang ärztlich verordneter Leistungen, Beschäftigungsverhältnisse, Zeitpunkt der Kassenbehandlungsermächtigung) fehlen (§ 170 Abs. 2 S. 2 SGG). • Zulässigkeit der Sprungrevision und Anforderungen an Revisionsbegründung: Bei Angriffsrichtung auf materielles Recht muss dargelegt werden, warum die Norm auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder fehlerhaft angewandt wurde; abstrakt-generelle Rügen sind hier unschädlich, weil das SG selbst abstrakt-generell festgestellt hat. • Auslegung § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI: Der Begriff der in der Krankenpflege tätigen Pflegepersonen umfasst auch Personen, die auf Verordnung eines Heilkundigen in der Krankenbehandlung tätig sind; § 2 S 1 Nr. 2 erfasst daher Heilhilfsberufe, die überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung tätig werden. • Ärztliche Verordnung als Abgrenzungskriterium: Die ärztliche Verordnung ist taugliches Abgrenzungselement zur Differenzierung heilkundlicher Berufe von Heilhilfsberufen; Regelungen der Heilmittel-Richtlinie und der Rahmenempfehlung zeigen, dass Diagnosestellung und Steuerung des Therapieverlaufs primär Aufgabe des verordnenden Arztes sind, der damit „Herr der Behandlung" bleibt. • Berufsbild Logopädie: Unter Zugrundelegung der Heilmittel-Richtlinie und der Rahmenempfehlung erbringt die Logopädie Leistungen auf Grundlage vertragsärztlicher Verordnungen; Erstbefund und Befunderhebung der Therapeutin sind in den Regelungen eingegliedert, ändern aber nicht die Abhängigkeit von der ärztlichen Diagnose und Therapieentscheidung. • Rahmenempfehlungen und Vergleich mit anderen Heilmittelerbringern: Die konsensorientierten Regelungen der Rahmenempfehlungen gelten auch für Physiotherapeuten und Ergotherapeuten; Logopäden nehmen demnach keine privilegierte Sonderstellung ein, sondern unterliegen ähnlicher Abhängigkeit von ärztlichen Verordnungen. • Schutzzweck und Systematik: Die Einbeziehung selbstständig Tätiger in die Rentenversicherung durch § 2 S 1 Nr. 2 SGB VI folgt dem Schutzzweck, Tätige ohne regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer einer Absicherung vergleichbar mit abhängig Erwerbstätigen zuzuführen. • Praxisfolgen für das SG: Das Tatgericht muss in erneuter Verhandlung konkret feststellen, welche Tätigkeiten die Klägerin tatsächlich ausübt, welcher Anteil ärztlich verordnet ist, ab wann sie zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen war und ob sie Arbeitnehmer beschäftigt; nur darauf aufbauend ist eine rechtsfehlerfreie Anwendung des § 2 S 1 Nr. 2 SGB VI möglich. Die Revision der Klägerin war erfolgreich insoweit, dass das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14.01.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen wurde. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass Logopädinnen grundsätzlich unter den Begriff der in der Krankenpflege tätigen Pflegepersonen nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI fallen können, soweit sie überwiegend auf ärztliche Verordnung tätig sind und keine regelmäßig versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Gleichwohl konnte das BSG in der konkreten Sache nicht endgültig entscheiden, weil das SG entscheidungserhebliche Feststellungen (tatsächlicher Umfang der ärztlich verordneten Tätigkeiten, genaue Tätigkeitsbeschreibung, Beschäftigtenverhältnisse, Zeitpunkt der Zulassung zur Behandlung gesetzlich Versicherter) unterließ. Deshalb ist die Sache zurückzuverweisen; stellt das SG bei erneuter Feststellung fest, dass die Klägerin überwiegend verordnet tätig ist und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegen, sind die Bescheide der Beklagten als rechtmäßig anzusehen.