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Beschluss

B 13 R 172/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung Verfahrensmängel nicht substantiiert bezeichnet (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Bei Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss dargetan werden, welche tatsächlichen Umstände den Verfahrensverstoß begründen und dass der Beteiligte alle zumutbaren Maßnahmen zur Erlangung von Gehör ergriffen hat (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG). • Eine bloße Schilderung einer Terminskollision genügt nicht, wenn nicht erklärt wird, warum eine andere Anwältin der Kanzlei den Termin nicht wahrnehmen konnte oder warum keine tageszeitliche Verlegung beantragt wurde (§ 227 ZPO, § 33 Abs.1 S.1, § 202 S.1 SGG). • Rügen gegen die Nichtladung von Zeugen müssen darlegen, weshalb schriftliche Befragung unzureichend war und welche neuen Tatsachen durch mündliche Vernehmung hätten ermittelt werden können (§ 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 377 Abs.3 ZPO, § 160 Abs.2 Nr.3 SGG).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung Verfahrensmängel nicht substantiiert bezeichnet (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Bei Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss dargetan werden, welche tatsächlichen Umstände den Verfahrensverstoß begründen und dass der Beteiligte alle zumutbaren Maßnahmen zur Erlangung von Gehör ergriffen hat (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG). • Eine bloße Schilderung einer Terminskollision genügt nicht, wenn nicht erklärt wird, warum eine andere Anwältin der Kanzlei den Termin nicht wahrnehmen konnte oder warum keine tageszeitliche Verlegung beantragt wurde (§ 227 ZPO, § 33 Abs.1 S.1, § 202 S.1 SGG). • Rügen gegen die Nichtladung von Zeugen müssen darlegen, weshalb schriftliche Befragung unzureichend war und welche neuen Tatsachen durch mündliche Vernehmung hätten ermittelt werden können (§ 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 377 Abs.3 ZPO, § 160 Abs.2 Nr.3 SGG). Der Kläger begehrt Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung; das Sächsische Landessozialgericht verneinte den Anspruch und verwies auf zumutbare Tätigkeiten. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht eine Beschwerde ein, in der er ausschließlich Verfahrensmängel rügte. Er behauptete insbesondere eine Terminskollision: seine Prozessbevollmächtigte konnte den um 10:00 Uhr anberaumten LSG-Termin nicht mit einem zuvor anberaumten 10:30 Uhr-Termin vor dem SG Chemnitz vereinbaren. Weiter monierte er die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs und die ausschließliche schriftliche Befragung von Zeugen. Das BSG prüfte, ob die Beschwerdeform und die Darlegungen den Anforderungen genügten und ob Gehörs- oder Besetzungsmängel hinreichend substantiiert vorgetragen wurden. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung gemäß § 160 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 160a Abs.2 S.3 SGG nicht genügend bezeichnete Verfahrensmängel darlegt. • Zur Rüge der Gehörsverletzung durch verweigerte Terminsverlegung muss substantiiert vorgetragen werden, welche tatsächlichen Umstände den Verstoß begründen und weshalb der Beteiligte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; das hat der Kläger nicht hinreichend getan (§ 62 SGG, Art.103 Abs.1 GG). • Eine Terminsüberlagerung kann ein erheblicher Grund i.S. von § 227 Abs.1 ZPO sein; hier war zwar die Kollision glaubhaft dargelegt, aber es fehlten Angaben, warum nicht eine andere Anwältin der Kanzlei den LSG-Termin wahrnehmen oder eine tageszeitliche Verlegung erreicht werden konnte (§ 227 ZPO; § 33 Abs.1 S.1, § 202 S.1 SGG). • Zur Besetzungsrüge und dem Vorwurf der Verletzung des gesetzlichen Richters hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, dass die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs willkürlich war oder er alle prozessualen Rechtsbehelfe (z. B. Anhörungsrüge nach § 178a SGG) ausgeschöpft hätte (Art.101 Abs.1 S.2 GG). • Die Beanstandung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht substantiiert, weil nicht dargelegt wurde, weshalb die gesetzlich vorgesehene schriftliche Zeugenbefragung unzureichend war und welche neuen Erkenntnisse eine mündliche Vernehmung erbracht hätte (§ 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 377 Abs.3 ZPO; § 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Mangels formgerechter und substantiierter Begründung wurde die Beschwerde nach § 160a Abs.4 S.2 Halbs.2 SGG verworfen; die Entscheidung erging ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren lediglich Verfahrensmängel gerügt, ohne diese in der vorgeschriebenen Form und mit der erforderlichen Substanz darzulegen (§ 160 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 160a Abs.2 S.3 SGG). Insbesondere konnte er nicht hinreichend nachweisen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die beanstandete Terminskonfliktlösung bzw. eine Verlegung zu erreichen, noch erläutern, warum keine andere Anwältin der Kanzlei den Termin wahrnehmen konnte. Ebenso fehlen tragfähige Darlegungen zur angeblichen fehlerhaften Besetzung des Gerichts und zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Daher ist die Verwerfung der Beschwerde rechtmäßig; die Parteien tragen im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten gegeneinander.