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Urteil

B 12 KR 4/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine selbstständige Tätigkeit eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers ist sozialversicherungsrechtlich relevante Erwerbstätigkeit, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht und tatsächlicher Tätigkeit ausgeübt wird. • Für die Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ist (§5 Abs.5 SGB V), sind in einer Gesamtschau wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand maßgeblich; auf den Umsatz der Gesellschaft kommt es hierfür nicht an, sondern auf das persönliche Arbeitseinkommen (§15 SGB IV). • Bei Zweifeln an der Zuordnung von Einkünften im Einkommensteuerbescheid (z. B. Vermietung und Verpachtung) sind Sozialgerichte verpflichtet, dies aufzuklären; eine bindende Feststellungswirkung der Steuerbescheide besteht nicht in voller Reichweite. • Die Qualität der Tätigkeit (z. B. Anzahl der Arbeitnehmer, mehrere Standorte) kann nicht isoliert die Hauptberuflichkeit begründen; wirtschaftliche Bedeutung und Zeitaufwand sind vorrangig zu würdigen.
Entscheidungsgründe
Hauptberuflichkeit eines Allein‑Gesellschafter‑Geschäftsführers: Bedeutung von Arbeitseinkommen und Zeitaufwand • Eine selbstständige Tätigkeit eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers ist sozialversicherungsrechtlich relevante Erwerbstätigkeit, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht und tatsächlicher Tätigkeit ausgeübt wird. • Für die Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ist (§5 Abs.5 SGB V), sind in einer Gesamtschau wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand maßgeblich; auf den Umsatz der Gesellschaft kommt es hierfür nicht an, sondern auf das persönliche Arbeitseinkommen (§15 SGB IV). • Bei Zweifeln an der Zuordnung von Einkünften im Einkommensteuerbescheid (z. B. Vermietung und Verpachtung) sind Sozialgerichte verpflichtet, dies aufzuklären; eine bindende Feststellungswirkung der Steuerbescheide besteht nicht in voller Reichweite. • Die Qualität der Tätigkeit (z. B. Anzahl der Arbeitnehmer, mehrere Standorte) kann nicht isoliert die Hauptberuflichkeit begründen; wirtschaftliche Bedeutung und Zeitaufwand sind vorrangig zu würdigen. Der Kläger, geb. 1941, war Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die mehrere Modegeschäfte mit bis zu 21 Arbeitnehmern an drei Standorten betrieb. Er erhielt kein Geschäftsführergehalt; stattdessen wurden Gesellschafterdarlehen getilgt. Die GmbH erzielte zwischen 2006 und 2011 überwiegend Fehlbeträge; nur 2008 einen Gewinn. Der Kläger bezog ab 1.5.2006 Regelaltersrente und Witwerrente und war zuvor freiwillig in der Krankenkasse versichert. Die Krankenkasse lehnte die Feststellung der Versicherungspflicht als Rentner wegen angeblich hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit ab. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab; das LSG wertete insbesondere Umsatz, Beschäftigtenzahl und Umzüge der Geschäfte als Indizien für Hauptberuflichkeit. Der Kläger rügte in der Revision Fehler bei der Würdigung des Zeitaufwands, der Zuordnung von Einkünften und der Gewichtung der Umsatz- und Qualitätsmerkmale. • Revision des Klägers war erfolgreich hinsichtlich der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. • Zunächst steht fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine selbstständige, sozialversicherungsrechtlich relevante Erwerbstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht war; hierfür ist der Verzicht auf Auszahlung eines Geschäftsführergehalts unschädlich. • Ob die Tätigkeit hauptberuflich i.S. von §5 Abs.5 SGB V ausgeübt wurde, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil das LSG unzureichend festgestellt hat: entscheidend sind wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand in einer vorausschauenden Gesamtschau. • Zur wirtschaftlichen Bedeutung ist auf das persönliche Arbeitseinkommen des Selbstständigen (Arbeitsentgelt i.S. §15 SGB IV, also der nach Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn) abzustellen; die Umsätze der Gesellschaft sind hierfür nicht maßgeblich. • Eine strikte Bindung an Feststellungen des Einkommensteuerbescheids besteht nicht. Das LSG muss prüfen, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung möglicherweise dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind und somit als Arbeitseinkommen bei der Beurteilung der Hauptberuflichkeit zu berücksichtigen sind. • Besondere Bedeutung kommt dem zeitlichen Aufwand zu: das LSG hat nicht hinreichend dargelegt, in welchem regelmäßigen Umfang der Kläger arbeitstäglich tätig war; die pauschale Zurückweisung seiner Angabe von 12–14 Stunden/Woche genügt nicht. • Die vom LSG herangezogenen Indizien zur Qualität der Tätigkeit (Anzahl der Arbeitnehmer, mehrere Standorte, Umsätze) sind zwar relevant, müssen aber im Rahmen der wirtschaftlichen Bedeutung und des Zeitaufwands gewürdigt werden; sie begründen nicht isoliert Hauptberuflichkeit. • Folglich ist das LSG-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß §170 Abs.2 S.2 SGG zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Das LSG wird insbesondere zu ermitteln haben (i) die tatsächliche Höhe des Arbeitseinkommens des Klägers unter Berücksichtigung möglicher Umgruppierungen von Mieteinnahmen und (ii) den konkreten regelmäßigen zeitlichen Aufwand für die Geschäftsführertätigkeit einschließlich der Leitungsaufgaben gegenüber den Beschäftigten. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das LSG hatte zwar zutreffend angenommen, dass der Kläger eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer ausübte, konnte aber nicht abschließend klären, ob diese Tätigkeit hauptberuflich i.S. von §5 Abs.5 SGB V war. Das BSG stellt klar, dass für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit auf das persönliche Arbeitseinkommen (§15 SGB IV) und den tatsächlichen zeitlichen Aufwand abzustellen ist; Umsatz der Gesellschaft oder pauschale Hinweise auf Qualität der Tätigkeit reichen nicht aus. Das LSG muss daher insbesondere prüfen, ob Teile der Mieteinnahmen dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind und den wöchentlichen bzw. regelmäßigen Zeitaufwand konkret feststellen. Erst nach diesen ergänzenden Feststellungen ist über den Fortbestand oder Ausschluss der Versicherungspflicht des Klägers als Rentner zu entscheiden.