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Urteil

B 12 KR 18/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überbrückungsgeld, das nach einer Betriebsvereinbarung ab Vollendung des 50. Lebensjahres bis spätestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres befristet gezahlt wird, ist keine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V. • Für die Einstufung als betriebliche Altersversorgung kommt es auf den objektiven Inhalt der Leistung an; maßgeblich ist, ob die Leistung der Sicherung des Lebensstandards im Alter dient (Altersicherungszweck). • Ein vereinbarter Leistungsbeginn deutlich vor dem typischen Rentenbeginn und eine Befristung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand sprechen gegen einen Alterssicherungszweck und für einen Überbrückungszweck. • Die Einordnung der Zuwendung in arbeitsvertraglichen oder betrieblichen Regelungen oder die Bezeichnung durch den Arbeitgeber ist für die rechtliche Bewertung ohne Bedeutung; entscheidend ist der objektive Zweck der Zahlung. • Die beklagte Krankenkasse durfte das Überbrückungsgeld nicht als beitragspflichtigen Versorgungsbezug zur Bemessung von GKV-Beiträgen heranziehen.
Entscheidungsgründe
Überbrückungsgeld ab 50. Lebensjahr ist kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug • Überbrückungsgeld, das nach einer Betriebsvereinbarung ab Vollendung des 50. Lebensjahres bis spätestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres befristet gezahlt wird, ist keine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V. • Für die Einstufung als betriebliche Altersversorgung kommt es auf den objektiven Inhalt der Leistung an; maßgeblich ist, ob die Leistung der Sicherung des Lebensstandards im Alter dient (Altersicherungszweck). • Ein vereinbarter Leistungsbeginn deutlich vor dem typischen Rentenbeginn und eine Befristung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand sprechen gegen einen Alterssicherungszweck und für einen Überbrückungszweck. • Die Einordnung der Zuwendung in arbeitsvertraglichen oder betrieblichen Regelungen oder die Bezeichnung durch den Arbeitgeber ist für die rechtliche Bewertung ohne Bedeutung; entscheidend ist der objektive Zweck der Zahlung. • Die beklagte Krankenkasse durfte das Überbrückungsgeld nicht als beitragspflichtigen Versorgungsbezug zur Bemessung von GKV-Beiträgen heranziehen. Der 1953 geborene Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2010 und erhielt aus einer Aufhebungsvereinbarung eine Abfindung und monatlich vereinbartes Überbrückungsgeld bis zum 60. Lebensjahr. Die Konzernbetriebsvereinbarung sah Überbrückungsgeld für Mitarbeiter zwischen Vollendung des 50. und 60. Lebensjahres bei vorzeitigem Ausscheiden vor; die Leistung war befristet und an Mindestbetriebszugehörigkeit gebunden. Die Beklagte, bei der der Kläger zwischen 1.1.2011 und 30.9.2013 versicherungspflichtig war, setzte Krankenversicherungsbeiträge auf das Überbrückungsgeld fest und lehnte den Widerspruch ab. Das SG gab der Klage des Klägers statt, das LSG wies die Berufung der Beklagten zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten mit der Auffassung, das Überbrückungsgeld sei eine der Rente vergleichbare, beitragspflichtige Leistung; der Kläger vertrat, es handele sich um einen beitragsfreien Ausgleich ohne Alterssicherungszweck. • Anwendbare Normen: § 226 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB V, § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V, § 232a Abs.3 SGB V sowie verfahrensrechtlich § 124 Abs.2 SGG und § 96 Abs.1 SGG. • Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen, weil das Überbrückungsgeld keine Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V darstellt. • Kernkriterium ist der objektive Zweck der Zuwendung: Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dienen der Sicherung des Lebensstandards nach Beendigung des Erwerbslebens (Altersicherungszweck). • Ist der vereinbarte Leistungsbeginn deutlich vor dem typischen Ruhestandsalter und die Leistung zugleich befristet bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand, spricht dies gegen einen Altersversorgungszweck und für eine Überbrückungsfunktion zugunsten des Übergangs in eine neue Beschäftigung oder bis zum Rentenbeginn. • Die Rechtsprechung des BAG zur Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung von Überbrückungsleistungen ist auch für das Beitragsrecht der GKV heranzuziehen; maßgeblich ist der objektive Inhalt, nicht die Bezeichnung durch Arbeitgeber oder die formale Einordnung in Betriebsvereinbarungen. • Spezifisch im Streitfall: Die Konzernbetriebsvereinbarung sah Leistungsbeginn ab Vollendung des 50. Lebensjahres und Befristung bis spätestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres vor; dies liegt deutlich vor dem typischen gesetzlichen Rentenalter und damit außerhalb eines Alterssicherungszwecks. • Weitere Merkmale wie einkommensabhängige Berechnung und Mindestbetriebszugehörigkeit sind formell ohne entscheidende Wirkung; sie rechtfertigen nicht die Umqualifizierung zu einer betrieblichen Altersversorgung, wenn der objektive Zweck fehlenden Altersversorgungscharakters ergibt. • Folge: Die von der I. GmbH gezahlten Überbrückungsbeträge sind Leistungen zur Überbrückung des Erwerbsrisikos beziehungsweise als Abfindung für vorzeitigen Arbeitsplatzverlust zu qualifizieren und daher nicht beitragspflichtig als Versorgungsbezug. • Verfahrensrechtlich beschränkte der Senat die Prüfung auf die Krankenversicherungsbeiträge; über das Erstattungsbegehren wurde nicht entschieden, da die Parteien eine außergerichtliche Klärung vereinbarten. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die angefochtenen Beitragsbescheide der Krankenkasse sind insoweit aufzuheben, als Krankenversicherungsbeiträge auf das vom Arbeitgeber als "Überbrückungsgeld" gezahlte Entgelt festgesetzt wurden für den Zeitraum 1.1.2011 bis 30.9.2013. Begründend hat der Senat festgestellt, dass das Überbrückungsgeld keinen Altersversorgungszweck erfüllt, sondern eine befristete Übergangsleistung bzw. Abfindung darstellt, sodass es nicht als "Rente der betrieblichen Altersversorgung" i.S. des § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V beitragspflichtig ist. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Die Entscheidung folgt der objektiven Auslegung der vertraglichen Regelungen und der ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von betrieblichen Altersversorgungsleistungen und Überbrückungszahlungen.